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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2024/01/0006 E 17. März 2026 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Streichung, Änderung oder Berichtigung eines (binären) Geschlechtseintrags im ZPR auf Antrag der betreffenden Person hat unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass das Vorliegen von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz (im Sinne eines vom biologischen Geschlecht in gefestigter Weise und mit hoher Wahrscheinlichkeit unabänderlich abweichenden subjektiven Geschlechtsempfindens) infolge einer fachmedizinischen Diagnose, dh. auf einer Grundlage eines geeigneten Sachverständigengutachtens, festgestellt wird. Eine bloße Willenserklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags reicht für eine Streichung, Änderung oder Berichtigung eines (binären) Geschlechtseintrags im ZPR für sich genommen nicht aus. Ebenso sind entsprechende Angaben dritter Personen (Zeugen) nicht geeignet, für sich genommen den Nachweis für das Vorliegen von Geschlechtsinkongruenz zu erbringen (vgl. VwGH 12.3.2026, Ro 2023/01/0005 mHa VfGH 18.12.2025, E 1297/2025).Die Streichung, Änderung oder Berichtigung eines (binären) Geschlechtseintrags im ZPR auf Antrag der betreffenden Person hat unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass das Vorliegen von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz (im Sinne eines vom biologischen Geschlecht in gefestigter Weise und mit hoher Wahrscheinlichkeit unabänderlich abweichenden subjektiven Geschlechtsempfindens) infolge einer fachmedizinischen Diagnose, dh. auf einer Grundlage eines geeigneten Sachverständigengutachtens, festgestellt wird. Eine bloße Willenserklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags reicht für eine Streichung, Änderung oder Berichtigung eines (binären) Geschlechtseintrags im ZPR für sich genommen nicht aus. Ebenso sind entsprechende Angaben dritter Personen (Zeugen) nicht geeignet, für sich genommen den Nachweis für das Vorliegen von Geschlechtsinkongruenz zu erbringen vergleiche VwGH 12.3.2026, Ro 2023/01/0005 mHa VfGH 18.12.2025, E 1297 aus 2025,).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010003.J01Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026