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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Rechtssatz
Die Frist im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem "Wegfall des Hindernisses". Als Hindernis iSd § 46 Abs. 3 VwGG ist jenes Ereignis iSd § 46 Abs. 1 leg. cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat. Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH 2.2.2026, Ro 2025/05/0015-0016, mwN).Die Frist im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG beginnt mit dem "Wegfall des Hindernisses". Als Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist jenes Ereignis iSd Paragraph 46, Absatz eins, leg. cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat. Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat vergleiche VwGH 2.2.2026, Ro 2025/05/0015-0016, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026100019.L02Im RIS seit
14.04.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026