1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. Februar 2023 wurde dem Mitbeteiligten angelastet, er habe zur Tatzeit am Tatort einen Hannoverschen Schweißhund ohne vernünftigen Grund getötet, wobei er dem Hund mit einem Jagdmesser in den Nacken gestochen habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Tierschutzgesetz (TSchG) verletzt, weshalb über ihn gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 TSchG eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Zudem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. Februar 2023 wurde dem Mitbeteiligten angelastet, er habe zur Tatzeit am Tatort einen Hannoverschen Schweißhund ohne vernünftigen Grund getötet, wobei er dem Hund mit einem Jagdmesser in den Nacken gestochen habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 6, Tierschutzgesetz (TSchG) verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Zudem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
2
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, es behob das bekämpfte Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG ein. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, es behob das bekämpfte Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit , Paragraph 38, VwGVG ein. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte habe zur Tatzeit am Tatort seinen Hund getötet, indem er ihm mit einem Jagdmesser in den Nacken gestochen habe, weil dieser Familienmitglieder durch Bisse ernsthaft verletzt habe. Der Mitbeteiligte habe sich infolge der Geschehnisse am Tattag - der Hund habe die Tochter gebissen, die dadurch einen Bluterguss erlitten habe, und er habe die Lebensgefährtin des Mitbeteiligten beißen wollen - in Verbindung mit „Beißfällen“ in den Tagen und Wochen zuvor dazu entschlossen, das Tier zur Verhinderung weiteren Leides an Menschen zu töten. Das durch die Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren sei nach deren Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens mangels Mutwilligkeit zur Tötung aus rechtlichen Gründen gemäß § 190 Z 1 StPO erfolgt.Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte habe zur Tatzeit am Tatort seinen Hund getötet, indem er ihm mit einem Jagdmesser in den Nacken gestochen habe, weil dieser Familienmitglieder durch Bisse ernsthaft verletzt habe. Der Mitbeteiligte habe sich infolge der Geschehnisse am Tattag - der Hund habe die Tochter gebissen, die dadurch einen Bluterguss erlitten habe, und er habe die Lebensgefährtin des Mitbeteiligten beißen wollen - in Verbindung mit „Beißfällen“ in den Tagen und Wochen zuvor dazu entschlossen, das Tier zur Verhinderung weiteren Leides an Menschen zu töten. Das durch die Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren sei nach deren Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens mangels Mutwilligkeit zur Tötung aus rechtlichen Gründen gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO erfolgt.
4
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, der Mitbeteiligte habe eine Übertretung des § 6 Abs. 1 TSchG, wonach es verboten sei, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten, verschuldet, wobei es näher begründete, weshalb kein entschuldigender Notstand vorgelegen sei, der Mitbeteiligte zurechnungsfähig und ihm ein pflichtgemäßes Verhalten zumutbar gewesen sei. Anschließend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, gemäß § 38 Abs. 7 TSchG liege keine Verwaltungsübertretung vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde, wobei es auf die tatsächliche Einleitung oder gar den Abschluss eines Strafverfahrens nicht ankomme. Nach den Erläuterungen zur Einführung des § 222 Abs. 3 StGB solle „mutwillig“ einen engeren Anwendungsbereich als „ohne vernünftigen Grund“ haben; es sei an Fälle im Zusammenhang mit „Satanskulten“, Tierpornografie und der schlichten Lust am Töten zu denken. Eine in diesem Sinne mutwillige Tötung des Hundes habe die Staatsanwaltschaft mit der Verfahrenseinstellung bindend verneint. Allerdings habe der Mitbeteiligte die Tötung des Tieres ohne vernünftigen Grund zu verantworten. Daraus lasse sich aber nicht abschließend ableiten, dass keine Tatidentität im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK vorliege. Eine neuerliche Strafverfolgung sei unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt beziehe. Sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafgerichtlich sei dem Mitbeteiligten das „Töten eines Hundes durch Stich mit einem Messer in das Genick“ und somit dasselbe tatsächliche Verhalten vorgeworfen worden. Die Prüfung habe sich im Wesentlichen auf denselben Sachverhalt bezogen. Zur Vermeidung