TE Vwgh Beschluss 2026/3/16 Fr 2026/20/0001

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Veröffentlicht am 16.03.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages der S K, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 893,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 2. März 2026, W610 2299642-1/21E, mit dem über die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde - infolge nach dem Spruch nicht eingeschränkter Beschwerdestattgebung (gerade noch) hinreichend erkennbar zur Gänze (vgl. dazu, dass im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel von Amts wegen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, mehrere unterschiedliche zu erledigende Verfahrensgegenstände vorliegen, etwa VwGH 26.2.2020, Fr 2019/20/0044, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, darauf verweisend etwa VwGH 16.12.2024, Fr 2024/20/0018) - entschieden wurde, erlassen und eine Abschrift dieses Erkenntnisses samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 2. März 2026, W610 2299642-1/21E, mit dem über die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde - infolge nach dem Spruch nicht eingeschränkter Beschwerdestattgebung (gerade noch) hinreichend erkennbar zur Gänze vergleiche , dazu, dass im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel von Amts wegen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, mehrere unterschiedliche zu erledigende Verfahrensgegenstände vorliegen, etwa VwGH 26.2.2020, Fr 2019/20/0044, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, darauf verweisend etwa VwGH 16.12.2024, Fr 2024/20/0018) - entschieden wurde, erlassen und eine Abschrift dieses Erkenntnisses samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:FR2026200001.F00

Im RIS seit

08.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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