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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
§ 36 Abs. 2 PStG 2013 normiert den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht der Personenstandsbehörde bzw. des VwG. Das bedeutet insbesondere, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Geschlechtsinkongruenz als Voraussetzung für die begehrte Streichung bzw. Änderung des Geschlechtseintrags nicht bei der betreffenden Person liegt (vgl. demgegenüber etwa die in § 10a Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 StbG geregelte Beweispflicht des Verleihungswerbers, sowie dazu etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0258, mwN). Die Behörde bzw. das VwG haben daher die Einholung eines oder mehrerer entsprechender Gutachten durch Beiziehung von Amtssachverständigen oder durch Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen zu veranlassen (§ 52 Abs. 1 und 2 AVG). § 36 Abs. 5 PStG 2013 normiert jedoch explizit die Mitwirkungspflicht der antragstellenden Person, insbesondere (auch) in Form der Verpflichtung zur Vorlage in ihrem Besitz befindlicher geeigneter Beweismittel.Paragraph 36, Absatz 2, PStG 2013 normiert den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht der Personenstandsbehörde bzw. des VwG. Das bedeutet insbesondere, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Geschlechtsinkongruenz als Voraussetzung für die begehrte Streichung bzw. Änderung des Geschlechtseintrags nicht bei der betreffenden Person liegt vergleiche demgegenüber etwa die in Paragraph 10 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, StbG geregelte Beweispflicht des Verleihungswerbers, sowie dazu etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0258, mwN). Die Behörde bzw. das VwG haben daher die Einholung eines oder mehrerer entsprechender Gutachten durch Beiziehung von Amtssachverständigen oder durch Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen zu veranlassen (Paragraph 52, Absatz eins und 2 AVG). Paragraph 36, Absatz 5, PStG 2013 normiert jedoch explizit die Mitwirkungspflicht der antragstellenden Person, insbesondere (auch) in Form der Verpflichtung zur Vorlage in ihrem Besitz befindlicher geeigneter Beweismittel.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010005.J12Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026