TE Vwgh Erkenntnis 2026/3/11 Ra 2026/02/0006

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Veröffentlicht am 11.03.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §99 Abs3
StVO 1960 §99 Abs3 litb
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des A F, vertreten durch Mag. Ewald Hannes Grabner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Oktober 2025, VGW-031/108/13336/2025-6, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i. A. Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien),

1. zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Zurückweisung in Bezug auf den Spruchpunkt 2. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 14. Juli 2025 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Juli 2025 wurde dem Revisionswerber mit Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er sei am Tatort zur Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl die Unfallbeteiligten einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten. Mit Spruchpunkt 2. wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe nach diesem Verkehrsunfall an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, weil er die Unfallstelle zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen Anzeigenerstattung verlassen habe. Der Revisionswerber habe dadurch 1. § 4 Abs. 5 StVO und 2. § 4 Abs. 1 lit. c StVO verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,-- (sowie jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Juli 2025 wurde dem Revisionswerber mit Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er sei am Tatort zur Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl die Unfallbeteiligten einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten. Mit Spruchpunkt 2. wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe nach diesem Verkehrsunfall an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, weil er die Unfallstelle zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen Anzeigenerstattung verlassen habe. Der Revisionswerber habe dadurch 1. Paragraph 4, Absatz 5, StVO und 2. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO und zu Spruchpunkt 2. gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,-- (sowie jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
2
Das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) wertete ein am 28. Juli 2025 vom Revisionswerber der belangten Behörde übergebenes Schreiben als Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis und wies diese mit dem angefochtenen Beschluss als gemäß § 31 VwGVG unzulässig zurück. Überdies sprach es aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) wertete ein am 28. Juli 2025 vom Revisionswerber der belangten Behörde übergebenes Schreiben als Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis und wies diese mit dem angefochtenen Beschluss als gemäß Paragraph 31, VwGVG unzulässig zurück. Überdies sprach es aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, es habe den Revisionswerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 9 VwGVG aufgefordert, die Mängel seiner Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Auftrages zu beheben. In der Folge sei die vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist aufgrund eines Schreibens des einschreitenden Rechtsvertreters des Revisionswerbers bis 9. Oktober 2025 verlängert worden. Der Revisionswerber sei jedoch diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, weshalb seine Beschwerde aus näheren Gründen nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG genüge und daher als unzulässig zurückzuweisen sei.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, es habe den Revisionswerber gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG aufgefordert, die Mängel seiner Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Auftrages zu beheben. In der Folge sei die vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist aufgrund eines Schreibens des einschreitenden Rechtsvertreters des Revisionswerbers bis 9. Oktober 2025 verlängert worden. Der Revisionswerber sei jedoch diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, weshalb seine Beschwerde aus näheren Gründen nicht den gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genüge und daher als unzulässig zurückzuweisen sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen. Der Revisionswerber habe die verbesserte Beschwerde am letzten Tag der Frist zur Post gegeben, das Verwaltungsgericht habe den Postlauf bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.
7
Die Revision erweist sich mit diesem Vorbringen als teilweise zulässig und begründet.
8
Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat mithin hinsichtlich der beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen (vgl. VwGH 5.1.2021, Ra 2020/02/0279).Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat mithin hinsichtlich der beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen vergleiche , VwGH 5.1.2021, Ra 2020/02/0279).
9
Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 10.9.2021, Ra 2021/02/0165).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , VwGH 10.9.2021, Ra 2021/02/0165).
10
Soweit sich die Revision gegen den angefochtenen Beschluss betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses richtet, ist auszuführen:
11
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
12
Diese Voraussetzungen treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 7 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726,-- beträgt.Diese Voraussetzungen treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 7 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726,-- beträgt.
13
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein (vgl. etwa VwGH 18.9.2025, Ra 2025/03/0092, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes in Verwaltungsstrafen, in denen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein vergleiche , etwa VwGH 18.9.2025, Ra 2025/03/0092, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes in Verwaltungsstrafen, in denen die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.
15
Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses entschied, gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig und war in diesem Umfang daher zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses entschied, gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als absolut unzulässig und war in diesem Umfang daher zurückzuweisen.
16
Soweit sich die Revision gegen den angefochtenen Beschluss betreffend Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses richtet, ist auszuführen:
17
Das Verwaltungsgericht hat nach seinen Feststellungen die Frist des Revisionswerbers zur Behebung der Mängel seiner Beschwerde bis 9. Oktober 2025 verlängert.
18
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes über die Zurückweisung der Beschwerde des Revisionswerbers wurde diesem am 15. Oktober 2025 zugestellt und damit rechtswirksam erlassen (vgl. VwGH 25.1.2024, Ra 2023/09/0159, mwN); die Zustellung an die belangte Behörde erfolgte am 17. Oktober 2025. Nach dem Poststempel des im Akt einliegenden Kuverts, mit dem der Rechtsanwalt des Revisionswerbers die Beschwerde vom 28. Juli 2025 verbesserte, wurde diese am 9. Oktober 2025 zur Post gegeben und langte am 14. Oktober 2025, sohin vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses, beim Verwaltungsgericht ein.Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes über die Zurückweisung der Beschwerde des Revisionswerbers wurde diesem am 15. Oktober 2025 zugestellt und damit rechtswirksam erlassen vergleiche , VwGH 25.1.2024, Ra 2023/09/0159, mwN); die Zustellung an die belangte Behörde erfolgte am 17. Oktober 2025. Nach dem Poststempel des im Akt einliegenden Kuverts, mit dem der Rechtsanwalt des Revisionswerbers die Beschwerde vom 28. Juli 2025 verbesserte, wurde diese am 9. Oktober 2025 zur Post gegeben und langte am 14. Oktober 2025, sohin vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses, beim Verwaltungsgericht ein.
19
Gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Die Frist zur Mängelbehebung war zum Zeitpunkt der Postaufgabe des diesbezüglichen Schriftsatzes noch offen und die Mängelbehebung somit rechtzeitig.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Die Frist zur Mängelbehebung war zum Zeitpunkt der Postaufgabe des diesbezüglichen Schriftsatzes noch offen und die Mängelbehebung somit rechtzeitig.
20
Zwar trifft es zu, dass der Rechtsvertreter des Revisionswerbers gemäß § 20 Abs. 6 VGWG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet ist; ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird jedoch gemäß § 20 Abs. 6 letzter Satz leg. cit. wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.Zwar trifft es zu, dass der Rechtsvertreter des Revisionswerbers gemäß Paragraph 20, Absatz 6, VGWG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet ist; ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird jedoch gemäß Paragraph 20, Absatz 6, letzter Satz leg. cit. wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
21
Indem das Verwaltungsgericht die rechtzeitig am 9. Oktober 2025 per Post verbessert eingebrachte Beschwerde zurückwies, ohne die Behebung des Formmangels der unrichtigen Einbringung zu beauftragen, belastete es seinen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Indem das Verwaltungsgericht die rechtzeitig am 9. Oktober 2025 per Post verbessert eingebrachte Beschwerde zurückwies, ohne die Behebung des Formmangels der unrichtigen Einbringung zu beauftragen, belastete es seinen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser in dem im Spruch genannten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
22
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020006.L00

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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