einer Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, der Mitbeteiligte habe eine Übertretung des Paragraph 6, Absatz eins, TSchG, wonach es verboten sei, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten, verschuldet, wobei es näher begründete, weshalb kein entschuldigender Notstand vorgelegen sei, der Mitbeteiligte zurechnungsfähig und ihm ein pflichtgemäßes Verhalten zumutbar gewesen sei. Anschließend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 38, Absatz 7, TSchG liege keine Verwaltungsübertretung vor, wenn eine in Absatz eins, bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde, wobei es auf die tatsächliche Einleitung oder gar den Abschluss eines Strafverfahrens nicht ankomme. Nach den Erläuterungen zur Einführung des Paragraph 222, Absatz 3, StGB solle „mutwillig“ einen engeren Anwendungsbereich als „ohne vernünftigen Grund“ haben; es sei an Fälle im Zusammenhang mit „Satanskulten“, Tierpornografie und der schlichten Lust am Töten zu denken. Eine in diesem Sinne mutwillige Tötung des Hundes habe die Staatsanwaltschaft mit der Verfahrenseinstellung bindend verneint. Allerdings habe der Mitbeteiligte die Tötung des Tieres ohne vernünftigen Grund zu verantworten. Daraus lasse sich aber nicht abschließend ableiten, dass keine Tatidentität im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK vorliege. Eine neuerliche Strafverfolgung sei unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt beziehe. Sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafgerichtlich sei dem Mitbeteiligten das „Töten eines Hundes durch Stich mit einem Messer in das Genick“ und somit dasselbe tatsächliche Verhalten vorgeworfen worden. Die Prüfung habe sich im Wesentlichen auf denselben Sachverhalt bezogen. Zur Vermeidung einer Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
5
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erachtete das Verwaltungsgericht für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung im Hinblick auf das durch die vorgenommene Auslegung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK entstandene Strafverfolgungsdefizit fehle.Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erachtete das Verwaltungsgericht für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung im Hinblick auf das durch die vorgenommene Auslegung der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK entstandene Strafverfolgungsdefizit fehle.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der Tierschutzombudsperson mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden.
7
Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
8
Der Mitbeteiligte brachte eine Revisionsbeantwortung ein und beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung oder Abweisung der Revision. Zwischen dem Tatbestandsmerkmal „Mutwilligkeit“ und dem Tatbestandsmerkmal „ohne vernünftigen Grund“ bestünden keine entscheidenden Unterschiede. Das Verbot der mutwilligen Tötung sei dem Verbot, ein Tier ohne Grund zu töten, gleichzuhalten. Die Einstellung eines Verfahrens gemäß §§ 190 ff StPO sei einem rechtskräftigen Freispruch im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK gleichzuhalten; diese entfalte Bindungswirkung. Der Hinweis, dass keine Mutwilligkeit auf Seiten des Mitbeteiligten vorgelegen sei, bedeute auch, dass er den Hund nicht ohne vernünftigen Grund getötet habe.Der Mitbeteiligte brachte eine Revisionsbeantwortung ein und beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung oder Abweisung der Revision. Zwischen dem Tatbestandsmerkmal „Mutwilligkeit“ und dem Tatbestandsmerkmal „ohne vernünftigen Grund“ bestünden keine entscheidenden Unterschiede. Das Verbot der mutwilligen Tötung sei dem Verbot, ein Tier ohne Grund zu töten, gleichzuhalten. Die Einstellung eines Verfahrens gemäß Paragraphen 190, ff StPO sei einem rechtskräftigen Freispruch im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK gleichzuhalten; diese entfalte Bindungswirkung. Der Hinweis, dass keine Mutwilligkeit auf Seiten des Mitbeteiligten vorgelegen sei, bedeute auch, dass er den Hund nicht ohne vernünftigen Grund getötet habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9
Die Revision, die sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die Bestrafung des Mitbeteiligten nach § 6 Abs. 1 TSchG gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße, wendet, erweist sich als zulässig und begründet.Die Revision, die sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die Bestrafung des Mitbeteiligten nach Paragraph 6, Absatz eins, TSchG gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße, wendet, erweist sich als zulässig und begründet.
