RS Vwgh 2026/3/16 Ra 2026/10/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/10/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2019/05/0024 B 26. Februar 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Diejenige Partei, die den (erstinstanzlichen) Bescheid nicht bekämpft hat, kann den auf Grund des Rechtsmittels einer anderen Partei ergangenen Rechtsmittelbescheid nicht bekämpfen, es sei denn, die Rechtsmittelbehörde hat den erstinstanzlichen Bescheid zum Nachteil der Partei, die ihn nicht bekämpft hat, abgeändert. Damit wird der Grundgedanke angesprochen, dass eine Partei durch die Unterlassung eines Rechtsmittels zum Ausdruck bringt, ihr Recht nicht weiter zu verfolgen (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, mwN; vgl. in diesem Sinn zum baubehördlichen Verfahren bereits VwGH 1.7.1975, 1575/74).Diejenige Partei, die den (erstinstanzlichen) Bescheid nicht bekämpft hat, kann den auf Grund des Rechtsmittels einer anderen Partei ergangenen Rechtsmittelbescheid nicht bekämpfen, es sei denn, die Rechtsmittelbehörde hat den erstinstanzlichen Bescheid zum Nachteil der Partei, die ihn nicht bekämpft hat, abgeändert. Damit wird der Grundgedanke angesprochen, dass eine Partei durch die Unterlassung eines Rechtsmittels zum Ausdruck bringt, ihr Recht nicht weiter zu verfolgen vergleiche VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, mwN; vergleiche in diesem Sinn zum baubehördlichen Verfahren bereits VwGH 1.7.1975, 1575/74).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026100025.L01

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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