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Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 2. März 2026, W610 2299642-1/21E, mit dem über die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde - infolge nach dem Spruch nicht eingeschränkter Beschwerdestattgebung (gerade noch) hinreichend erkennbar zur Gänze (vgl. dazu, dass im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel von Amts wegen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, mehrere unterschiedliche zu erledigende Verfahrensgegenstände vorliegen, etwa VwGH 26.2.2020, Fr 2019/20/0044, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, darauf verweisend etwa VwGH 16.12.2024, Fr 2024/20/0018) - entschieden wurde, erlassen und eine Abschrift dieses Erkenntnisses samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 2. März 2026, W610 2299642-1/21E, mit dem über die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde - infolge nach dem Spruch nicht eingeschränkter Beschwerdestattgebung (gerade noch) hinreichend erkennbar zur Gänze vergleiche , dazu, dass im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel von Amts wegen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, mehrere unterschiedliche zu erledigende Verfahrensgegenstände vorliegen, etwa VwGH 26.2.2020, Fr 2019/20/0044, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, darauf verweisend etwa VwGH 16.12.2024, Fr 2024/20/0018) - entschieden wurde, erlassen und eine Abschrift dieses Erkenntnisses samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
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Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. März 2026