10
Das Verwaltungsgericht legte dem angefochtenen Erkenntnis die Rechtsansicht zugrunde, dass einer Bestrafung des Mitbeteiligten wegen Übertretung des § 6 Abs. 1 TSchG das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK entgegenstehe, weil die angelastete Tat bereits im Rahmen des nach § 222 Abs. 3 StGB geführten Strafverfahrens, das mangels Mutwilligkeit durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, einer Prüfung unterzogen worden sei.Das Verwaltungsgericht legte dem angefochtenen Erkenntnis die Rechtsansicht zugrunde, dass einer Bestrafung des Mitbeteiligten wegen Übertretung des Paragraph 6, Absatz eins, TSchG das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK entgegenstehe, weil die angelastete Tat bereits im Rahmen des nach Paragraph 222, Absatz 3, StGB geführten Strafverfahrens, das mangels Mutwilligkeit durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, einer Prüfung unterzogen worden sei.
11
Gemäß § 222 Abs. 3 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.Gemäß Paragraph 222, Absatz 3, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.
12
Nach § 6 Abs. 1 TSchG ist es verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.Nach Paragraph 6, Absatz eins, TSchG ist es verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
13
Gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet demnach die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist (vgl. VwGH 23.3.2022, Ra 2020/02/0286, mwN), wobei auch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 190 ff StPO eine das Strafverfahren beendende, endgültige Entscheidung darstellen kann (vgl. hierzu VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083; 12.11.2024, Ra 2024/07/0002 und 0003).Gemäß Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK verbietet demnach die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist vergleiche , VwGH 23.3.2022, Ra 2020/02/0286, mwN), wobei auch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den Paragraphen 190, ff StPO eine das Strafverfahren beendende, endgültige Entscheidung darstellen kann vergleiche , hierzu VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083; 12.11.2024, Ra 2024/07/0002 und 0003). 14
Zur Beurteilung der Frage, ob die strafgerichtlich verfolgte Handlung einerseits und die verwaltungsstrafrechtliche Übertretungshandlung andererseits dieselbe strafbare Handlung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK betreffen, ist nach der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übernommenen Judikatur des EGMR vom 14. Jänner 2010, Tsonyo Tsonev gg. Bulgarien [Nr. 2], 2376/03, darauf abzustellen, ob dieselben Fakten das zentrale Element der Anschuldigungen und der beiden angewendeten Strafbestimmungen gebildet haben und ob die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste sowie umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden war (vgl. VwGH 15.2.2024, Ra 2023/02/0226, mwN).Zur Beurteilung der Frage, ob die strafgerichtlich verfolgte Handlung einerseits und die verwaltungsstrafrechtliche Übertretungshandlung andererseits dieselbe strafbare Handlung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK betreffen, ist nach der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übernommenen Judikatur des EGMR vom 14. Jänner 2010, Tsonyo Tsonev gg. Bulgarien [Nr. 2], 2376/03, darauf abzustellen, ob dieselben Fakten das zentrale Element der Anschuldigungen und der beiden angewendeten Strafbestimmungen gebildet haben und ob die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste sowie umgekehrt die Verwaltungsstraftat keine Elemente enthielt, die nicht bereits in der gerichtlich strafbaren Handlung gegeben waren, wegen welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden war vergleiche , VwGH 15.2.2024, Ra 2023/02/0226, mwN). 15
Der Oberste Gerichtshof hat zu der zitierten Judikatur des EGMR festgehalten, dass nach diesem Ansatz nicht bloß auf einen prozessualen (also rein tatsächlichen) Tatbegriff abzustellen ist, sondern die jeweils in Rede stehenden Tatbestände (strafbaren Handlungen) insofern in die Betrachtung einzubeziehen sind, als die Prüfung einer Übereinstimmung der Sachverhalte danach vorzunehmen ist, ob diese jeweils das wesentliche Element der (in beiden Verfahren tatsächlich vorgenommenen) Subsumtion bilden. Bezugspunkt der Prüfung ist demnach nicht der historische Lebenssachverhalt allein, sondern das „sachverhaltsmäßig festgestellte Subsumtionsmaterial“ („facts of the two offences“), womit nichts anderes gemeint ist als die durch den jeweiligen Straftatbestand vorgegebene Auswahl aus dem