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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 22. Juni 2018 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, im Iran Personen unterrichtet zu haben, die aus dem Islam ausgetreten seien und ihre Religion gewechselt hätten. Er sei von zivilen Personen bedroht worden und habe sich auch auf der Universität kritisch gegenüber der Regierung bzw. dem System geäußert, weshalb er Angst um sein Leben habe.
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Mit Bescheid vom 16. November 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 16. November 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 29. Juli 2020 als unbegründet abgewiesen.
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Am 9. September 2021 stellte der Revisionswerber den nunmehr gegenständlichen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, den er mit seiner Konversion zum Christentum begründete.
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Mit Bescheid vom 22. November 2022 wies das BFA auch diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 22. November 2022 wies das BFA auch diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Gegen die Abweisung seiner Beschwerde wendet sich der Revisionswerber mit der vorliegenden außerordentlichen Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht wird, das BVwG habe die psychische Erkrankung des Revisionswerbers und deren Auswirkung auf das Aussageverhalten entgegen näher genannter Rechtsprechung nicht in die Würdigung des Fluchtvorbringens miteinbezogen.
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Der Verwaltungsgerichtshof führte ein Vorverfahren durch. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
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Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 12.2.2026, Ra 2026/14/0018 und 0019, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist vergleiche , VwGH 12.2.2026, Ra 2026/14/0018 und 0019, mwN).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 30.7.2025, Ra 2025/19/0198 bis 0202, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind vergleiche , VwGH 30.7.2025, Ra 2025/19/0198 bis 0202, mwN).
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Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass das BVwG zwar eine posttraumatische Belastungsstörung und eine paranoide Persönlichkeitsstörung beim Revisionswerber festgestellt habe, diese psychischen Erkrankungen, insbesondere deren Auswirkungen auf die Fähigkeit des Revisionswerbers auf Fragen der Richterin, die zudem wiederholt zahlreiche Fragen auf einmal stellte, konkret einzugehen, in der Beweiswürdigung aber mit keinem Wort berücksichtigte. Eine Würdigung des psychiatrischen Befunds vom 25. Mai 2023, in welchem u.a. ausgeführt wurde, dass der Revisionswerber zu einer verzerrten Realitätswahrnehmung neige, die unter Stress noch weiter zunehme, in Zusammenschau mit dem Aussageverhalten während der mündlichen Verhandlung, erfolgte nicht.
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Da somit nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, war das Erkenntnis des BVwG schon deshalb im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.Da somit nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, war das Erkenntnis des BVwG schon deshalb im angefochtenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. März 2026