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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §7 Abs2aRechtssatz
Das einschlägige Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, den Schutzberechtigten schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz (im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens) überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet (Art. 45 Abs. 1 lit. a Asylverfahrensrichtlinie). Ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf räumt Art. 46 Abs. 1 lit. c der Asylverfahrensrichtlinie dem Betroffenen aber nur gegen eine Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes ein, nicht hingegen gegen die Einleitung des Aberkennungsverfahrens. Dementsprechend sieht § 7 Abs. 2a AsylG 2005 vor, dass das BFA die Einleitung des Aberkennungsverfahrens "formlos mitzuteilen" hat. Eine Absicht des Gesetzgebers, diese Einleitung bescheidmäßig zu verfügen und dem Betroffenen dagegen ein Rechtsmittel einzuräumen, liegt darin erkennbar nicht vor und wird vom anzuwendenden Unionsrecht auch nicht verlangt.Das einschlägige Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, den Schutzberechtigten schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz (im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens) überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet (Artikel 45, Absatz eins, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie). Ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf räumt Artikel 46, Absatz eins, Litera c, der Asylverfahrensrichtlinie dem Betroffenen aber nur gegen eine Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes ein, nicht hingegen gegen die Einleitung des Aberkennungsverfahrens. Dementsprechend sieht Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 vor, dass das BFA die Einleitung des Aberkennungsverfahrens "formlos mitzuteilen" hat. Eine Absicht des Gesetzgebers, diese Einleitung bescheidmäßig zu verfügen und dem Betroffenen dagegen ein Rechtsmittel einzuräumen, liegt darin erkennbar nicht vor und wird vom anzuwendenden Unionsrecht auch nicht verlangt.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180327.L03Im RIS seit
28.04.2026Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026