RS Vwgh 2026/3/17 Ro 2023/01/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2026
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §52
MRK Art8
PStG 2013 §2 Abs2 Z3
PStG 2013 §35
PStG 2013 §40
PStG 2013 §41
PStG 2013 §42
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der Eintrag "divers" bringt grundsätzlich im Sprachgebrauch mit hinreichender Deutlichkeit die Geschlechtsidentität eines Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich, der sich keinem dieser biologischen Geschlechter zugehörig fühlt, zum Ausdruck (vgl. VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0015, Rn. 30, mit Verweis auf VfGH 27.6.2018, E 2918/2016, Rn. 37). Es handelt sich daher personenstandsrechtlich in Bezug auf die von der antragstellenden Person behauptete Transidentität/Geschlechtsinkongruenz um eine adäquate Bezeichnung. Der Eintrag "divers" im ZPR ist demnach zulässig, sofern das Vorliegen von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz bei der antragstellenden Person auf der Grundlage geeigneter (medizinischer) Sachverständigengutachten nachgewiesen wird.Der Eintrag "divers" bringt grundsätzlich im Sprachgebrauch mit hinreichender Deutlichkeit die Geschlechtsidentität eines Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich, der sich keinem dieser biologischen Geschlechter zugehörig fühlt, zum Ausdruck vergleiche VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0015, Rn. 30, mit Verweis auf VfGH 27.6.2018, E 2918 aus 2016,, Rn. 37). Es handelt sich daher personenstandsrechtlich in Bezug auf die von der antragstellenden Person behauptete Transidentität/Geschlechtsinkongruenz um eine adäquate Bezeichnung. Der Eintrag "divers" im ZPR ist demnach zulässig, sofern das Vorliegen von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz bei der antragstellenden Person auf der Grundlage geeigneter (medizinischer) Sachverständigengutachten nachgewiesen wird.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010004.J03

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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