1
1.1. Mit Bescheid vom 17. November 2023 trug die belangte Behörde (damals: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) der antragstellenden Partei als Eigentümerin eines bestimmt bezeichneten Grundstückes einer Katastralgemeinde in der Steiermark gemäß § 25 Bundesstraßengesetz 1971 - BStG 1971 auf, die auf dem Werbeturm auf diesem Grundstück angebrachten Werbungen und Ankündigungen auf ihre Kosten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.1.1. Mit Bescheid vom 17. November 2023 trug die belangte Behörde (damals: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) der antragstellenden Partei als Eigentümerin eines bestimmt bezeichneten Grundstückes einer Katastralgemeinde in der Steiermark gemäß Paragraph 25, Bundesstraßengesetz 1971 - BStG 1971 auf, die auf dem Werbeturm auf diesem Grundstück angebrachten Werbungen und Ankündigungen auf ihre Kosten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.
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Dagegen erhob die antragstellende Partei eine Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorlegte.
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1.2. Mit Beschluss vom 24. Jänner 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark gemäß § 31 Abs. 1 VwGG die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück und sprach unter einem aus, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.1.2. Mit Beschluss vom 24. Jänner 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGG die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück und sprach unter einem aus, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde. Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Begründend führte das Landesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, seit der Novelle (gemeint:) BGBl. I Nr. 156/2021 sei zur Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes der Bundesminister zuständig. Bei diesem handle es sich organisatorisch um eine Bundesbehörde. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG sei die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Bundesstraßen Bundessache. Wenn Bundesrecht von einer Bundesbehörde vollzogen werde, liege unmittelbare Bundesverwaltung vor. Jede Vollziehung durch einen Bundesminister erfolge „notwendigerweise“ in unmittelbarer Bundesverwaltung, weswegen gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig sei. Daran ändere auch § 32a BStG 1971 nichts, weil diese Bestimmung die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte nur in bestimmten Fällen regle.Begründend führte das Landesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, seit der Novelle (gemeint:) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2021, sei zur Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes der Bundesminister zuständig. Bei diesem handle es sich organisatorisch um eine Bundesbehörde. Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG sei die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Bundesstraßen Bundessache. Wenn Bundesrecht von einer Bundesbehörde vollzogen werde, liege unmittelbare Bundesverwaltung vor. Jede Vollziehung durch einen Bundesminister erfolge „notwendigerweise“ in unmittelbarer Bundesverwaltung, weswegen gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig sei. Daran ändere auch Paragraph 32 a, BStG 1971 nichts, weil diese Bestimmung die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte nur in bestimmten Fällen regle. 5
1.3. Mit Beschluss vom 14. Februar 2024, W 104 2285126-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die weitergeleitete Beschwerde ebenfalls zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.3. Mit Beschluss vom 14. Februar 2024, W 104 2285126-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die weitergeleitete Beschwerde ebenfalls zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, nach der Generalklausel des Art. 131 B-VG seien die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen in Angelegenheiten der Landesvollziehung als auch für solche der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe auch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, ausnahmsweise eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit eines Bundesministers vorgesehen sei (Hinweis auf VwGH 27.2.2019, Ro 2016/04/0048).Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, nach der Generalklausel des Artikel 131, B-VG seien die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen in Angelegenheiten der Landesvollziehung als auch für solche der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe auch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, ausnahmsweise eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit eines Bundesministers vorgesehen sei (Hinweis auf VwGH 27.2.2019, Ro 2016/04/0048). 7
Angelegenheiten der Bundessstraßen seien gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, jedoch nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt. Auch ein Anwendungsfall des Art. 102 Abs. 4 B-VG liege nicht vor, weswegen diese Angelegenheiten in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen seien. Mit § 25 BStG 1971 habe der Bundesgesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung ausnahmsweise nicht den Landeshauptmann, sondern den Bundesminister als erste und letzte Instanz für zuständig zu erklären. Zur Entscheidung über Beschwerden gegen dessen Bescheide seien daher die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig.Angelegenheiten der Bundessstraßen seien gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, jedoch nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt. Auch ein Anwendungsfall des Artikel 102, Absatz 4, B-VG liege nicht vor, weswegen diese Angelegenheiten in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen seien. Mit Paragraph 25, BStG 1971 habe der Bundesgesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung ausnahmsweise nicht den Landeshauptmann, sondern den Bundesminister als erste und letzte Instanz für zuständig zu erklären. Zur Entscheidung über Beschwerden gegen dessen Bescheide seien daher die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig.
