RS Vwgh 2026/3/11 Ra 2025/04/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2026
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360
GewO 1994 §79 Abs1
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/04/0232
Ra 2025/04/0233
Ra 2025/04/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/04/0009 B 20. März 2025 RS 3

Stammrechtssatz

Nur der konsensgemäße Betrieb einer Betriebsanlage ist einer Regelung nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 zugänglich. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2001/04/0094). Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erachten, wenn die Behörde die Vorschreibung von Auflagen zur Vermeidung von Lärmimmissionen unterlässt, die von Teilen der Anlage bzw. durch eine Betriebsweise der Anlage verursacht werden, die vom bestehenden gewerblichen Konsens nicht umfasst sind (vgl. in diesem Sinn VwGH 11.11.1998, 98/04/0137). Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sieht die GewO 1994 ein anderes Instrumentarium vor (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0109, Rn. 13, mwN; siehe dazu etwa § 360 GewO 1994).Nur der konsensgemäße Betrieb einer Betriebsanlage ist einer Regelung nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 zugänglich. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2001/04/0094). Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erachten, wenn die Behörde die Vorschreibung von Auflagen zur Vermeidung von Lärmimmissionen unterlässt, die von Teilen der Anlage bzw. durch eine Betriebsweise der Anlage verursacht werden, die vom bestehenden gewerblichen Konsens nicht umfasst sind vergleiche in diesem Sinn VwGH 11.11.1998, 98/04/0137). Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sieht die GewO 1994 ein anderes Instrumentarium vor vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0109, Rn. 13, mwN; siehe dazu etwa Paragraph 360, GewO 1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040231.L04

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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