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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Stattgebung einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien (Amtsrevisionswerber) vom 1. September 2022 - gemäß § 41 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) der Geschlechtseintrag der mitbeteiligten Partei im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) „von ‚weiblich‘ auf ‚nicht-binär‘ geändert“.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Stattgebung einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien (Amtsrevisionswerber) vom 1. September 2022 - gemäß Paragraph 41, Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) der Geschlechtseintrag der mitbeteiligten Partei im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) „von ‚weiblich‘ auf ‚nicht-binär‘ geändert“.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die - seit ihrer Geburt im Jahr 1993 im ZPR als „weiblich“ eingetragene - mitbeteiligte Partei habe die Zuordnung zum weiblichen Geschlecht zunehmend als „unpassend“ empfunden; seit dem Jahr 2017 empfinde sie sich „mittig zwischen männlich und weiblich“ und bezeichne ihre Geschlechtsidentität selbst als „nicht-binär“.
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Im Zeitraum von 2016 bis 2020 habe sich die mitbeteiligte Partei einer Hormontherapie mit Testosteron unterzogen und diese beendet, weil sie mit den damit einhergehenden körperlichen Veränderungen, unter anderem einer tieferen Stimme, einem androgyneren Gesicht sowie der Maskulinisierung von Armen und Händen, zufrieden gewesen sei. Weitere medizinische Eingriffe zur Veränderung des körperlichen Erscheinungsbilds seien nicht durchgeführt worden. Bei der mitbeteiligten Partei liege im medizinischen Sinne das „klinische Bild der Transidentität, Transsexualismus und sonstigen Störung der Geschlechtsidentität“ vor, wobei sich daran mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zukunft nichts ändern werde. Die Geschlechtsidentität der mitbeteiligten Partei sei aus psychiatrischer bzw. psychischer Sicht als „nicht-binär“ zu bezeichnen.
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Die Feststellungen zum „Vorliegen des klinischen Bilds der Transidentität, Transsexualismus und sonstigen Störung der Geschlechtsidentität“ stützte das Verwaltungsgericht beweiswürdigend auf die von der mitbeteiligten Partei ihrem Antrag beigelegte psychotherapeutische Stellungnahme vom 19. April 2021, den klinisch-psychologischen Befund vom 12. März 2021, den psychiatrischen Befund vom 1. März 2021, die psychotherapeutische Stellungnahme vom 24. April 2016, die klinisch-psychologische Untersuchung vom 14. März 2016 sowie den psychiatrisch-fachärztlichen Befundbericht vom 13. April 2016. In diesen von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Dokumenten, an deren Echtheit kein Zweifel bestehe, werde nach der „Klassifikationsliste ICD-10“ aus psychiatrischer, psychologischer und psychotherapeutischer Sicht nachvollziehbar die fachliche Einschätzung bzw. Diagnose getroffen, dass die mitbeteiligte Partei an Transsexualismus, Transidentität bzw. einer sonstigen Störung der Geschlechtsidentität leide.
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Dieser fachlichen Einschätzung sei auch der Bürgermeister der Stadt Wien nicht entgegengetreten, vielmehr erwähne dieser im angefochtenen Bescheid selbst eine solche medizinische Diagnose.
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Für das Verwaltungsgericht stehe anhand dieser vorgelegten Unterlagen zudem fest, dass sich die geschlechtliche Identität der mitbeteiligten Partei aus medizinischer Sicht am besten mit „nicht-binär“ beschreiben lasse. Aus den Unterlagen lasse sich zudem - übereinstimmend mit dem Beschwerdevorbringen - erkennen, dass die derzeitige geschlechtliche Identität der mitbeteiligten Partei als „nicht-binär“ gefestigt sei und sich daran mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nichts mehr ändern werde.