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1.4. Gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts und des Landesverwaltungsgerichts Steiermark erhob die antragstellende Partei jeweils Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
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Mit Beschlüssen vom 29. April 2024, Ra 2024/06/0046 und Ra 2024/06/0053, wies der Verwaltungsgerichtshof diese Revisionen jeweils mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes zurück.
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1.5. Mit Antrag vom 10. September 2025 begehrte die antragstellende Partei die Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes.
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Die beiden Verwaltungsgerichte legten jeweils die Verfahrensakten vor. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erstattete überdies eine Äußerung, das Bundesverwaltungsgericht verwies auf seine Entscheidungsgründe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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2. Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten.2. Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten.
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Gemäß § 71 VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 VfGG sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 71, VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die Paragraphen 43, bis 46, 48, 49, 51 und 52 VfGG sinngemäß anzuwenden.
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Nach § 51 VfGG hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenz auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.Nach Paragraph 51, VfGG hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenz auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.
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3. Das Bundesstraßengesetz 1971 - BStG 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2023, lautet (auszugsweise):3. Das Bundesstraßengesetz 1971 - BStG 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2023,, lautet (auszugsweise): „Ankündigungen und Werbungen
§ 25. Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in jeder Richtung bis zu einer Entfernung von 100 m von der Bundesstraße (§ 21 Abs. 4) nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich - unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften - einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.Paragraph 25, Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in jeder Richtung bis zu einer Entfernung von 100 m von der Bundesstraße (Paragraph 21, Absatz 4,) nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich - unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften - einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
...
Behörden
§ 32. Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph 32, Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1.
die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann für alle Angelegenheiten, die nicht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorbehalten sind,
2.
die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, die ihr bzw. ihm nach diesem Bundesgesetz vorbehalten sind.
Örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte
§ 32a. Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel das längere Teilstück des festzulegenden oder aufzulassenden Straßenverlaufes liegt. Wird keine Straßenachse festgelegt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils.Paragraph 32 a, Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel das längere Teilstück des festzulegenden oder aufzulassenden Straßenverlaufes liegt. Wird keine Straßenachse festgelegt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils.
...“
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4. Der vorliegende Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes ist zulässig, da beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit mit Beschluss förmlich abgelehnt haben und die Revisionsverfahren gegen die Unzuständigkeitsentscheidungen beider Verwaltungsgerichte abgeschlossen sind, ohne dass in diesen Verfahren die Zuständigkeit eines der beiden Verwaltungsgerichte rechtsverbindlich festgestellt worden wäre (vgl. VwGH 3.5.2017, Ko 2017/03/0001).4. Der vorliegende Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes ist zulässig, da beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit mit Beschluss förmlich abgelehnt haben und die Revisionsverfahren gegen die Unzuständigkeitsentscheidungen beider Verwaltungsgerichte abgeschlossen sind, ohne dass in diesen Verfahren die Zuständigkeit eines der beiden Verwaltungsgerichte rechtsverbindlich festgestellt worden wäre vergleiche , VwGH 3.5.2017, Ko 2017/03/0001). 17
