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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr.Wildmann, in der Beschwerdesache der Helga S in L, gegen das Verhalten des Landesgerichtes Linz und des Oberlandesgerichtes Linz in den Verfahren AZ 3 Cg 56/90, 3 Cg 238/88 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In einem als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 16. Mai 1991 wendet sich die Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Vorbringen, sie sei gezwungen, sich wegen der Vorgangweise des Landesgerichtes Linz und des Oberlandesgerichtes Linz in den Verfahren AZ 3 Cg 56/90, 3 Cg 238/88 an den Verwaltungsgerichtshof zu wenden.
Der Verwaltungsgerichtshof veranlaßte eine Rechtsbelehrung der Beschwerdeführerin durch den Präsidenten des Landesgerichtes Linz dahin, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung von Akten oder von Säumnis der Gerichtsbarkeit nicht berufen sei.
Trotz erfolgter Rechtsbelehrung wurde die Beschwerde nicht zurückgezogen.
Die Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, da dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 129 ff B-VG die Überprüfung von Akten oder von Säumnis der Gerichtsbarkeit nicht zukommt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180156.X00Im RIS seit
04.10.1991