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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs8Beachte
Rechtssatz
Von § 13 Abs. 8 AVG sind Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages erfasst, unabhängig davon, ob auch das Vorhaben verändert wird. Durch den verfahrenseinleitenden Antrag wird der Verfahrensgegenstand festgelegt. Aus einer Änderung dieses Antrages iSd § 13 Abs. 8 AVG können sich besondere verfahrensrechtliche Konsequenzen ergeben, zB im Hinblick auf die Parteistellung, die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Präklusionswirkung oder die Entscheidungspflicht der Behörde.Von Paragraph 13, Absatz 8, AVG sind Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages erfasst, unabhängig davon, ob auch das Vorhaben verändert wird. Durch den verfahrenseinleitenden Antrag wird der Verfahrensgegenstand festgelegt. Aus einer Änderung dieses Antrages iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG können sich besondere verfahrensrechtliche Konsequenzen ergeben, zB im Hinblick auf die Parteistellung, die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Präklusionswirkung oder die Entscheidungspflicht der Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025060007.J02Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026