5.1. Gemäß § 25 BStG 1971 dürfen in einem räumlichen Bereich von 100 Metern Entfernung von einer Bundesstraße bestimmte Ankündigungen und Werbungen gar nicht, andere nur mit Zustimmung des Bundes errichtet werden. Dazu formuliert § 25 BStG 1971 einen Vorbehalt zugunsten „anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften“. Damit hat der Bundesgesetzgeber zu erkennen gegeben, nicht auch die Gesetzgebungszuständigkeit für Angelegenheiten der Straßenpolizei gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG, die zwar in Gesetzgebung Bundes-, in Vollziehung aber Landessache sind, in Anspruch zu nehmen (vgl. § 84 StVO 1960 betreffend Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes und dazu VwGH 4.6.1987, 87/02/0007; 27.4.1994, 92/03/0272; 25.6.2003, 2000/03/0209).5.1. Gemäß Paragraph 25, BStG 1971 dürfen in einem räumlichen Bereich von 100 Metern Entfernung von einer Bundesstraße bestimmte Ankündigungen und Werbungen gar nicht, andere nur mit Zustimmung des Bundes errichtet werden. Dazu formuliert Paragraph 25, BStG 1971 einen Vorbehalt zugunsten „anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften“. Damit hat der Bundesgesetzgeber zu erkennen gegeben, nicht auch die Gesetzgebungszuständigkeit für Angelegenheiten der Straßenpolizei gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG, die zwar in Gesetzgebung Bundes-, in Vollziehung aber Landessache sind, in Anspruch zu nehmen vergleiche , Paragraph 84, StVO 1960 betreffend Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes und dazu VwGH 4.6.1987, 87/02/0007; 27.4.1994, 92/03/0272; 25.6.2003, 2000/03/0209). 18
§ 25 BStG 1971 enthält vielmehr Regelungen zum „Schutz der Straßen“ (vgl. die Überschrift des 4. Abschnittes des BStG 1971, in dem sich diese Bestimmung befindet). Diese beruhen, jedenfalls was den hier maßgeblichen, hoheitlich zu vollziehenden letzten Satz des § 25 BStG 1971 betrifft, auf dem Kompetenztatbestand „Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG und sind daher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (vgl. IA 599 BlgNR XXI. GP 16; zur Stammfassung des BStG 1971, die in § 21 Abs. 6 bereits eine dem § 25 letzter Satz BStG 1971 vergleichbare Regelung enthielt, vgl. RV 242 BlgNR XII. GP 21). Mangels Nennung dieser Angelegenheiten in Art. 102 Abs. 2 B-VG sind sie durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden, somit in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen (vgl. B. Raschauer, Art 102 B-VG, in Korinek et al, Bundesverfassungsrecht. Kommentar, Rn 92; Bußjäger, Art 102 B-VG, in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Rn 22).Paragraph 25, BStG 1971 enthält vielmehr Regelungen zum „Schutz der Straßen“ vergleiche , die Überschrift des 4. Abschnittes des BStG 1971, in dem sich diese Bestimmung befindet). Diese beruhen, jedenfalls was den hier maßgeblichen, hoheitlich zu vollziehenden letzten Satz des Paragraph 25, BStG 1971 betrifft, auf dem Kompetenztatbestand „Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei“ gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG und sind daher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache vergleiche , IA 599 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 16, ; zur Stammfassung des BStG 1971, die in Paragraph 21, Absatz 6, bereits eine dem Paragraph 25, letzter Satz BStG 1971 vergleichbare Regelung enthielt, vergleiche , Regierungsvorlage 242, BlgNR römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode 21, ). Mangels Nennung dieser Angelegenheiten in Artikel 102, Absatz 2, B-VG sind sie durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden, somit in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen vergleiche , B. Raschauer, Artikel 102, B-VG, in Korinek et al, Bundesverfassungsrecht. Kommentar, Rn 92; Bußjäger, Artikel 102, B-VG, in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Rn 22).
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Durch die Novelle BGBl. I Nr. 156/2021 wurde die in § 25 letzter Satz BStG 1971 vorgesehene Zuständigkeit zur behördlichen Anordnung der Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes betreffend Ankündigungen und Werbungen vom Landeshauptmann auf den Bundesminister übertragen (vgl. RV 936 BlgNR XXVII. GP 1 f, 4 f; vgl. auch § 32 BStG 1971).Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2021, wurde die in Paragraph 25, letzter Satz BStG 1971 vorgesehene Zuständigkeit zur behördlichen Anordnung der Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes betreffend Ankündigungen und Werbungen vom Landeshauptmann auf den Bundesminister übertragen vergleiche , Regierungsvorlage 936 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode eins, f, 4 f; vergleiche , auch Paragraph 32, BStG 1971). 20
Damit hat der Bundesgesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Grenzen dem Bundesminister auch Agenden zur Besorgung zu übertragen (vgl. grundlegend VfSlg. 11.403/1987).Damit hat der Bundesgesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Grenzen dem Bundesminister auch Agenden zur Besorgung zu übertragen vergleiche , grundlegend VfSlg. 11.403 aus 1987,).
