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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergGKonz 2018 §22 Abs3 Z3 litcRechtssatz
In § 27 TabMG 1996 idF BGBl. I Nr. 110/2023 (TabMG 1996 nF) wurde ein persönliches, ausschließliches Recht zum Betrieb eines Tabakfachgeschäfts für Angehörige für den Fall geschaffen, dass der Konzessionsvertrag eines Tabaktrafikanten endet. Dieses persönliche, ausschließliche Recht soll - ausweislich der Materialien - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 TabMG 1996 nF die Vergabe der Konzession ohne Bekanntmachung nach § 22 Abs. 3 Z 3 lit. c BVergGKonz 2018 ermöglichen (vgl. ErläutRV 2086 BlgNR 27. GP, 37). Das persönliche, ausschließliche Recht eines Angehörigen gemäß § 27 Abs. 1 TabMG 1996 nF ist an die Stelle der Ansprüche von Angehörigen gemäß § 31 TabMG 1996 idF BGBl. I Nr. 112/2012 im Fall der Beendigung des Bestellungsvertrages eines Tabaktrafikanten getreten.In Paragraph 27, TabMG 1996 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, (TabMG 1996 nF) wurde ein persönliches, ausschließliches Recht zum Betrieb eines Tabakfachgeschäfts für Angehörige für den Fall geschaffen, dass der Konzessionsvertrag eines Tabaktrafikanten endet. Dieses persönliche, ausschließliche Recht soll - ausweislich der Materialien - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2, TabMG 1996 nF die Vergabe der Konzession ohne Bekanntmachung nach Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, BVergGKonz 2018 ermöglichen vergleiche ErläutRV 2086 BlgNR 27. GP, 37). Das persönliche, ausschließliche Recht eines Angehörigen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, TabMG 1996 nF ist an die Stelle der Ansprüche von Angehörigen gemäß Paragraph 31, TabMG 1996 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, im Fall der Beendigung des Bestellungsvertrages eines Tabaktrafikanten getreten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024040029.J02Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026