TE Vwgh Erkenntnis 2026/3/17 Ra 2025/01/0326

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Veröffentlicht am 17.03.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35 Abs4 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der M, vertreten durch Michail Fouzailov, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Ing. Eugenio Gualtieri, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2025, Zl. W161 2315742-1/4E, betreffend Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der M, vertreten durch Michail Fouzailov, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Ing. Eugenio Gualtieri, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2025, Zl. W161 2315742-1/4E, betreffend Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes A.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1
Der Revisionsfall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Aspekten (Abweisung des Einreiseantrags einer Familienangehörigen gemäß § 35 AsylG 2005 allein aus dem Umstand, dass gegen die in Österreich aufhältige asylberechtigte Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren iSd § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 anhängig sei) dem Verfahren, das der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, entschieden hat.Der Revisionsfall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Aspekten (Abweisung des Einreiseantrags einer Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 allein aus dem Umstand, dass gegen die in Österreich aufhältige asylberechtigte Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 anhängig sei) dem Verfahren, das der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, entschieden hat.
2
Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch das vorliegend angefochtene Erkenntnis - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - im Umfang seines Spruchpunktes A.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch das vorliegend angefochtene Erkenntnis - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - im Umfang seines Spruchpunktes A.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
3
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
4
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und Z 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

5
Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (Beschwer). Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0226, Rn. 10, mwN).Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (Beschwer). Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet vergleiche , VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0226, Rn. 10, mwN).
6
Mit dem vorliegend angefochtenen Spruchpunkt B.) gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerberin statt und behob den Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 2025 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wegen entschiedener Sache. Die Revisionswerberin konnte durch diese Entscheidung nicht beschwert sein.Mit dem vorliegend angefochtenen Spruchpunkt B.) gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerberin statt und behob den Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 2025 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wegen entschiedener Sache. Die Revisionswerberin konnte durch diese Entscheidung nicht beschwert sein.
7
Die Revision war daher in diesem Punkt gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war daher in diesem Punkt gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010326.L00

Im RIS seit

20.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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