TE Vwgh Erkenntnis 2026/3/17 Ra 2024/07/0231

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Veröffentlicht am 17.03.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37
B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs7
VwGVG 2014 §8 Abs1
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision des Landeshauptmannes von Kärnten, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. Oktober 2024, Zl. KLVwG-1152/18/2024, betreffend Stattgabe einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit des AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: P GmbH, vertreten durch die Eisenberger & Offenbeck Rechtsanwalts GmbH in Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit (später ergänztem) Antrag vom 29. November 2018 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Genehmigung gemäß § 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie in der Schottergrube „H.“, die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagerplatzes zur Zwischenlagerung und die zeitweilige mobile Aufbereitung von nicht gefährlichen Abfällen sowie die Mitbehandlung allfälliger weiterer rechtlicher Materien im Rahmen des konzentrierten AWG-Verfahrens.Mit (später ergänztem) Antrag vom 29. November 2018 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraph 37, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie in der Schottergrube „H.“, die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagerplatzes zur Zwischenlagerung und die zeitweilige mobile Aufbereitung von nicht gefährlichen Abfällen sowie die Mitbehandlung allfälliger weiterer rechtlicher Materien im Rahmen des konzentrierten AWG-Verfahrens.
2
Der Landeshauptmann von Kärnten (im Folgenden: Amtsrevisionswerber) wies mit Spruchpunkt I.a. des Bescheides vom 24. Mai 2023 den Antrag „auf Erteilung einer abfallwirtschafts- (forst-)rechtlichen Rodungsbewilligung [...]“ und mit Spruchpunkt I.b. dieses Bescheides den Antrag „auf Erteilung einer abfallwirtschafts- (naturschutz-)rechtlichen Ausnahmebewilligung [...]“ jeweils unter Zitierung näher genannter Gesetzesbestimmungen ab.Der Landeshauptmann von Kärnten (im Folgenden: Amtsrevisionswerber) wies mit Spruchpunkt römisch eins.a. des Bescheides vom 24. Mai 2023 den Antrag „auf Erteilung einer abfallwirtschafts- (forst-)rechtlichen Rodungsbewilligung [...]“ und mit Spruchpunkt römisch eins.b. dieses Bescheides den Antrag „auf Erteilung einer abfallwirtschafts- (naturschutz-)rechtlichen Ausnahmebewilligung [...]“ jeweils unter Zitierung näher genannter Gesetzesbestimmungen ab.
3
In Stattgabe einer von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom 24. Mai 2023 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 26. Februar 2024 mit der Begründung ersatzlos behoben, dass der Amtsrevisionswerber nicht über den von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag abgesprochen, sondern lediglich auf diese Weise gar nicht gestellte (Einzel-)Anträge abgewiesen habe.
4
Im Wesentlichen hielt das Verwaltungsgericht dazu fest, die mitbeteiligte Partei habe die Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 unter Mitanwendung der in den Konzentrationsbestimmungen des § 38 Abs. 1 und Abs. 1a AWG 2002 genannten Materien beantragt. Der Amtsrevisionswerber habe jedoch lediglich über Teilaspekte des Antrags, nämlich nach dem Forstgesetz 1975 und dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002, abgesprochen. Damit sei das konzentriert durchzuführende Verfahren in Einzelgenehmigungsverfahren aufgesplittert und es sei nur in einzelnen Materien vor dem Abschluss des abfallwirtschaftsrechtlichen Hauptverfahrens entschieden worden. Der Amtsrevisionswerber habe damit nicht über den von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag abgesprochen, sondern lediglich auf diese Weise gar nicht gestellte (Einzel-)Anträge abgewiesen. Dem Verwaltungsgericht sei es verwehrt, erstmals über den von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 zu entscheiden.Im Wesentlichen hielt das Verwaltungsgericht dazu fest, die mitbeteiligte Partei habe die Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 unter Mitanwendung der in den Konzentrationsbestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins und Absatz eins a, AWG 2002 genannten Materien beantragt. Der Amtsrevisionswerber habe jedoch lediglich über Teilaspekte des Antrags, nämlich nach dem Forstgesetz 1975 und dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002, abgesprochen. Damit sei das konzentriert durchzuführende Verfahren in Einzelgenehmigungsverfahren aufgesplittert und es sei nur in einzelnen Materien vor dem Abschluss des abfallwirtschaftsrechtlichen Hauptverfahrens entschieden worden. Der Amtsrevisionswerber habe damit nicht über den von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag abgesprochen, sondern lediglich auf diese Weise gar nicht gestellte (Einzel-)Anträge abgewiesen. Dem Verwaltungsgericht sei es verwehrt, erstmals über den von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 zu entscheiden.
5
Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhob der Amtsrevisionswerber eine außerordentliche Revision.
6
Noch vor Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die erwähnte Revision gab das Verwaltungsgericht mit dem nun angefochtenen Erkenntnis vom 28. Oktober 2024 einer von der mitbeteiligten Partei am 4. April 2024 erhobenen Säumnisbeschwerde insofern Folge, als dem Amtsrevisionswerber aufgetragen wurde, über den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 29. November 2018 auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie in der Schottergrube „H.“ auf einem näher genannten Grundstück der KG H., die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagerplatzes zur Zwischenlagerung und die zeitweilige mobile Aufbereitung von nicht gefährlichen Abfällen sowie die Mitbehandlung allfälliger weiterer rechtlicher Materien im Rahmen des konzentrierten AWG-Verfahrens binnen acht Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu entscheiden.Noch vor Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die erwähnte Revision gab das Verwaltungsgericht mit dem nun angefochtenen Erkenntnis vom 28. Oktober 2024 einer von der mitbeteiligten Partei am 4. April 2024 erhobenen Säumnisbeschwerde insofern Folge, als dem Amtsrevisionswerber aufgetragen wurde, über den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 29. November 2018 auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie in der Schottergrube „H.“ auf einem näher genannten Grundstück der KG H., die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagerplatzes zur Zwischenlagerung und die zeitweilige mobile Aufbereitung von nicht gefährlichen Abfällen sowie die Mitbehandlung allfälliger weiterer rechtlicher Materien im Rahmen des konzentrierten AWG-Verfahrens binnen acht Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu entscheiden.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

