Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/04/0019 E 12. Juni 2013 RS 3Stammrechtssatz
Die Bewilligung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage kommt zwar nur dann in Betracht, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderungen beziehen sollen. Kann sich der Genehmigungswerber bei seinem Antrag gemäß § 81 GewO 1994 auf keinen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen, ist dem Ansuchen schon aus diesem Grunde nicht zu entsprechen.Die Bewilligung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage kommt zwar nur dann in Betracht, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderungen beziehen sollen. Kann sich der Genehmigungswerber bei seinem Antrag gemäß Paragraph 81, GewO 1994 auf keinen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen, ist dem Ansuchen schon aus diesem Grunde nicht zu entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040231.L03Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026