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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §52Rechtssatz
Der Eintrag "divers" bringt grundsätzlich im Sprachgebrauch mit hinreichender Deutlichkeit die Geschlechtsidentität eines Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich, der sich keinem dieser biologischen Geschlechter zugehörig fühlt, zum Ausdruck (vgl. VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0015, Rn. 30, mit Verweis auf VfGH 27.6.2018, E 2918/2016, Rn. 37). Es handelt sich daher personenstandsrechtlich in Bezug auf die von der antragstellenden Person behauptete Transidentität/Geschlechtsinkongruenz um eine adäquate Bezeichnung. Der Eintrag "divers" im ZPR ist demnach zulässig, sofern das Vorliegen von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz bei der antragstellenden Person auf der Grundlage geeigneter (medizinischer) Sachverständigengutachten nachgewiesen wird.Der Eintrag "divers" bringt grundsätzlich im Sprachgebrauch mit hinreichender Deutlichkeit die Geschlechtsidentität eines Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich, der sich keinem dieser biologischen Geschlechter zugehörig fühlt, zum Ausdruck vergleiche VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0015, Rn. 30, mit Verweis auf VfGH 27.6.2018, E 2918 aus 2016,, Rn. 37). Es handelt sich daher personenstandsrechtlich in Bezug auf die von der antragstellenden Person behauptete Transidentität/Geschlechtsinkongruenz um eine adäquate Bezeichnung. Der Eintrag "divers" im ZPR ist demnach zulässig, sofern das Vorliegen von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz bei der antragstellenden Person auf der Grundlage geeigneter (medizinischer) Sachverständigengutachten nachgewiesen wird.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010004.J03Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026