TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/4 91/18/0031

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

L94103 Spitalsärzte Niederösterreich;
L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
KAG NÖ 1974 §23 Abs3 litc;
KAG NÖ 1974 §24 Abs2;
SpitalsärzteG NÖ 1990 §3 Abs1;
SpitalsärzteG NÖ 1990 §3 Abs4 Z1;
SpitalsärzteG NÖ 1990 §3;
SpitalsärzteG NÖ 1990 §4 Abs1;
SpitalsärzteG NÖ 1990 §4 Abs3;
SpitalsärzteG NÖ 1990 §4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §35 Abs2;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/18/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Stadtgemeinde Klosterneuburg, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung 1) vom 11. Dezember 1990, Zl. VII/3-40/II/8, betreffend Genehmigung eines Voranschlages nach dem NÖ KAG, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 18. Dezember 1990, Zl. VII/3-12/I-1/318, 2) vom 18. Dezember 1990, Zl. VII/3-12/I-1/318, betreffend Berichtigung des zu 1) genannten Bescheides, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 18. Dezember 1990 wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.517,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Bescheid vom 11. Dezember 1990, der hinsichtlich des Aufwandes für Anlagen, hinsichtlich des Sachaufwandes, hinsichtlich des Zuschlages für Pflegegebühren für Einbettzimmer und für Mehrbettzimmer, hinsichtlich der Pflegegebühren für die Aufnahme einer nicht anstaltsbedürftigen Begleitperson, hinsichtlich der Behandlungsgebühren und hinsichtlich des Kostenbeitrages gemäß § 45a NÖ KAG als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 5.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 1990 wurde der Voranschlag der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt Klosterneuburg, deren Rechtsträger die Beschwerdeführerin ist, für das Jahr 1991 gemäß § 24 Abs. 2 des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1974 in der Fassung der 6. Novelle, LGBl. Nr. 9440-7 (NÖ KAG), mit der Maßgabe genehmigt, daß hinsichtlich der Beitragsleistung zum Betriebsabgang nur folgende Beträge als Bestandteil des allgemeinen Teiles des Voranschlages anerkannt werden:

Allgemeiner Teil:

    Personalaufwand                       S  84,643.000,--

    Aufwand für Anlagen                   S   1,500.000,--

    Sachaufwand                           S  44,011.000,--

    Summe des Gesamtaufwandes             S 130,154.000,--

    Ertrag                                S  61,687.000,--

    Betriebsabgang für das Jahr 1991      S  86,467.000,--

(Das in der letzten Zeile aufscheinende unrichtige Ergebnis der Subtraktion wurde mit Bescheid der genannten Behörde vom 18. Dezember 1990 auf S 68,467.000,-- berichtigt).

Besonderer Teil:

Personalaufwand S 4,390.000,--

Dadurch werde, so der weitere Bescheidspruch, der Dienstpostenplan um die Dienstposten von sechs Oberärzten, einem Sekundararzt und zwei Stationsgehilfen gekürzt.

Ferner wurde die tägliche Pflegegebühr gemäß § 51 Abs. 2 NÖ KAG ab 1. Jänner 1991 mit S 2.165,-- festgesetzt.

Weitere Festsetzungen im genannten Bescheid blieben unangefochten und müssen daher nicht erwähnt werden. In der Begründung dieses Bescheides wurden die §§ 23 Abs. 3 lit. c und 24 Abs. 2 NÖ KAG sowie die §§ 3 und 4 des NÖ Spitalsärztegesetzes 1990, LGBl. Nr. 9410-0 (NÖ SÄG), zitiert und ferner ausgeführt, daß die für die Anstellung von Sekundarärzten und Oberärzten maßgeblichen Bestimmungen der §§ 3 und 4 des letztzitierten Gesetzes nicht zwingend seien, sondern nur als erstrebenswertes Ziel angesehen werden müßten. Andererseits seien auf den Sekundarärzteschlüssel die zusätzlich ab 1. Jänner 1988 in den Mangelfächern ausgebildeten Assistenzärzte anzurechnen. Überdies habe die Beschwerdeführerin keinen Nachweis erbracht, auf welche Weise die sieben zusätzlichen Ärzteposten zu besetzen seien. Die zusätzlich geforderten zwei Stationsgehilfen seien durch die Aufstockung beim diplomierten Krankenpflegepersonal nicht erforderlich. Es sei daher der Betrag von S 4,390.000,-- vom allgemeinen Teil des Voranschlages (Personalaufwand) in den besonderen Teil des Voranschlages (Personalaufwand) zu verweisen gewesen (siehe § 24 Abs. 2, Satz 3 NÖ KAG).

Sowohl gegen den Bescheid vom 11. Dezember 1990 als auch gegen den Berichtigungsbescheid vom 18. Dezember 1990 erhob die Stadtgemeinde Klosterneuburg Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei die Anfechtung des Bescheides vom 11. Dezember 1990 auf die im obigen Spruch genannten Bescheidpunkte beschränkt ist.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift "allenfalls" Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlenden Beschwerdebegehrens, im übrigen aber Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Zurückweisung der Beschwerde besteht kein Anlaß, weil die Beschwerdeführerin in Befolgung des Verbesserungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 1991 mit schriftlicher Erklärung vom 25. Februar 1991 einen Beschwerdeantrag nachgebracht hat.

