TE Vwgh Beschluss 2026/3/11 Ra 2026/01/0016

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Veröffentlicht am 11.03.2026
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der S, vertreten durch die Schmidauer-Steindl-Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. November 2025, Zl. LVwG-653433/19/MS, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025 wurde in der Sache - soweit hier wesentlich - der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei habe vermutet werden können, dass sie am Tatort zur Tatzeit ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Dadurch habe sie § 5 Abs. 2 und § 99 Abs. 1 lit. b StVO verletzt, weshalb über sie gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Begründend ging das Verwaltungsgericht unter anderem - entgegen der Behauptung der Revisionswerberin - von deren Zurechnungsfähigkeit bei der Weigerung, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, aus.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025 wurde in der Sache - soweit hier wesentlich - der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei habe vermutet werden können, dass sie am Tatort zur Tatzeit ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Dadurch habe sie Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO verletzt, weshalb über sie gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Begründend ging das Verwaltungsgericht unter anderem - entgegen der Behauptung der Revisionswerberin - von deren Zurechnungsfähigkeit bei der Weigerung, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, aus.
2
Die dagegen gerichtete Revision der Revisionswerberin wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2026, Ra 2026/02/0016, zurückgewiesen.
3
Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde der Revisionswerberin - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von sechs Monaten entzogen und ihr aufgetragen, eine Nachschulung zu absolvieren und ihr vorgeschrieben, vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung ein amtsärztliches Gutachten zur Frage ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit behauptet, das Verwaltungsgericht hätte zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Revisionswerberin bei Verweigerung der Untersuchung ihrer Atemluft von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen sowie davon ausgehen müssen, dass sie sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Soweit die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision behauptet, das Verwaltungsgericht hätte zur Frage ihrer Zurechnungsfähigkeit bei Verweigerung der Untersuchung ihrer Atemluft von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen müssen, ist auf Folgendes hinzuweisen:
9
Der gegenständlichen - seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025 rechtskräftigen - Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu; daran änderte auch die erfolgte Einbringung einer außerordentlichen Revision (auch) gegen das diese Bestrafung betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nichts (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.8.2023, Ra 2023/11/0106, mwN; vgl. im Übrigen zu diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts bereits VwGH Ra 2026/02/0016). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher nicht aufgezeigt.Der gegenständlichen - seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025 rechtskräftigen - Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu; daran änderte auch die erfolgte Einbringung einer außerordentlichen Revision (auch) gegen das diese Bestrafung betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nichts vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 21.8.2023, Ra 2023/11/0106, mwN; vergleiche , im Übrigen zu diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts bereits VwGH Ra 2026/02/0016). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher nicht aufgezeigt.
10
Soweit die Revision in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit weiters ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.1.2022, Ra 2021/11/0189) behauptet, ist zu entgegnen, dass selbst dem Vorbringen nach die tatsächlichen Voraussetzungen für die Maßgeblichkeit dieser Rechtsprechung fallbezogen nicht vorliegen.
11
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010016.L00

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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