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Die Revision ließ das Verwaltungsgericht mit der Begründung zu, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob § 2 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 den Geschlechtseintrag „nicht-binär“ überhaupt ermögliche bzw. „unter welchen sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen“ ein solcher Geschlechtseintrag erfolgen könne.Die Revision ließ das Verwaltungsgericht mit der Begründung zu, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, PStG 2013 den Geschlechtseintrag „nicht-binär“ überhaupt ermögliche bzw. „unter welchen sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen“ ein solcher Geschlechtseintrag erfolgen könne.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision. In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat - unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 18. Dezember 2025, E 1297/2025 - mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2023/01/0005, klargestellt, dass die Streichung, Änderung oder Berichtigung eines (binären) Geschlechtseintrags im ZPR auf Antrag der betreffenden Person unter der Voraussetzung zu erfolgen hat, dass das Vorliegen von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz (im Sinne eines vom biologischen Geschlecht in gefestigter Weise und mit hoher Wahrscheinlichkeit unabänderlich abweichenden subjektiven Geschlechtsempfindens) infolge einer medizinisch-wissenschaftlichen Diagnose, dh. auf der Grundlage eines geeigneten Sachverständigengutachtens, festgestellt wird.Der Verwaltungsgerichtshof hat - unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 18. Dezember 2025, E 1297 aus 2025, - mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2023/01/0005, klargestellt, dass die Streichung, Änderung oder Berichtigung eines (binären) Geschlechtseintrags im ZPR auf Antrag der betreffenden Person unter der Voraussetzung zu erfolgen hat, dass das Vorliegen von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz (im Sinne eines vom biologischen Geschlecht in gefestigter Weise und mit hoher Wahrscheinlichkeit unabänderlich abweichenden subjektiven Geschlechtsempfindens) infolge einer medizinisch-wissenschaftlichen Diagnose, dh. auf der Grundlage eines geeigneten Sachverständigengutachtens, festgestellt wird. 11
Auf die näheren Entscheidungsgründe des erwähnten Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Auf die näheren Entscheidungsgründe des erwähnten Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
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Im gegenständlichen Fall sah das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzung infolge der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Befunde und Stellungnahmen, an denen das Verwaltungsgericht beweiswürdigend keinen Zweifel hegte (vgl. oben Rn. 4), nachvollziehbar als erfüllt an.Im gegenständlichen Fall sah das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzung infolge der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Befunde und Stellungnahmen, an denen das Verwaltungsgericht beweiswürdigend keinen Zweifel hegte vergleiche , oben Rn. 4), nachvollziehbar als erfüllt an.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat im erwähnten Erkenntnis Ro 2023/01/0005 (Rn. 33) zudem dargelegt, dass die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in Rn. 36 des Erkenntnisses E 1297/2025 offenkundig dahin zu verstehen sind, dass transidente Menschen nicht nur die Streichung des Geschlechtseintrags oder den (vom körperlichen Geschlecht abweichenden) Eintrag „weiblich“ bzw. „männlich“ begehren können, sondern dass diese Menschen grundsätzlich das Recht haben, den Geschlechtseintrag personenstandsrechtlich durch adäquate Bezeichnungen (z.B. „nicht-binär“) zum Ausdruck zu bringen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im erwähnten Erkenntnis Ro 2023/01/0005 (Rn. 33) zudem dargelegt, dass die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in Rn. 36 des Erkenntnisses E 1297 aus 2025, offenkundig dahin zu verstehen sind, dass transidente Menschen nicht nur die Streichung des Geschlechtseintrags oder den (vom körperlichen Geschlecht abweichenden) Eintrag „weiblich“ bzw. „männlich“ begehren können, sondern dass diese Menschen grundsätzlich das Recht haben, den Geschlechtseintrag personenstandsrechtlich durch adäquate Bezeichnungen (z.B. „nicht-binär“) zum Ausdruck zu bringen. 14
Davon ausgehend ist der Eintrag „nicht-binär“ im ZPR zulässig.
Ergebnis
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Fallbezogen begegnet somit die vom Verwaltungsgericht konkret bewilligte bzw. verfügte Änderung des Geschlechtseintrags der mitbeteiligten Partei im ZPR - von „weiblich“ auf „nicht-binär“ - keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken.
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Die Amtsrevision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Amtsrevision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. März 2026