gesamten, grundsätzlich im Zusammenhang stehenden Lebenssachverhalt (vgl. OGH 18.10.2011, 12 Os 95/11d; 27.9.2022, 14 Os 63/22d; VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020).Der Oberste Gerichtshof hat zu der zitierten Judikatur des EGMR festgehalten, dass nach diesem Ansatz nicht bloß auf einen prozessualen (also rein tatsächlichen) Tatbegriff abzustellen ist, sondern die jeweils in Rede stehenden Tatbestände (strafbaren Handlungen) insofern in die Betrachtung einzubeziehen sind, als die Prüfung einer Übereinstimmung der Sachverhalte danach vorzunehmen ist, ob diese jeweils das wesentliche Element der (in beiden Verfahren tatsächlich vorgenommenen) Subsumtion bilden. Bezugspunkt der Prüfung ist demnach nicht der historische Lebenssachverhalt allein, sondern das „sachverhaltsmäßig festgestellte Subsumtionsmaterial“ („facts of the two offences“), womit nichts anderes gemeint ist als die durch den jeweiligen Straftatbestand vorgegebene Auswahl aus dem gesamten, grundsätzlich im Zusammenhang stehenden Lebenssachverhalt vergleiche , OGH 18.10.2011, 12 Os 95/11d; 27.9.2022, 14 Os 63/22d; VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020). 16
Im Revisionsfall leitete die Staatsanwaltschaft Leoben das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens nach § 222 Abs. 3 StGB ein und stellte dieses in der Folge mangels Mutwilligkeit des Mitbeteiligten ein. Demgegenüber wurde dem Mitbeteiligten im Verwaltungsstrafverfahren eine Übertretung des § 6 Abs. 1 TSchG angelastet.Im Revisionsfall leitete die Staatsanwaltschaft Leoben das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vergehens nach Paragraph 222, Absatz 3, StGB ein und stellte dieses in der Folge mangels Mutwilligkeit des Mitbeteiligten ein. Demgegenüber wurde dem Mitbeteiligten im Verwaltungsstrafverfahren eine Übertretung des Paragraph 6, Absatz eins, TSchG angelastet.
17
Zunächst ist im Hinblick auf das Vorbringen des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung, wonach die in diesen Bestimmungen normierten Verbote gleichzusetzen seien, darauf hinzuweisen, dass sich der Gesetzgeber in Bezug auf die Motivation des Täters bewusst unterschiedlicher Begrifflichkeiten bedient hat. Während § 6 Abs. 1 TSchG Tiere vor Tötungen ohne vernünftigen Grund schützen soll (vgl. ErläutRV 446 BlgNR 22. GP 13), pönalisiert § 222 Abs. 3 StGB nur die mutwillige Tötung (eines Wirbeltieres), wobei nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung „mutwillig“ einen engeren Anwendungsbereich als „ohne vernünftigen Grund“ andeuten soll und Tatbegehungen in Zusammenhang mit Satanskulten oder Tierpornografie sowie schlicht aus Lust am Töten beispielhaft angeführt werden (vgl. ErläutRV 1166 BlgNR 21. GP 34). Die mutwillige Tötung begründet zwar auch eine Tötung ohne vernünftigen Grund; umgekehrt stellt nicht jede Tötung ohne vernünftigen Grund eine mutwillige Tötung dar (in diesem Sinn auch Binder, Das österreichische Tierschutzrecht5, 2024, 71). Entgegen dem Vorbringen des Mitbeteiligten kommt den beiden Begrifflichkeiten somit nicht dieselbe Bedeutung zu und liegen den beiden Verfahren schon daher nicht die (im Wesentlichen) selben Fakten zugrunde.Zunächst ist im Hinblick auf das Vorbringen des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung, wonach die in diesen Bestimmungen normierten Verbote gleichzusetzen seien, darauf hinzuweisen, dass sich der Gesetzgeber in Bezug auf die Motivation des Täters bewusst unterschiedlicher Begrifflichkeiten bedient hat. Während Paragraph 6, Absatz eins, TSchG Tiere vor Tötungen ohne vernünftigen Grund schützen soll vergleiche , ErläutRV 446 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 13, ), pönalisiert Paragraph 222, Absatz 3, StGB nur die mutwillige Tötung (eines Wirbeltieres), wobei nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung „mutwillig“ einen engeren Anwendungsbereich als „ohne vernünftigen Grund“ andeuten soll und Tatbegehungen in Zusammenhang mit Satanskulten oder Tierpornografie sowie schlicht aus Lust am Töten beispielhaft angeführt werden vergleiche , ErläutRV 1166 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 34, ). Die mutwillige Tötung begründet zwar auch eine Tötung ohne vernünftigen Grund; umgekehrt stellt nicht jede Tötung ohne vernünftigen Grund eine mutwillige Tötung dar (in diesem Sinn auch Binder, Das österreichische Tierschutzrecht5, 2024, 71). Entgegen dem Vorbringen des Mitbeteiligten kommt den beiden Begrifflichkeiten somit nicht dieselbe Bedeutung zu und liegen den beiden Verfahren schon daher nicht die (im Wesentlichen) selben Fakten zugrunde.
