Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §35 Abs4 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der M, vertreten durch Michail Fouzailov, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Ing. Eugenio Gualtieri, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2025, Zl. W161 2315742-1/4E, betreffend Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der M, vertreten durch Michail Fouzailov, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Ing. Eugenio Gualtieri, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2025, Zl. W161 2315742-1/4E, betreffend Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes A.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Wien, am 17. März 2026
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010326.L00Im RIS seit
20.04.2026Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026