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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §52Rechtssatz
Ausgehend vom Erfordernis einer medizinischen Diagnose bzw. der Einholung eines entsprechenden Gutachtens sind bloße Willenserklärungen der betreffenden Person oder entsprechende Angaben dritter Personen ("Zeugen") nicht geeignet, für sich genommen den Nachweis für das Vorliegen von Geschlechtsinkongruenz zu erbringen. Eine bloße Willenserklärung der betreffenden Person ohne Klärung des Vorliegens von Geschlechtsinkongruenz durch die Personenstandsbehörde bzw. das VwG reicht sohin nicht für eine Streichung, Änderung oder Berichtigung eines (binären) Geschlechtseintrags im ZPR.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010005.J11Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026