RS Vwgh 2026/3/17 Ra 2025/18/0327

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §7 Abs2a
AVG §56
EURallg
32013L0032 IntSchutz-RL Art45 Abs1 lita
32013L0032 IntSchutz-RL Art46 Abs1 litc
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Das einschlägige Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, den Schutzberechtigten schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz (im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens) überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet (Art. 45 Abs. 1 lit. a Asylverfahrensrichtlinie). Ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf räumt Art. 46 Abs. 1 lit. c der Asylverfahrensrichtlinie dem Betroffenen aber nur gegen eine Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes ein, nicht hingegen gegen die Einleitung des Aberkennungsverfahrens. Dementsprechend sieht § 7 Abs. 2a AsylG 2005 vor, dass das BFA die Einleitung des Aberkennungsverfahrens "formlos mitzuteilen" hat. Eine Absicht des Gesetzgebers, diese Einleitung bescheidmäßig zu verfügen und dem Betroffenen dagegen ein Rechtsmittel einzuräumen, liegt darin erkennbar nicht vor und wird vom anzuwendenden Unionsrecht auch nicht verlangt.Das einschlägige Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, den Schutzberechtigten schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz (im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens) überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet (Artikel 45, Absatz eins, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie). Ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf räumt Artikel 46, Absatz eins, Litera c, der Asylverfahrensrichtlinie dem Betroffenen aber nur gegen eine Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes ein, nicht hingegen gegen die Einleitung des Aberkennungsverfahrens. Dementsprechend sieht Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 vor, dass das BFA die Einleitung des Aberkennungsverfahrens "formlos mitzuteilen" hat. Eine Absicht des Gesetzgebers, diese Einleitung bescheidmäßig zu verfügen und dem Betroffenen dagegen ein Rechtsmittel einzuräumen, liegt darin erkennbar nicht vor und wird vom anzuwendenden Unionsrecht auch nicht verlangt.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180327.L03

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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