RS Vwgh 2026/3/12 Ro 2023/01/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §37
AVG §52
MRK Art8
PStG 2013 §2 Abs2 Z3
PStG 2013 §36 Abs5
VwRallg
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Aus § 36 Abs. 5 PStG 2013 ergibt sich die Verpflichtung der eine Streichung bzw. Änderung des Geschlechtseintrags begehrenden Person, an der Feststellung der behaupteten Geschlechtsinkongruenz mitzuwirken. In concreto ergibt sich daraus die Verpflichtung, allenfalls bereits vorhandene Gutachten vorzulegen oder sich der von der Behörde bzw. dem VwG angeordneten Untersuchung durch einen Sachverständigen zum Zweck der Erststellung eines tauglichen Fachgutachtens zu unterziehen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit für die antragstellende Partei, entsprechend geeignete Sachverständigengutachten bzw. medizinisch-wissenschaftliche Stellungnahmen im Verfahren selbst erstellen zu lassen und beizubringen.Aus Paragraph 36, Absatz 5, PStG 2013 ergibt sich die Verpflichtung der eine Streichung bzw. Änderung des Geschlechtseintrags begehrenden Person, an der Feststellung der behaupteten Geschlechtsinkongruenz mitzuwirken. In concreto ergibt sich daraus die Verpflichtung, allenfalls bereits vorhandene Gutachten vorzulegen oder sich der von der Behörde bzw. dem VwG angeordneten Untersuchung durch einen Sachverständigen zum Zweck der Erststellung eines tauglichen Fachgutachtens zu unterziehen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit für die antragstellende Partei, entsprechend geeignete Sachverständigengutachten bzw. medizinisch-wissenschaftliche Stellungnahmen im Verfahren selbst erstellen zu lassen und beizubringen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010005.J15

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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