TE Vfgh Beschluss 1989/2/27 B1888/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.1989
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrages; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 30. November 1988 begehrte die Einschreiterin I F der Sache nach die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen zwei (ihrem Antrag in Kopie beigelegte) Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. 1. Mit Eingabe vom 30. November 1988 begehrte die Einschreiterin römisch eins F der Sache nach die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen zwei (ihrem Antrag in Kopie beigelegte) Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

2.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).

2.2. Derartige Verwaltungsakte beabsichtigt die Einschreiterin jedoch nicht zu bekämpfen:

Denn sowohl bei dem (nach einer verkehrspsychologischen Untersuchung erstellten) Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 13. April 1988 als auch dem ärztlichen Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B vom 18. Dezember 1987 handelt es sich weder um - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelnde - Bescheide noch um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinn des Art144 Abs1 B-VG.

2.3. Da somit die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953). 2.3. Da somit die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG 1953).

3. Dieser Beschluß wurde gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt. 3. Dieser Beschluß wurde gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1888.1988

Dokumentnummer

JFT_10109773_88B01888_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten