TE Vwgh Beschluss 2026/3/13 Ra 2025/08/0120

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Veröffentlicht am 13.03.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des B D, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. Oktober 2025, LVwG-303481/58/BMa/HK, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 18. April 2023 wurde über den Revisionswerber gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG eine Geldstrafe von € 2.180,-- verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen Berufener der A. GmbH zu verantworten habe, dass die genannte GmbH als Dienstgeberin den in der Krankenversicherung pflichtversicherten A.W. zumindest am 15. Februar 2023 beschäftigt habe, ohne ihn vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung anzumelden.Mit Straferkenntnis vom 18. April 2023 wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, ASVG eine Geldstrafe von € 2.180,-- verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen Berufener der A. GmbH zu verantworten habe, dass die genannte GmbH als Dienstgeberin den in der Krankenversicherung pflichtversicherten A.W. zumindest am 15. Februar 2023 beschäftigt habe, ohne ihn vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung anzumelden.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde - mit hier unwesentlichen Maßgaben unter anderem betreffend die verhängte Strafhöhe - teilweise statt (zur Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses vgl. VwGH 5.5.2025, Ra 2024/08/0091). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde - mit hier unwesentlichen Maßgaben unter anderem betreffend die verhängte Strafhöhe - teilweise statt (zur Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses vergleiche , VwGH 5.5.2025, Ra 2024/08/0091). Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Unter diesem Gesichtspunkt führt der Revisionswerber aus, dass durch Nichteinholung des beantragten Zeugenbeweises auf Einvernahme des B.D. tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt worden seien. Der Zeuge sei zum Beweis dafür geführt worden, dass der Revisionswerber am 15. Februar 2023 erst nach dem Arbeitsunfall des A.W. zur Lagerhalle gekommen sei, dass A.W. nicht in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß beschäftigt gewesen sei und dass A.W. am Vorfallstag nicht von der A. GmbH, sondern von der D. GmbH beschäftigt worden sei. Auch die Abstandnahme von der Einvernahme des Zeugen Y.D. sei grob fehlerhaft erfolgt und habe zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt.
7
Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Im Fall einer unterbliebenen (bzw. auch unzureichenden) Vernehmung hat der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen konkret das Beweisthema, für das die Vernehmung von Bedeutung ist, darzulegen bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund der unterbliebenen Vernehmung zu treffen gewesen wären (vgl. etwa VwGH 9.1.2023, Ra 2022/04/0156, mwN).Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Im Fall einer unterbliebenen (bzw. auch unzureichenden) Vernehmung hat der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen konkret das Beweisthema, für das die Vernehmung von Bedeutung ist, darzulegen bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund der unterbliebenen Vernehmung zu treffen gewesen wären vergleiche , etwa VwGH 9.1.2023, Ra 2022/04/0156, mwN).
8
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist dem Revisionswerber zu entgegnen, dass er nicht darstellt, welche konkreten Tatsachenfeststellungen, die in rechtlicher Hinsicht zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätten führen können, durch die Einvernahme der genannten Zeugen erwiesen hätten werden können. Das bloße Vorbringen, die Aussage des Zeugen B.D. hätte ergeben, dass A.W. nicht in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß beschäftigt gewesen sei und dass A.W. am Vorfallstag nicht von der A. GmbH, sondern von der D. GmbH beschäftigt worden sei, bezieht sich nämlich jeweils auf die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts, zeigt jedoch nicht auf, welche konkreten, für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Tatsachen im Fall der Einvernahme des Zeugen zu Gunsten des Revisionswerbers hervorkommen hätten können. Bezüglich der Einvernahme des Zeugen Y.D. - den das Verwaltungsgericht deswegen nicht erneut lud, weil er in der Verhandlung im ersten Rechtsgang von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht hatte - legt die Revision überhaupt nicht dar, zu welchem Beweisthema er einzuvernehmen gewesen wäre.
9
Was die Frage der Anwesenheit des Revisionswerbers am Tag der vorgeworfenen Tat in der Lagerhalle betrifft, so handelt es sich von vornherein um keine für den Verfahrensausgang maßgebliche Tatsache. Es ist - auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - nicht ersichtlich, inwieweit die Frage der Anwesenheit des Dienstgebers am Ort der Beschäftigung bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG eine Rolle spielen könnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge aber unter anderem dann abgelehnt werden, wenn es auf die Beweistatsachen nicht ankommt (vgl. etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064, mwN).Was die Frage der Anwesenheit des Revisionswerbers am Tag der vorgeworfenen Tat in der Lagerhalle betrifft, so handelt es sich von vornherein um keine für den Verfahrensausgang maßgebliche Tatsache. Es ist - auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - nicht ersichtlich, inwieweit die Frage der Anwesenheit des Dienstgebers am Ort der Beschäftigung bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, ASVG eine Rolle spielen könnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge aber unter anderem dann abgelehnt werden, wenn es auf die Beweistatsachen nicht ankommt vergleiche , etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064, mwN).
10
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080120.L00

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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