RS Vwgh 2026/3/12 Ro 2023/01/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2026
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §52
MRK Art8
PStG 2013 §2 Abs2 Z3
PStG 2013 §35
PStG 2013 §40
PStG 2013 §41
PStG 2013 §42
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2024/01/0006 E 17. März 2026 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Streichung, Änderung oder Berichtigung eines (binären) Geschlechtseintrags im ZPR auf Antrag der betreffenden Person hat unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass das Vorliegen von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz (im Sinne eines vom biologischen Geschlecht in gefestigter Weise und mit hoher Wahrscheinlichkeit unabänderlich abweichenden subjektiven Geschlechtsempfindens) infolge einer fachmedizinischen Diagnose, dh. auf einer Grundlage eines geeigneten Sachverständigengutachtens, festgestellt wird. Eine bloße Willenserklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags reicht für eine Streichung, Änderung oder Berichtigung eines (binären) Geschlechtseintrags im ZPR für sich genommen nicht aus. Ebenso sind entsprechende Angaben dritter Personen (Zeugen) nicht geeignet, für sich genommen den Nachweis für das Vorliegen von Geschlechtsinkongruenz zu erbringen (vgl. VwGH 12.3.2026, Ro 2023/01/0005 mHa VfGH 18.12.2025, E 1297/2025).Die Streichung, Änderung oder Berichtigung eines (binären) Geschlechtseintrags im ZPR auf Antrag der betreffenden Person hat unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass das Vorliegen von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz (im Sinne eines vom biologischen Geschlecht in gefestigter Weise und mit hoher Wahrscheinlichkeit unabänderlich abweichenden subjektiven Geschlechtsempfindens) infolge einer fachmedizinischen Diagnose, dh. auf einer Grundlage eines geeigneten Sachverständigengutachtens, festgestellt wird. Eine bloße Willenserklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags reicht für eine Streichung, Änderung oder Berichtigung eines (binären) Geschlechtseintrags im ZPR für sich genommen nicht aus. Ebenso sind entsprechende Angaben dritter Personen (Zeugen) nicht geeignet, für sich genommen den Nachweis für das Vorliegen von Geschlechtsinkongruenz zu erbringen vergleiche VwGH 12.3.2026, Ro 2023/01/0005 mHa VfGH 18.12.2025, E 1297 aus 2025,).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010003.J01

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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