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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TabMG 1996 §27 Abs4 Z1 idF 2023/I/110Rechtssatz
Gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 TabMG 1996 idF BGBl. I Nr. 110/2023 (TabMG 1996 nF) setzt das persönliche, ausschließliche Recht eines Angehörigen zum Betrieb des Tabakfachgeschäfts bei sonstigem Anspruchsverlust eine schriftliche Interessenbekundung des Angehörigen gegenüber der Monopolverwaltung GmbH voraus. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 31 Abs. 10 TabMG 1996 idF BGBl. Nr. 830/1995, und geht auf schon in früheren Regelungen bestehende ähnliche Voraussetzungen zurück (vgl. etwa § 26 Abs. 5 Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38/1968). Zwar enthält das TabMG 1996 nF keine Übergangsregelung für den Fall einer Bewerbung eines Angehörigen nach § 31 Abs. 10 TabMG 1996 idF vor Inkrafttreten des TabMG 1996 nF. Angesichts der vom Gesetzgeber offenkundig bezweckten Kontinuität der Regelungen des TabMG 1996 idF vor BGBl. I Nr. 110/2023 betreffend Ansprüche der Angehörigen von Tabaktrafikanten (ErläutRV 2086 BlgNR 27. GP, 38) ist davon auszugehen, dass eine nach § 31 Abs. 10 TabMG 1996 idF vor BGBl. I Nr. 110/2023 abgegebene Bewerbung eines Angehörigen innerhalb eines Monats nach Beendigung des Bestellungsvertrages bewirkt, dass nach Inkrafttreten des TabMG 1996 nF ein Anspruchsverlust gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 TabMG 1996 nF nicht eintritt.Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, TabMG 1996 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, (TabMG 1996 nF) setzt das persönliche, ausschließliche Recht eines Angehörigen zum Betrieb des Tabakfachgeschäfts bei sonstigem Anspruchsverlust eine schriftliche Interessenbekundung des Angehörigen gegenüber der Monopolverwaltung GmbH voraus. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen Paragraph 31, Absatz 10, TabMG 1996 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, und geht auf schon in früheren Regelungen bestehende ähnliche Voraussetzungen zurück vergleiche etwa Paragraph 26, Absatz 5, Tabakmonopolgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1968,). Zwar enthält das TabMG 1996 nF keine Übergangsregelung für den Fall einer Bewerbung eines Angehörigen nach Paragraph 31, Absatz 10, TabMG 1996 in der Fassung vor Inkrafttreten des TabMG 1996 nF. Angesichts der vom Gesetzgeber offenkundig bezweckten Kontinuität der Regelungen des TabMG 1996 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, betreffend Ansprüche der Angehörigen von Tabaktrafikanten (ErläutRV 2086 BlgNR 27. GP, 38) ist davon auszugehen, dass eine nach Paragraph 31, Absatz 10, TabMG 1996 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, abgegebene Bewerbung eines Angehörigen innerhalb eines Monats nach Beendigung des Bestellungsvertrages bewirkt, dass nach Inkrafttreten des TabMG 1996 nF ein Anspruchsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, TabMG 1996 nF nicht eintritt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024040029.J06Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026