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Der Revisionswerber stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien. Er beantragte mit am 5. März 2015 datiertem und bei der Dienstbehörde am 30. März 2015 eingelangtem Schreiben, unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11. November 2014, C-530/13, Schmitzer, und vom 28. Jänner 2015, C-417/13, Starjakob, wonach die Nichtanrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr eine nach der Richtlinie 2000/78/EG unzulässige Altersdiskriminierung darstelle, die Anrechnung von Vordienstzeiten. Er begehrte darin die „bescheidmäßige Feststellung (Neuberechnung)“ seines „historischen Vorrückungsstichtages in der Weise“, dass ihm vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegte Zeiten anzurechnen seien, „ohne dass sich dadurch der erstmalige Vorrückungszeitraum um das Ausmaß der Anrechnung verlängere“, sowie die „rückwirkende Nachzahlung des auf Grund dieser Neuberechnung zustehenden Gehalts“.
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Mit Bescheid vom 28. August 2015 wies die belangte Behörde diesen Antrag als unzulässig zurück.
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Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 13. März 2017 statt und hob den Bescheid auf.
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Mit Bescheid vom 13. September 2022 stellte die belangte Behörde (der Magistrat der Stadt Wien) fest, dass das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 31. Juli 2015 42 Jahre, 11 Monate, 15 Tage betrage. Da sich durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2021 (LGBl. Nr. 69/2021) die Rechtslage geändert habe, seien auch jene Bediensteten in die amtswegige Neuberechnung nach §§ 15a und 15b DO 1994 einzubeziehen, bei denen die Überleitung gemäß § 49m Abs. 1 Z 2 BO 1994 deshalb unterblieben sei, weil sie im Überleitungsmonat auf Grund einer Zeitvorrückung nicht mehr in die Dienstklasse III eingereiht gewesen seien (§ 15a Abs. 1 letzter Satz DO 1994). Die belangte Behörde habe daher die Vordienstzeiten des Revisionswerbers amtswegig neu berechnet. Die Behandlung des vom Revisionswerber mit Schreiben vom 5. März 2015 gestellten Antrags sei mit dem amtswegigen Verfahren zur Neuberechnung der Vordienstzeiten verbunden worden (§ 15a Abs. 7 DO 1994). Eine aus der Neuberechnung der Vordienstzeiten resultierende Nachzahlung könne nur für den Zeitraum ab 1. Mai 2016 erfolgen. Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, seien verjährt. Dies gelte auch für Ansprüche in den Verfahren nach § 15a Abs. 7 DO 1994.Mit Bescheid vom 13. September 2022 stellte die belangte Behörde (der Magistrat der Stadt Wien) fest, dass das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 31. Juli 2015 42 Jahre, 11 Monate, 15 Tage betrage. Da sich durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2021 Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2021,) die Rechtslage geändert habe, seien auch jene Bediensteten in die amtswegige Neuberechnung nach Paragraphen 15 a, und 15b DO 1994 einzubeziehen, bei denen die Überleitung gemäß Paragraph 49 m, Absatz eins, Ziffer 2, BO 1994 deshalb unterblieben sei, weil sie im Überleitungsmonat auf Grund einer Zeitvorrückung nicht mehr in die Dienstklasse römisch drei eingereiht gewesen seien (Paragraph 15 a, Absatz eins, letzter Satz DO 1994). Die belangte Behörde habe daher die Vordienstzeiten des Revisionswerbers amtswegig neu berechnet. Die Behandlung des vom Revisionswerber mit Schreiben vom 5. März 2015 gestellten Antrags sei mit dem amtswegigen Verfahren zur Neuberechnung der Vordienstzeiten verbunden worden (Paragraph 15 a, Absatz 7, DO 1994). Eine aus der Neuberechnung der Vordienstzeiten resultierende Nachzahlung könne nur für den Zeitraum ab 1. Mai 2016 erfolgen. Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, seien verjährt. Dies gelte auch für Ansprüche in den Verfahren nach Paragraph 15 a, Absatz 7, DO 1994.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass er seinen Anspruch auf Anrechnung sämtlicher vor Vollendung des 18. Lebensjahres geleisteter Vordienstzeiten unmittelbar auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG stütze. Darüber hinaus erweise sich die Verjährungsfrist des § 15a Abs. 5 DO 1994 als unionsrechtswidrig.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass er seinen Anspruch auf Anrechnung sämtlicher vor Vollendung des 18. Lebensjahres geleisteter Vordienstzeiten unmittelbar auf Artikel 2, der Richtlinie 2000/78/EG stütze. Darüber hinaus erweise sich die Verjährungsfrist des Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994 als unionsrechtswidrig.
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Das Beschwerdeverfahren wurde zunächst mit Beschluss vom 24. November 2022 ausgesetzt. Nach Ergehen des Urteils des EuGH vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2023, Ra 2020/12/0068, gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde mit Erkenntnis vom 5. März 2024 Folge und änderte den Spruch des Bescheides vom 13. September 2022 dahin ab, dass festgestellt wurde, dass das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers zum Ablauf des 31. Juli 2015 44 Jahre und 7 Tage betrage. In Ansehung des vom Revisionswerber gestellten Begehrens auf Neubemessung und Nachzahlung der Bezüge wies es die Beschwerde wegen Fehlens eines diesbezüglichen bescheidmäßigen Abspruchs als unzulässig zurück.
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Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 wiederholte der Revisionswerber seinen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Begehrens auf Bemessung, Feststellung und Auszahlung der Ansprüche für den Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab erstmaliger Antragstellung. Er führte dazu erläuternd aus, dass er seinen Antrag bereits am 5. März 2015 gestellt habe. Eine Bemessung, Feststellung und Auszahlung der Ansprüche habe somit für den Zeitraum ab Februar 2012 zu erfolgen.
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Mit Bescheid vom 29. Mai 2024 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag auf Bemessung und betragsmäßige Feststellung der aushaftenden Entgeltdifferenz als unzulässig zurück und den Antrag auf Auszahlung der bemessenen und festgestellten Entgeltdifferenz drei Jahre rückwirkend ab erstmaliger Antragstellung, gestützt auf die in § 15a Abs. 5 DO 1994 angeordnete Verjährung für Ansprüche vor dem 1. Mai 2016, ab.Mit Bescheid vom 29. Mai 2024 wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag auf Bemessung und betragsmäßige Feststellung der aushaftenden Entgeltdifferenz als unzulässig zurück und den Antrag auf Auszahlung der bemessenen und festgestellten Entgeltdifferenz drei Jahre rückwirkend ab erstmaliger Antragstellung, gestützt auf die in Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994 angeordnete Verjährung für Ansprüche vor dem 1. Mai 2016, ab.
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Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde. Mit - mündlich verkündetem und in weiterer Folge gekürzt ausgefertigtem - Erkenntnis vom 19. November 2024 behob das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid.
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Mit Bescheid vom 4. März 2025 stellte die belangte Behörde fest, dass aus der Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Revisionswerbers um ein Jahr, fünf Monate, 21 Tage eine Entgeltdifferenz in Höhe von gesamt € 3.588,77 brutto resultiere. Den Antrag auf Auszahlung der bemessenen und festgestellten Entgeltdifferenz drei Jahre rückwirkend ab erstmaliger Antragstellung wies sie, gestützt auf die in § 15a Abs. 5 DO 1994 angeordnete Verjährung für Ansprüche vor dem 1. Mai 2016, ab.Mit Bescheid vom 4. März 2025 stellte die belangte Behörde fest, dass aus der Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Revisionswerbers um ein Jahr, fünf Monate, 21 Tage eine Entgeltdifferenz in Höhe von gesamt € 3.588,77 brutto resultiere. Den Antrag auf Auszahlung der bemessenen und festgestellten Entgeltdifferenz drei Jahre rückwirkend ab erstmaliger Antragstellung wies sie, gestützt auf die in Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994 angeordnete Verjährung für Ansprüche vor dem 1. Mai 2016, ab.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24. Juli 2025 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten habe: „Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf die unter Spruchpunkt I. bemessene Entgeltdifferenz nach § 15 Abs. 5 DO 1994 zur Gänze verjährt ist.“ Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24. Juli 2025 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten habe: „Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf die unter Spruchpunkt römisch eins. bemessene Entgeltdifferenz nach Paragraph 15, Absatz 5, DO 1994 zur Gänze verjährt ist.“ Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
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Der Magistrat der Stadt Wien erstattete im Rahmen des vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung, in der er die kostenpflichtige Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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I. Zur Zurückweisung der Revision im Umfang der Anfechtung der Beschwerdeabweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides vom 4. März 2025:römisch eins. Zur Zurückweisung der Revision im Umfang der Anfechtung der Beschwerdeabweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 4. März 2025:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. etwa VwGH 14.1.2026, Ro 2025/12/0013, mwN).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen vergleiche , etwa VwGH 14.1.2026, Ro 2025/12/0013, mwN). 19
Die revisionswerbende Partei hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. erneut VwGH 14.1.2026, Ro 2025/12/0013, mwN).Die revisionswerbende Partei hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , erneut VwGH 14.1.2026, Ro 2025/12/0013, mwN). 20
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Zulassung der Revision damit begründet, dass bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob die Verjährungsbestimmung des § 15a Abs. 5 DO 1994 mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität in Einklang stehe bzw. eine (unmittelbare oder mittelbare) Altersdiskriminierung nach Art. 21 GRC iVm der RL 2000/78/EG darstelle. Dass sich dieser Ausspruch auch auf Rechtsfragen der Bemessung des Anspruchs bezogen hätte, ist nicht ersichtlich.Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Zulassung der Revision damit begründet, dass bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob die Verjährungsbestimmung des Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994 mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität in Einklang stehe bzw. eine (unmittelbare oder mittelbare) Altersdiskriminierung nach Artikel 21, GRC in Verbindung mit der RL 2000/78/EG darstelle. Dass sich dieser Ausspruch auch auf Rechtsfragen der Bemessung des Anspruchs bezogen hätte, ist nicht ersichtlich.
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Auch im Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weshalb die Revision in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen ist.Auch im Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, weshalb die Revision in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen ist.
II. Zur Feststellung der Verjährung (Spruchpunkt II. des Bescheides vom 4. März 2025):römisch zwei. Zur Feststellung der Verjährung (Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 4. März 2025):
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Soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 4. März 2025 abgewiesen wurde, erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.Soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 4. März 2025 abgewiesen wurde, erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.
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Der Revisionsfall gleicht - hinsichtlich des ihm zugrunde liegenden Sachverhalts, der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht in Hinblick auf die Verjährungsbestimmung des § 15a Abs. 5 DO 1994 sowie der in der Zulassungsbegründung der angefochtenen Entscheidung und in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angesprochenen Rechtsfragen - jenem Revisionsfall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 2026, Ra 2025/12/0079, zugrunde lag, sodass gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dessen Begründung verwiesen wird. Auch im vorliegenden Fall hat § 15a Abs. 5 DO 1994 insoweit, als dadurch die Anordnungen des § 10 Abs. 3 BO (in Verbindung mit § 1497 ABGB) ausgeschlossen werden, unangewendet zu bleiben.Der Revisionsfall gleicht - hinsichtlich des ihm zugrunde liegenden Sachverhalts, der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht in Hinblick auf die Verjährungsbestimmung des Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994 sowie der in der Zulassungsbegründung der angefochtenen Entscheidung und in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angesprochenen Rechtsfragen - jenem Revisionsfall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 2026, Ra 2025/12/0079, zugrunde lag, sodass gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf dessen Begründung verwiesen wird. Auch im vorliegenden Fall hat Paragraph 15 a, Absatz 5, DO 1994 insoweit, als dadurch die Anordnungen des Paragraph 10, Absatz 3, BO (in Verbindung mit Paragraph 1497, ABGB) ausgeschlossen werden, unangewendet zu bleiben.
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Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Erkenntnis daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Erkenntnis daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
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Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. März 2026