Zum Berichtigungsbescheid vom 18. Dezember 1990:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. N.F. Nr. 12.329/A, ist einerseits die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, zulässig, andererseits ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des zeitlich ersten Bescheides dieser in seiner berichtigten Fassung zu Grunde zu legen; demnach wirkt die erfolgte Berichtigung auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides zurück, all dies unter der Voraussetzung, daß die Berichtigung nach Maßgabe der Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG erfolgte.

Daß aber kein Fall des § 62 Abs. 4 AVG vorlag, vermochte die Beschwerde in keiner Weise darzutun; es handelt sich um einen offenbaren Schreibfehler, nämlich um einen sogenannten Ziffernsturz, so daß unrichtig "S 86,467.000,--" statt richtig "S 68,467.000,--" geschrieben wurde.

Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der belangten Behörde waren, da sie mit ihrem Abweisungsantrag nur hinsichtlich dieser einen Beschwerde Erfolg hatte, die Hälfte der nur mit S 505,-- Vorlagenaufwand und S 2.530,-- Schriftsatzaufwand verzeichneten Aufwendungen zuzusprechen.

Zum Bescheid vom 11. Dezember 1990 in der berichtigten Fassung:

Gemäß § 24 Abs. 1 NÖ KAG bedürfen die Voranschläge der Krankenanstalten der Genehmigung durch die Landesregierung. Nach Abs. 2, Satz 2 dieses Paragraphen ist der Voranschlag zu genehmigen, wenn er den Vorschriften des § 23 Abs. 3 entspricht oder nur in einzelnen Punkten von ihnen abweicht. In letzterem Falle ist im Genehmigungsbescheid auszusprechen, in welchem Ausmaße die Beträge des Voranschlages hinsichtlich der Beitragsleistung zum Betriebsabgang als Bestandteil des allgemeinen Teiles des Voranschlages angesehen werden. Gemäß § 23 Abs. 3 lit. c leg. cit. müssen die gesamten veranschlagten Aufwendungen unter Zugrundelegung einer sparsamen, jedoch zweckmäßigen Verwaltung erstellt werden.

Der Bescheid vom 11. Dezember 1990 ist in seinen angefochtenen Teilen mit wesentlichen Begründungsmängeln behaftet, die auch durch den Versuch der belangten Behörde, Begründungsteile in der Gegenschrift nachzubringen, deshalb nicht behoben werden konnten, weil es der Beschwerdeführerin mangels Kenntnis dieser Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, hiezu Stellung zu nehmen (so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zitiert bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 607/3, 4, und bei Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 148 unter Z. 2).

Bei der Nichtgenehmigung ärztlicher Dienstposten unterlief der belangten Behörde im Ergebnis eine unrichtige rechtliche Beurteilung, die allerdings, da ihre - der belangten Behörde - rechtliche Beurteilung erst aus der Gegenschrift verständlich wird, als mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides zu werten ist:

Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ SÄG ist in jeder allgemeinen Krankenanstalt auf je 15 Spitalsbetten mindestens ein in Ausbildung zum praktischen Arzt stehender Arzt zu beschäftigen; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit. Ärzte, die als Assistenten verwendet werden, sind - abgesehen von der Bestimmung des Abs. 3 - in diese Schlüsselzahl nicht einzubeziehen. Nach Abs. 3 dieses Paragraphen dürfen auf die Schlüsselzahl in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden. Voraussetzung ist ihre Beschäftigung auf Ausbildungsstellen, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten in Mangelfächern nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen wurden oder werden. Dies gilt auch für in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte, die in einem einschlägigen Nebenfach ausgebildet werden. Nach Abs. 4 dieses Paragraphen hat die Niederösterreichische Landesregierung die Mangelfächer durch Verordnung festzulegen. Ein Mangel liegt insbesondere so lange vor, als

1) im Regelfall vier Fachärzte in jeder bettenführenden Abteilung einer Krankenanstalt tatsächlich nicht beschäftigt werden können oder

2) die im Raumordnungsprogramm für das Gesundheitswesen festgelegten Facharztstandorte nicht ausreichend mit Fachärzten besetzt sind oder

3) das Verhältnis der vorhandenen niedergelassenen Fachärzte zur Bevölkerung des Einzugsgebietes unter dem österreichischen Durchschnitt liegt.

Aus der Verwendung des Wortes "ist" im oben zitierten Abs. 1 des § 3 leg. cit. muß auf den obligatorischen Charakter dieser Bestimmung geschlossen werden.

