Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §95 Abs2Rechtssatz
Bei Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft liegen keine gerichtlich festgestellten Tatsachen im Sinn des § 95 Abs. 2 BDG 1979 vor, weshalb auch keine Bindung in der Form besteht, dass diese eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen würde (VwGH 25.6.1996, 93/09/0463; VwGH 29.1.2020, Ro 2019/09/0001).Bei Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft liegen keine gerichtlich festgestellten Tatsachen im Sinn des Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 vor, weshalb auch keine Bindung in der Form besteht, dass diese eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen würde (VwGH 25.6.1996, 93/09/0463; VwGH 29.1.2020, Ro 2019/09/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090009.L05Im RIS seit
14.04.2026Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026