7
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht zusammengefasst auf die mit seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2024 erfolgte ersatzlose Behebung des Bescheides des Amtsrevisionswerbers vom 24. Mai 2023. Über den von der mitbeteiligten Partei verfahrenseinleitend gestellten Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung sei bisher nicht entschieden worden.

Das Verwaltungsgericht habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsansicht binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.Das Verwaltungsgericht habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsansicht binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht wird, das angefochtene Erkenntnis widerspreche näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Einerseits dürfe der Amtsrevisionswerber als belangte Behörde über ein und denselben Antrag nur einmal absprechen. Eine zweite Entscheidung, wie sie vom Verwaltungsgericht eingefordert werde, widerspreche demnach der gefestigten Judikaturlinie, die dem Grundsatz „ne bis in idem“ folge. Andererseits nehme das Verwaltungsgericht eine Bindung an seine Entscheidung vom 26. Februar 2024 an, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gerade nicht bestehe.
9
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2024, Ra 2024/07/0144, wurde das (im Genehmigungsverfahren ergangene) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
10
In seinen Erwägungen hielt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen fest, aus dem Spruch des Bescheides vom 24. Mai 2023 gehe - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht - gerade nicht klar hervor, dass damit lediglich eine forstrechtliche Rodungsbewilligung und eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nicht erteilt worden seien, sondern es sei zumindest unklar, ob auch ein Abspruch über die Nichterteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung erfolgt sei. Folglich sei zur Auslegung des Spruches gemäß näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Bescheidbegründung zurückzugreifen.

Dabei sei der Begründung des in Rede stehenden Bescheides kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass unter Außerachtlassung der in § 38 AWG 2002 angeordneten Verfahrenskonzentration bloß über einen Antrag auf Erteilung einer forstrechtlichen Rodungsbewilligung und einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung abgesprochen werden sollte. Überdies sei im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausdrücklich auf die in § 37 Abs. 1 AWG 2002 statuierte Genehmigungspflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen und auf die in einem Genehmigungsverfahren für gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen nach § 38 Abs. 1 bzw. 1a AWG 2002 mitanzuwendenden landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften hingewiesen worden.Dabei sei der Begründung des in Rede stehenden Bescheides kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass unter Außerachtlassung der in Paragraph 38, AWG 2002 angeordneten Verfahrenskonzentration bloß über einen Antrag auf Erteilung einer forstrechtlichen Rodungsbewilligung und einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung abgesprochen werden sollte. Überdies sei im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausdrücklich auf die in Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 statuierte Genehmigungspflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen und auf die in einem Genehmigungsverfahren für gemäß Paragraph 37, AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen nach Paragraph 38, Absatz eins, bzw. 1a AWG 2002 mitanzuwendenden landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften hingewiesen worden.