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5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (vgl. VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, Rn. 47; 27.2.2019, Ro 2016/04/0048, Rn. 16; jeweils mit näherer Begründung). Ein solcher Fall liegt hier vor.5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist vergleiche , VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, Rn. 47; 27.2.2019, Ro 2016/04/0048, Rn. 16; jeweils mit näherer Begründung). Ein solcher Fall liegt hier vor. 22
6. Zur Entscheidung über die Beschwerde der antragstellenden Partei ist folglich nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Mit dem Bescheid der belangten Behörde wurde der antragstellenden Partei in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin eines bestimmten, in der Steiermark gelegenen Grundstückes eine Verpflichtung auferlegt. Somit bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 1 AVG nach der Lage des Gutes, sodass das Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist.6. Zur Entscheidung über die Beschwerde der antragstellenden Partei ist folglich nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Mit dem Bescheid der belangten Behörde wurde der antragstellenden Partei in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin eines bestimmten, in der Steiermark gelegenen Grundstückes eine Verpflichtung auferlegt. Somit bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 3, Ziffer eins, AVG nach der Lage des Gutes, sodass das Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist.
23
Der entgegenstehende Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. Jänner 2024 war daher gemäß § 71 VwGG iVm § 51 VfGG aufzuheben.Der entgegenstehende Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. Jänner 2024 war daher gemäß Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 51, VfGG aufzuheben.
24
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf § 71 VwGG in Verbindung mit § 52 VfGG und §§ 47 ff VwGG sowie der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit Paragraph 52, VfGG und Paragraphen 47, ff VwGG sowie der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
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Wenn § 52 VfGG in seinem ersten Satz auf den „Ersatz der der Partei erwachsenen Prozesskosten“ abstellt, bedeutet dies für seine sinngemäße Anwendung im Rahmen des § 71 VwGG, dass diesbezüglich jener Aufwandersatz zum Tragen kommt, wie ihn das VwGG für seinen Bereich in den §§ 47 ff VwGG regelt. Damit kann ein Aufwandersatz im Rahmen des § 71 VwGG jedenfalls nur dann Platz greifen, wenn ein entsprechender Antrag auf Aufwandersatz gestellt wurde (vgl. § 59 Abs. 1 VwGG). Die antragstellende Partei hat als Aufwandersatz den in § 48 Abs. 1 Z 2 VwGG und § 1 Z 1 lit a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Schriftsatzaufwand geltend gemacht, der daher im dort genannten Umfang antragsgemäß zuzusprechen war (vgl. VwGH 19.5.2015, Ko 2014/03/0001; 28.1.2020, Ko 2019/03/0003).Wenn Paragraph 52, VfGG in seinem ersten Satz auf den „Ersatz der der Partei erwachsenen Prozesskosten“ abstellt, bedeutet dies für seine sinngemäße Anwendung im Rahmen des Paragraph 71, VwGG, dass diesbezüglich jener Aufwandersatz zum Tragen kommt, wie ihn das VwGG für seinen Bereich in den Paragraphen 47, ff VwGG regelt. Damit kann ein Aufwandersatz im Rahmen des Paragraph 71, VwGG jedenfalls nur dann Platz greifen, wenn ein entsprechender Antrag auf Aufwandersatz gestellt wurde vergleiche , Paragraph 59, Absatz eins, VwGG). Die antragstellende Partei hat als Aufwandersatz den in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG und Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Schriftsatzaufwand geltend gemacht, der daher im dort genannten Umfang antragsgemäß zuzusprechen war vergleiche , VwGH 19.5.2015, Ko 2014/03/0001; 28.1.2020, Ko 2019/03/0003). 26
Soweit „ERV-Kosten“ geltend gemacht werden, sind diese im Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 bereits enthalten (vgl. VwGH 17.12.2025, Ro 2024/03/0020, mwN), weswegen das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen war.Soweit „ERV-Kosten“ geltend gemacht werden, sind diese im Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 bereits enthalten vergleiche , VwGH 17.12.2025, Ro 2024/03/0020, mwN), weswegen das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen war. Wien, am 10. März 2026