18
Zudem wurde dem Mitbeteiligten in beiden Verfahren zwar die Tötung seines Hundes durch einen Stich mit einem Messer in den Nacken vorgeworfen. Allerdings unterscheiden sich die angeklagten Fakten dahingehend, als dem Mitbeteiligten im Straferkenntnis vom 24. Februar 2023 darüberhinausgehend angelastet wurde, dass ihm - selbst bei einem aggressiven Verhalten des Hundes - dessen Abgabe an ein Tierheim möglich gewesen wäre, weshalb von einer Tötung ohne vernünftigen Grund auszugehen sei. Dieses Faktum war nicht Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfes. Mit der vom Mitbeteiligten behaupteten vom Hund ausgehenden Gefahr und den möglichen Alternativen zu dessen Tötung setzte sich die Staatsanwaltschaft nicht näher auseinander, zumal von dieser nur die mutwillige Tötung eines Wirbeltieres zu prüfen war. Die Beurteilung des die Motivation des Mitbeteiligten für die Tötung des Hundes außerhalb der mutwilligen Tatbegehung begründenden Sachverhaltes wäre der Staatsanwaltschaft auch nicht zugestanden (vgl. § 38 Abs. 7 TSchG wonach eine Verwaltungsübertretung dann nicht vorliegt, wenn eine in Abs. 1 bis 3 leg. cit. bezeichnete Tat, wozu nach Abs. 1 Z 2 leg. cit. auch Tötungen von Tieren entgegen § 6 TSchG zählen, den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; vgl. hierzu auch VwGH 6.3.2025, Ra 2023/02/0203 und 0204).Zudem wurde dem Mitbeteiligten in beiden Verfahren zwar die Tötung seines Hundes durch einen Stich mit einem Messer in den Nacken vorgeworfen. Allerdings unterscheiden sich die angeklagten Fakten dahingehend, als dem Mitbeteiligten im Straferkenntnis vom 24. Februar 2023 darüberhinausgehend angelastet wurde, dass ihm - selbst bei einem aggressiven Verhalten des Hundes - dessen Abgabe an ein Tierheim möglich gewesen wäre, weshalb von einer Tötung ohne vernünftigen Grund auszugehen sei. Dieses Faktum war nicht Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfes. Mit der vom Mitbeteiligten behaupteten vom Hund ausgehenden Gefahr und den möglichen Alternativen zu dessen Tötung setzte sich die Staatsanwaltschaft nicht näher auseinander, zumal von dieser nur die mutwillige Tötung eines Wirbeltieres zu prüfen war. Die Beurteilung des die Motivation des Mitbeteiligten für die Tötung des Hundes außerhalb der mutwilligen Tatbegehung begründenden Sachverhaltes wäre der Staatsanwaltschaft auch nicht zugestanden vergleiche , Paragraph 38, Absatz 7, TSchG wonach eine Verwaltungsübertretung dann nicht vorliegt, wenn eine in Absatz eins, bis 3 leg. cit. bezeichnete Tat, wozu nach Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. auch Tötungen von Tieren entgegen Paragraph 6, TSchG zählen, den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; vergleiche , hierzu auch VwGH 6.3.2025, Ra 2023/02/0203 und 0204). 19
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste. Weder wurde dem Mitbeteiligten von der belangten Behörde die mutwillige Tötung des Hundes vorgeworfen, noch waren alle für die erfolgte Bestrafung des Mitbeteiligten wegen Übertretung des § 6 Abs. 1 TSchG maßgeblichen Fakten (das Fehlen jeglichen vernünftigen Grundes für das Töten des Hundes) bereits von der strafrechtlichen Anlastung umfasst.Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die strafrechtliche Anklage die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasste. Weder wurde dem Mitbeteiligten von der belangten Behörde die mutwillige Tötung des Hundes vorgeworfen, noch waren alle für die erfolgte Bestrafung des Mitbeteiligten wegen Übertretung des Paragraph 6, Absatz eins, TSchG maßgeblichen Fakten (das Fehlen jeglichen vernünftigen Grundes für das Töten des Hundes) bereits von der strafrechtlichen Anlastung umfasst.
