RS Vwgh 2026/3/17 Ra 2023/04/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2026
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/06/0171 B 13. Jänner 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die belangte Behörde vor dem VwG einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung ihres Antrages bestätigt wurde, konnten diese demnach allenfalls nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung über den Antrag verletzt werden (vgl. etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2018/06/0171, zur Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache, bzw. weiters etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2016/06/0125, oder auch 21.10.2020, Ra 2020/12/0030, jeweils mwN).Hat die belangte Behörde vor dem VwG einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung ihres Antrages bestätigt wurde, konnten diese demnach allenfalls nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung über den Antrag verletzt werden vergleiche etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2018/06/0171, zur Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache, bzw. weiters etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2016/06/0125, oder auch 21.10.2020, Ra 2020/12/0030, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040077.L01

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten