TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/4 91/18/0155

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

TSG 1909 §20;
TSG 1909 §21;
TSG 1909 §24 Abs1;
TSG 1909 §48 Abs1 Z1 litc;
TSG 1909 §48 Abs1 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der VwGH hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, DDr. Jakusch und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Lorenz S in Z, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 4.2.1991, Zl. 778.830/1-VII/10/91, betreffend Entschädigung nach dem TierseuchenG (mitbeteiligte Partei: der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid vom 4. Februar 1991, der hinsichtlich der Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages von S 130.390,26 an den Beschwerdeführer als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen, nämlich insoweit er das weitere Entschädigungsbegehren in der Höhe von S 28.061,22 abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Niederösterreich erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. September 1990 an Entschädigung nach dem TierseuchenG, RGBl. Nr. 177/1909 in der Fassung BGBl. Nr. 746/1988, insgesamt den Betrag von S 215.839,11 zu, wobei S 158.451,48 auf Entschädigung für Schweine und S 57.387,63 für Schäden, die durch Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen entstanden, entfielen. Während der Beschwerdeführer diesen Bescheid unbekämpft ließ, erhob die Finanzprokuratur namens des Bundes gegen diesen Bescheid insoweit Berufung, als es um die Entschädigung für Schweine ging. Mit Schriftsatz vom 29. November 1990 schränkte die Finanzprokuratur ihre Berufung darauf ein, daß für Schweine nur ein Betrag von S 130.390,26 zuerkannt werden wolle; somit war vom Bescheid des Landeshauptmannes ein Teilbetrag von S 28.061,22 strittig.

Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gab dieser eingeschränkten Berufung mit Bescheid vom 4. Februar 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 lit.b und c TierseuchenG Folge und änderte den erstinstanzlichen Spruch dahin ab, daß dem Beschwerdeführer für getötete Schweine eine Entschädigung von insgesamt S 130.390,26 zuerkannt wurde. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß unter der Feststellung des Seuchenfalles im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 lit.c TierseuchenG nur die endgültige Feststellung der Tierseuche durch eine Untersuchung in einer Bundesanstalt zu verstehen sei, nicht aber die vorläufige Annahme des Vorliegens einer Tierseuche durch den Amtstierarzt. Da 18 Schweine des Beschwerdeführers aber vor dieser endgültigen Feststellung der Tierseuche verendet seien, sei für diese Entschädigung nicht zu gewähren gewesen. Daher sei die Entschädigung nur mit dem reduzierten Betrag von S 130.390,26 zuzuerkennen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufzuheben. Er sei, erklärte der Beschwerdeführer, in seinem Recht auf Auszahlung des gesetzmäßigen Entschädigungsbetrages nach den TierseuchenG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat in einer Gegenschrift

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist, dies entgegen seiner Beschwerdeerklärung, den Bescheid vom 4. Februar 1991 zur Gänze anzufechten, nur hinsichtlich der Nichtzuerkennung eines Teilbetrages von S 28.061,22 beschwert. Die belangte Behörde hat es unterlassen, auszusprechen, daß ein solcher Teilbetrag entgegen dem erstinstanzlichen Bescheid dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen sei - eine förmliche Antragsabweisung kommt deshalb nicht in Frage, weil die Entschädigung nach dem TierseuchenG nicht von einer Antragstellung abhängig ist. In Anbetracht der aus der Begründung des angefochtenen Bescheides klar erkennbaren Ansicht der belangten Behörde, der strittige Mehrbetrag gebühre dem Beschwerdeführer nicht, kann nicht von einer Säumnis der belangten Behörde bei der Entscheidung über den strittigen Betrag gesprochen werden.

§ 20 TierseuchenG unter der Überschrift "Vorläufige Vorkehrungen des Gemeindevorstehers" ordnet an, daß der Bürgermeister über den gesamten Tierbestand, das Gehöft oder die Weidefläche, wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre mit Bescheid zu verhängen hat. Die einzelnen Maßnahmen der Sperre sind im § 20 Abs. 1 lit.a

bis lit.h TierseuchenG aufgezählt. § 21 Abs. 1 TierseuchenG unter der Überschrift "Seuchenkommission" macht der politischen Bezirksbehörde zur Pflicht, nach erhaltener Kenntnis von dem Ausbruche oder von dem Verdachte einer Tierseuche ohne Verzug die Amtshandlung in der Regel durch Entsendung des Amtstierarztes einzuleiten. Derselbe hat die Art, Ausbreitung und Entstehungsursache der Seuche zu erheben, die auf Grund dieses Gesetzes und der Vollzugsvorschriften zu treffenden Maßregeln anzuordnen und deren Durchführung einzuleiten.

§ 24 Abs. 1 und 2 TierseuchenG lauten:

"(1) Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach § 20 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.

(2) Wurde in den im Abs. 1 genannten Fällen bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach § 20 getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Anordnung zu bestätigen."

Nach § 48 Abs. 1 Z. 1 TierseuchenG hat der Bund nach den §§ 50 bis 58 Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten, wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel

a) auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet worden oder

b)

nach Anordnung der Tötung verendet oder

c)

nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles verendet sind.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind übereinstimmend - und zutreffend - der Ansicht, daß es bei der Entscheidung des vorliegenden Falles um die Auslegung des Begriffes "Feststellung des Seuchenfalles" geht. Während die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei diesen Begriff nur aus der zitierten Stelle des § 48 TierseuchenG im Zusammenhalt mit dem Stande der Veterinärwissenschaft verstanden wissen wollen, weist der Beschwerdeführer auch auf den in § 24 Abs. 1 TierseuchenG vorkommenden Begriff der Feststellung des Bestehens einer anzeigepflichtigen Tierseuche hin.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt aus folgenden Gründen die Ansicht des Beschwerdeführers, von einer Feststellung der Tierseuche im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 lit.c TierseuchenG könne schon dann gesprochen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde Maßnahmen nach § 20 des genannten Gesetzes getroffen habe:

Bezieht man nur jene Schweine in die Entschädigungspflicht ein, die nach endgültiger Feststellung des Seuchenfalles durch eine Bundesuntersuchungsanstalt verendet sind, so wird der zeitliche Bereich der Entschädigungspflicht des Bundes in unsachlicher Weise eingeschränkt.

Es besteht nämlich nicht der geringste Anlaß dafür, Schweine, die erwiesenermaßen an jener Tierseuche verendet sind, deretwegen Maßnahmen im Sinne der §§ 20

und 21 TierseuchenG getroffen wurden, von der Entschädigungspflicht auszunehmen.

Andererseits soll Vorsorge dafür getroffen werden, daß nicht das Verenden von Schweinen, das nichts mit der Tierseuche zu tun hat, nur deshalb in den Bereich der Entschädigungspflicht fällt, weil der Zeitpunkt des Verendens nach einer Maßnahme nach §§ 20 oder 21 TierseuchenG erfolgte. Dafür ist aber durch eine teleologische Auslegung des Gesetzes Sorge getragen: Es wäre völlig unsachlich, aus anderen Gründen verendete Tiere zum Anlaß von Entschädigungen nach dem TierseuchenG zu nehmen.

Während demnach der zeitliche Bereich der Entschädigungspflicht bereits mit der Feststellung einer anzeigepflichtigen Tierseuche im Sinne des § 24 Abs. 1 TierseuchenG beginnt, ist im Ergebnis - und dafür kann auch eine spätere Untersuchung, z.B. durch eine Bundesanstalt, herangezogen werden -, Entschädigung nur für jene Tiere zu gewähren, die eben infolge dieser Tierseuche verendet sind. Da kaum anzunehmen ist, daß sich solche Untersuchungen über mehr als ein halbes Jahr hinziehen werden, besteht auch nicht die Gefahr, daß die solche endgültigen Untersuchungsergebnisse abwartende Behörde säumig wird - ganz abgesehen davon, daß ein formelles Antragsrecht auf Entschädigung im TierseuchenG nicht vorgesehen ist.

Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt und damit den über S 130.390,26 hinausgehenden Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint hat, war ihr Bescheid, allerdings nur in diesem Umfange, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere 50 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180155.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten