Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2019/05/0024 B 26. Februar 2020 RS 2Stammrechtssatz
Diejenige Partei, die den (erstinstanzlichen) Bescheid nicht bekämpft hat, kann den auf Grund des Rechtsmittels einer anderen Partei ergangenen Rechtsmittelbescheid nicht bekämpfen, es sei denn, die Rechtsmittelbehörde hat den erstinstanzlichen Bescheid zum Nachteil der Partei, die ihn nicht bekämpft hat, abgeändert. Damit wird der Grundgedanke angesprochen, dass eine Partei durch die Unterlassung eines Rechtsmittels zum Ausdruck bringt, ihr Recht nicht weiter zu verfolgen (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, mwN; vgl. in diesem Sinn zum baubehördlichen Verfahren bereits VwGH 1.7.1975, 1575/74).Diejenige Partei, die den (erstinstanzlichen) Bescheid nicht bekämpft hat, kann den auf Grund des Rechtsmittels einer anderen Partei ergangenen Rechtsmittelbescheid nicht bekämpfen, es sei denn, die Rechtsmittelbehörde hat den erstinstanzlichen Bescheid zum Nachteil der Partei, die ihn nicht bekämpft hat, abgeändert. Damit wird der Grundgedanke angesprochen, dass eine Partei durch die Unterlassung eines Rechtsmittels zum Ausdruck bringt, ihr Recht nicht weiter zu verfolgen vergleiche VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, mwN; vergleiche in diesem Sinn zum baubehördlichen Verfahren bereits VwGH 1.7.1975, 1575/74).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026100025.L01Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026