1
Mit Mandatsbescheid vom 14. Oktober 2025 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Revisionswerber, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.Mit Mandatsbescheid vom 14. Oktober 2025 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Revisionswerber, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
2
Eine vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid und die darauf gestützte Anhaltung am 18. Oktober 2025 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit am 24. Oktober 2025 mündlich verkündetem und am 29. Oktober 2025 ausgefertigtem Erkenntnis ab. Unter einem stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen.Eine vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid und die darauf gestützte Anhaltung am 18. Oktober 2025 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit am 24. Oktober 2025 mündlich verkündetem und am 29. Oktober 2025 ausgefertigtem Erkenntnis ab. Unter einem stellte das BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen.
3
Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG eine weitere, nunmehr gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 25. Oktober 2025 gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers vom 27. Oktober 2025 als unbegründet ab und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Darüber hinaus traf es diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG eine weitere, nunmehr gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 25. Oktober 2025 gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers vom 27. Oktober 2025 als unbegründet ab und stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Darüber hinaus traf es diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.
5
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
7
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, dass das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet sei. Da nach der mündlichen Verkündung vom 24. Oktober 2025 in Bezug auf die erste Beschwerde des Revisionswerbers vom 18. Oktober 2025 kein „anhängiges Verfahren“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 1 der Geschäftsverteilung des BVwG mehr vorgelegen sei, hätte die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegende zweite Beschwerde des Revisionswerbers vom 27. Oktober 2025 nicht als Annexsache gewertet werden dürfen. Durch die Zuweisung der zweiten Beschwerdesache an dieselbe Gerichtsabteilung habe in dieser eine nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständige Richterin entschieden.Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, dass das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet sei. Da nach der mündlichen Verkündung vom 24. Oktober 2025 in Bezug auf die erste Beschwerde des Revisionswerbers vom 18. Oktober 2025 kein „anhängiges Verfahren“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, der Geschäftsverteilung des BVwG mehr vorgelegen sei, hätte die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegende zweite Beschwerde des Revisionswerbers vom 27. Oktober 2025 nicht als Annexsache gewertet werden dürfen. Durch die Zuweisung der zweiten Beschwerdesache an dieselbe Gerichtsabteilung habe in dieser eine nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständige Richterin entschieden.
8
Gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 der im vorliegenden Fall maßgeglichen Geschäftsverteilung des BVwG für das Jahr 2025 (GV BVwG 2025) liegt eine Annexsache vor, „wenn sich eine Rechtssache nach dem AsylG 2005, dem BFA-VG, dem FPG, dem GVG-B 2005 oder nach § 35 AVG (Mutwillensstrafen) auf dieselbe Person wie ein anhängiges Verfahren derselben Zuweisungsgruppe im Sinne der ANLAGE 1 bezieht; dies gilt jedoch nicht für Rechtssachen nach § 22a Abs. 4 BFA-VG (amtswegige Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft)“.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, der im vorliegenden Fall maßgeglichen Geschäftsverteilung des BVwG für das Jahr 2025 (GV BVwG 2025) liegt eine Annexsache vor, „wenn sich eine Rechtssache nach dem AsylG 2005, dem BFA-VG, dem FPG, dem GVG-B 2005 oder nach Paragraph 35, AVG (Mutwillensstrafen) auf dieselbe Person wie ein anhängiges Verfahren derselben Zuweisungsgruppe im Sinne der ANLAGE 1 bezieht; dies gilt jedoch nicht für Rechtssachen nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (amtswegige Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft)“.