20
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des EGMR im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 222 Abs. 1 StGB, welche die vorsätzliche (und somit verwerflichere) Tierquälerei unter Strafe stellt und in die Zuständigkeit der Strafgerichte fällt, sowie jener des § 5 Abs. 1 TSchG, die neben der vorsätzlichen Tierquälerei auch die fahrlässige Tatbegehung mit Strafe bedroht, deren Verfolgung den Verwaltungsbehörden obliegt, jüngst zum Ausdruck gebracht, dass bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK auch von Bedeutung ist, ob ein „unterschiedliches sozialwidriges Verhalten“ sanktioniert wird und ein wesentlicher Unterschied darin liegt, dass zur Erfüllung des gerichtlichen Straftatbestandes (subjektiv) Vorsatz erforderlich ist, während das Verwaltungsdelikt als Ungehorsamkeitsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG schon bei Fahrlässigkeit strafbar ist (vgl. erneut VwGH 6.3.2025, Ra 2023/02/0203).Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des EGMR im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 222, Absatz eins, StGB, welche die vorsätzliche (und somit verwerflichere) Tierquälerei unter Strafe stellt und in die Zuständigkeit der Strafgerichte fällt, sowie jener des Paragraph 5, Absatz eins, TSchG, die neben der vorsätzlichen Tierquälerei auch die fahrlässige Tatbegehung mit Strafe bedroht, deren Verfolgung den Verwaltungsbehörden obliegt, jüngst zum Ausdruck gebracht, dass bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK auch von Bedeutung ist, ob ein „unterschiedliches sozialwidriges Verhalten“ sanktioniert wird und ein wesentlicher Unterschied darin liegt, dass zur Erfüllung des gerichtlichen Straftatbestandes (subjektiv) Vorsatz erforderlich ist, während das Verwaltungsdelikt als Ungehorsamkeitsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG schon bei Fahrlässigkeit strafbar ist vergleiche , erneut VwGH 6.3.2025, Ra 2023/02/0203). 21
Der Gesetzgeber hat sich auch im Hinblick auf die Tötung von Tieren dazu entschieden, diese abhängig von der Verwerflichkeit der dahinterstehenden Motive dem schärferen gerichtlichen Strafrecht zu unterwerfen oder diese als „bloße“ Verwaltungsübertretung zu qualifizieren. Insofern umfassen auch § 222 Abs. 3 StGB und § 6 Abs. 1 TSchG unterschiedliche sozialwidrige Verhaltensweisen und sie haben auch ungleiche Anforderungen an die subjektive Tatseite.Der Gesetzgeber hat sich auch im Hinblick auf die Tötung von Tieren dazu entschieden, diese abhängig von der Verwerflichkeit der dahinterstehenden Motive dem schärferen gerichtlichen Strafrecht zu unterwerfen oder diese als „bloße“ Verwaltungsübertretung zu qualifizieren. Insofern umfassen auch Paragraph 222, Absatz 3, StGB und Paragraph 6, Absatz eins, TSchG unterschiedliche sozialwidrige Verhaltensweisen und sie haben auch ungleiche Anforderungen an die subjektive Tatseite.
22
Indem das Verwaltungsgericht all dies verkannte und in der Folge die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK für angezeigt erachtete, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Indem das Verwaltungsgericht all dies verkannte und in der Folge die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK für angezeigt erachtete, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 18. März 2026