Im Übrigen beziehe sich auch der Betreff zu dem dort als „Abweisungsbescheid“ bezeichneten Bescheid ausdrücklich auf einen „Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung“ und die zu entscheidende Sache werde auch ausdrücklich als „Abfallwirtschaftsrechtsangelegenheit“ bezeichnet. Damit ergebe sich, dass bei der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmenden gesamthaften Beurteilung des Bescheides vom 24. Mai 2023 davon ausgegangen werden müsse, dass mit diesem auch eine Abweisung des Antrags der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung erfolgt sei. Dafür spreche auch eine gesetzeskonforme, auf die Konzentrationsbestimmung des § 38 AWG 2002 abstellende Interpretation des Bescheides.Im Übrigen beziehe sich auch der Betreff zu dem dort als „Abweisungsbescheid“ bezeichneten Bescheid ausdrücklich auf einen „Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung“ und die zu entscheidende Sache werde auch ausdrücklich als „Abfallwirtschaftsrechtsangelegenheit“ bezeichnet. Damit ergebe sich, dass bei der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmenden gesamthaften Beurteilung des Bescheides vom 24. Mai 2023 davon ausgegangen werden müsse, dass mit diesem auch eine Abweisung des Antrags der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung erfolgt sei. Dafür spreche auch eine gesetzeskonforme, auf die Konzentrationsbestimmung des Paragraph 38, AWG 2002 abstellende Interpretation des Bescheides.

11
Nach Einleitung des Vorverfahrens im hier gegenständlichen Revisionsverfahren (betreffend die Stattgabe der Säumnisbeschwerde) durch den Verwaltungsgerichtshof beantragte die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung von Aufwandersatz.
12
Der Amtsrevisionswerber legte ergänzend das bereits erwähnte hg. Erkenntnis Ra 2024/07/0144 vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

13
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
14
Nach § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.Nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
15
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 leg. cit. in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Absatz 2, leg. cit. in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
16
Vor diesem Hintergrund erweist sich - wie nachstehend erläutert wird - die vorliegende Revision aufgrund des darin erstatteten Vorbringens im Ergebnis als zulässig und als begründet.
17
Mit hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2024, Ra 2024/07/0144, wurde das den Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 24. Mai 2023 ersatzlos aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2024 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Dabei ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Amtsrevisionswerber bereits gesamthaft über den verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung abgesprochen hat.
18
Da der Aufhebung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 3 VwGG ex tunc-Wirkung zukommt, gehörte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 28. Oktober 2024 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2024 nicht (mehr) dem Rechtsbestand an. Gleichzeitig gehörte der Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 24. Mai 2023 (wieder) dem Rechtsbestand an. Auch kommt vorliegend eine allfällige Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2024 nicht in Betracht (vgl. zur Bindungswirkung etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0106 und 0120). Vielmehr war vom Verwaltungsgericht wieder über die im AWG-Genehmigungsverfahren von der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 24. Mai 2023 erhobene Beschwerde abzusprechen.Da der Aufhebung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG ex tunc-Wirkung zukommt, gehörte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 28. Oktober 2024 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2024 nicht (mehr) dem Rechtsbestand an. Gleichzeitig gehörte der Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 24. Mai 2023 (wieder) dem Rechtsbestand an. Auch kommt vorliegend eine allfällige Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2024 nicht in Betracht vergleiche , zur Bindungswirkung etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0106 und 0120). Vielmehr war vom Verwaltungsgericht wieder über die im AWG-Genehmigungsverfahren von der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Amtsrevisionswerbers vom 24. Mai 2023 erhobene Beschwerde abzusprechen.
19
Der im angefochtenen Erkenntnis dem Amtsrevisionswerber überbundene Auftrag, (erneut) über den verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 zu entscheiden, erweist sich daher als rechtswidrig. Demnach ist auch der in der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei - ohne Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis Ra 2024/07/0144 - vertretenen Rechtsansicht, das Vorbringen des Amtsrevisionswerbers, das Verwaltungsgericht sei vom Grundsatz „ne bis in idem“ abgewichen, sei unrichtig, nicht zu folgen.Der im angefochtenen Erkenntnis dem Amtsrevisionswerber überbundene Auftrag, (erneut) über den verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 zu entscheiden, erweist sich daher als rechtswidrig. Demnach ist auch der in der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei - ohne Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis Ra 2024/07/0144 - vertretenen Rechtsansicht, das Vorbringen des Amtsrevisionswerbers, das Verwaltungsgericht sei vom Grundsatz „ne bis in idem“ abgewichen, sei unrichtig, nicht zu folgen.
20
Bei der gebotenen Beachtung der ex tunc-Wirkung der Aufhebung des Erkenntnisses vom 26. Februar 2024 bestand keine Säumnis der belangten Behörde und lagen somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stattgabe der Säumnisbeschwerde der mitbeteiligten Partei - wie in der Revision im Ergebnis zutreffend geltend gemacht wird - nicht vor.
21
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 17. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070231.L00

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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