9
Mit seinem lediglich auf diese Bestimmung bezogenen Vorbringen lässt der Revisionswerber die damit zusammenhängende Regelung in § 17 Abs. 9 GV BVwG 2025 außer Acht: Zufolge der darin enthaltenen Anordnung gilt eine Rechtssache - unbeachtlich einer in der der anhängigen Rechtssache zugrundeliegenden Angelegenheit bereits ergangenen Entscheidung - erst dann als „abgeschlossen“ im Sinne der Geschäftsverteilung, „wenn in der betreffenden Rechtssache eine in der elektronischen Verfahrensadministration (Fachapplikation eVA+) kanzleimäßig erfasste Enderledigung ergangen ist,“ wobei „solche Enderledigungen“ wie folgt definiert werden: „Abfertigung einer schriftlichen Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) oder einer schriftlichen bzw. gekürzten Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung oder jede sonstige richterliche Anordnung mit verfahrensabschließender Wirkung (z.B. Weiterleitung nach § 6 AVG, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit mittels Aktenvermerk oder ein verfahrensleitender Beschluss über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 24 AsylG 2005).“Mit seinem lediglich auf diese Bestimmung bezogenen Vorbringen lässt der Revisionswerber die damit zusammenhängende Regelung in Paragraph 17, Absatz 9, GV BVwG 2025 außer Acht: Zufolge der darin enthaltenen Anordnung gilt eine Rechtssache - unbeachtlich einer in der der anhängigen Rechtssache zugrundeliegenden Angelegenheit bereits ergangenen Entscheidung - erst dann als „abgeschlossen“ im Sinne der Geschäftsverteilung, „wenn in der betreffenden Rechtssache eine in der elektronischen Verfahrensadministration (Fachapplikation eVA+) kanzleimäßig erfasste Enderledigung ergangen ist,“ wobei „solche Enderledigungen“ wie folgt definiert werden: „Abfertigung einer schriftlichen Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) oder einer schriftlichen bzw. gekürzten Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung oder jede sonstige richterliche Anordnung mit verfahrensabschließender Wirkung (z.B. Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit mittels Aktenvermerk oder ein verfahrensleitender Beschluss über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 24, AsylG 2005).“
10
Im vorliegenden Fall wurde die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende (zweite) Beschwerde am 27. Oktober 2025 beim BVwG eingebracht. Dieser Zeitpunkt lag zwar nach der am 24. Oktober 2025 erfolgten mündlichen Verkündung der Entscheidung über die erste Beschwerde des Revisionswerbers, aber vor der am 29. Oktober 2025 erfolgten schriftlichen Ausfertigung dieser mündlich verkündeten Entscheidung, weshalb das erste Verfahren noch nicht als „abgeschlossen“ im Sinne des § 17 Abs. 9 GV BVwG 2025 anzusehen war.Im vorliegenden Fall wurde die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende (zweite) Beschwerde am 27. Oktober 2025 beim BVwG eingebracht. Dieser Zeitpunkt lag zwar nach der am 24. Oktober 2025 erfolgten mündlichen Verkündung der Entscheidung über die erste Beschwerde des Revisionswerbers, aber vor der am 29. Oktober 2025 erfolgten schriftlichen Ausfertigung dieser mündlich verkündeten Entscheidung, weshalb das erste Verfahren noch nicht als „abgeschlossen“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz 9, GV BVwG 2025 anzusehen war.
11
Vor diesem Hintergrund vermag das nur auf § 17 Abs. 3 Z 1 GV BVwG 2025 Bezug nehmende Revisionsvorbringen weder darzulegen, dass es zur Auslegung der in dieser Hinsicht eindeutigen Bestimmungen der GV BVwG 2025 weiterer Judikatur bedarf (dazu, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann nicht vorliegt, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung aufgrund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf, siehe etwa VwGH 25.11.2025, Ra 2024/11/0082), noch dass die verfahrensgegenständliche Rechtssache zu Unrecht als „Annexsache“ gewertet wurde.Vor diesem Hintergrund vermag das nur auf Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, GV BVwG 2025 Bezug nehmende Revisionsvorbringen weder darzulegen, dass es zur Auslegung der in dieser Hinsicht eindeutigen Bestimmungen der GV BVwG 2025 weiterer Judikatur bedarf (dazu, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann nicht vorliegt, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung aufgrund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf, siehe etwa VwGH 25.11.2025, Ra 2024/11/0082), noch dass die verfahrensgegenständliche Rechtssache zu Unrecht als „Annexsache“ gewertet wurde. 12
Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 10. März 2026