§ 4 Abs. 1 des genannten Gesetzes sagt unter der Überschrift "Bettenschlüssel für Oberärzte", daß in einer allgemeinen Krankenanstalt in jeder Abteilung beschäftigt sein sollen bei bis zu 40 Spitalsbetten mindestens zwei Oberärzte, bei mehr als 40 Spitalsbetten aber mindestens drei solcher Ärzte. Nach Abs. 3 dieses Paragraphen gilt der Abs. 1 als zwingend, wenn die Mangelsituation nach § 3 Abs. 4 Z. 1 des Gesetzes beseitigt ist.

Die Niederösterreichische Landesregierung hat bis nun eine Verordnung i.S. des § 3 Abs. 4 NÖ SÄG nicht erlassen.

Es trifft zu, daß aus der Verwendung des Wortes "sollen" im § 4 Abs. 1 NÖ SÄG an sich auf keinen zwingenden Charakter dieser Bestimmung geschlossen werden kann. Der dritte Absatz dieses Paragraphen erklärt die Bestimmung des Abs. 1 dann für zwingend, wenn die Mangelsituation im Sinne des § 3 Abs. 4 Z. 1 leg. cit. beseitigt ist. Aus der Nichterlassung einer Verordnung über die Mangelfächer kann kein Schluß gezogen werden, daß eine Mangelsituation besteht oder nicht besteht; vielmehr ist es Aufgabe jeder zur Beurteilung des fakultativen oder zwingenden Charakters des § 4 Abs. 1 leg. cit. berufenen Behörde, sich an Hand des § 3 Abs. 4 Z. 1 leg. cit. schlüssig zu werden, ob die dort geschilderte Mangelsituation besteht oder beseitigt ist. Dieser Aufgabe hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht unterzogen, so daß ihre Annahme, die Bestimmung des § 4 Abs. 1 leg. cit. stelle für sie nur eine unverbindliche Empfehlung dar, auf einer unvollkommenen Tatsachengrundlage beruht. Schon diesbezüglich war ihr durchgeführtes Verfahren mangelhaft.

Die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin hätte einen Beweis zu erbringen gehabt, auf welche Weise sie die begehrten sieben zusätzlichen Ärzteposten besetzen will, verkennt die Verfahrensrechtslage: Da das Gesetz diesbezüglich dem antragstellenden Rechtsträger keine besondere Beweislast auferlegt, wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, in schlüssiger Weise zu begründen, daß die allenfalls bewilligten sieben zusätzlichen Ärztestellen nach allen diesbezüglichen bestimmten Erfahrungen nicht besetzt werden können.

Die weiters gegebene Begründung, die zusätzlich geforderten zwei Stationsgehilfen seien durch die Aufstockung beim diplomierten Krankenpflegepersonal nicht erforderlich, ist unvollständig, weil nicht angeführt wurde, welche bestimmten Aufstockungen bei welchem bestimmten diplomierten Krankenpflegepersonal dafür Sorge tragen sollten, daß die zusätzlichen Stellen für zwei Stationsgehilfen nicht erforderlich seien. Darüber hinaus fehlt jede in Anbetracht der Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, erforderliche Darlegung der Gründe, warum statt Kosten des Sanitätshilfsdienstes (vgl. § 51 lit. b des Krankenpflegegesetzes) solche des diplomierten Krankenpflegepersonals (Krankenpflegefachdienst, vgl. § 15 Abs. 2 Krankenpflegegesetz) aufgewendet werden sollen, zumal letztere vergleichsweise höher sind.

Wie sich insbesondere aus den Darlegungen der Gegenschrift ergibt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder auf österreichische noch auf internationale Kennzahlen für die Ermittlung des Personalbedarfes verwiesen, geschweige denn wurden Vergleichswerte für den angeblich überdimensionierten Personalstand des Krankenhauses Klosterneuburg angeführt. Zu der ebenfalls zwischen den Verfahrensparteien strittigen, aber im angefochtenen Bescheid gar nicht ausdrücklich erwähnten Frage der Höhe der zu veranschlagenden Bezugsvalorisierungen ist zu bemerken, daß der angefochtene Bescheid hierüber weder positive noch negative Feststellungen traf, geschweige denn allfällige zeitliche oder sich aus der Höhe der Valorisierung ergebende Unterschiede zwischen der Regelung im Bundesdienst und jener im niederösterreichischen Landesdienst feststellte. Auch in dieser Richtung blieb das Ermittlungsverfahren mangelhaft.

Für die Festsetzung der täglichen Pflegegebühren mit S 2.165,-- blieb der angefochtene Bescheid überhaupt jede Begründung schuldig.

Der Bescheid vom 11. Dezember 1990 war daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidungen über den Aufwandersatz gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Der hinsichtlich des Bescheides vom 11. Dezember 1990 obsiegenden Beschwerdeführerin, die nur Kosten für einen Schriftsatzaufwand verzeichnet hat, war die Hälfte dieser Kosten, die Hälfte der Kosten für Stempelgebühren der Beschwerde und die notwendigen Kosten für die Stempelgebühren des mit Erfolg bekämpften Bescheides zuzusprechen.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinSachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180031.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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