TE Vwgh Beschluss 2026/3/17 Fr 2025/04/0012

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Veröffentlicht am 17.03.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1
AVG §73 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §34 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Fristsetzungsanträge des D D, vertreten durch Mag. Andrea Eisner, Rechtsanwältin in Wien, als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Dr. Claudia Stoitzner, MBA, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und Berufsqualifikationen nach der GewO 1994, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Fristsetzungsanträge werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 4. Juli 2024 wies die Meisterprüfungsstelle bei der Wirtschaftskammer Wien den Antrag des Antragstellers „vom 29.05.2024 betreffend einer Säumnisbeschwerde gegen die WKO Wien“ als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) und stellte fest, dass die Meisterprüfungsstelle „als Behörde fristgerecht tätig“ geworden sei und „alle zur Verfügung zustellenden Unterlagen übermittelt“ habe (Spruchpunkt 2.).
2
Dagegen brachte der Antragsteller direkt beim Bundesverwaltungsgericht mit dem dort am 4. August 2024 eingelangten Schreiben eine „Beschwerde“ ein. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. August 2024, Zl. W129 2292896-2/2E, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Wirtschaftskammer Wien Meisterprüfungsstelle weitergeleitet.Dagegen brachte der Antragsteller direkt beim Bundesverwaltungsgericht mit dem dort am 4. August 2024 eingelangten Schreiben eine „Beschwerde“ ein. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. August 2024, Zl. W129 2292896-2/2E, gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an die Wirtschaftskammer Wien Meisterprüfungsstelle weitergeleitet.
3
Am 18. November 2024 brachte der Antragsteller direkt beim Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht über dessen Antrag auf Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und Berufsqualifikationen ein. Dieses Anbringen leitete das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. April 2025, W224 2310937-1/2E, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Technische Universität Wien weiter.Am 18. November 2024 brachte der Antragsteller direkt beim Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht über dessen Antrag auf Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und Berufsqualifikationen ein. Dieses Anbringen leitete das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. April 2025, W224 2310937-1/2E, gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an die Technische Universität Wien weiter.
4
Die Weiterleitung eines Anbringens bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Dies gilt sinngemäß für die Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 28.11.2025, Fr 2025/04/0016, Rn. 3, mwN).Die Weiterleitung eines Anbringens bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Dies gilt sinngemäß für die Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht vergleiche , VwGH 28.11.2025, Fr 2025/04/0016, Rn. 3, mwN).
5
Ausgehend davon erweisen sich die in Bezug auf die oben angeführten Vorgänge vorliegend gestellten Fristsetzungsanträge als unzulässig und waren gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG zurückzuweisen.Ausgehend davon erweisen sich die in Bezug auf die oben angeführten Vorgänge vorliegend gestellten Fristsetzungsanträge als unzulässig und waren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:FR2025040012.F00

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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