TE Vwgh Beschluss 2026/3/18 Ra 2026/02/0045

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2026
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des I, gegen das am 30. Oktober 2025 verkündete und mit 1. Dezember 2025 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-031/107/17281/2024-14, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des römisch eins, gegen das am 30. Oktober 2025 verkündete und mit 1. Dezember 2025 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-031/107/17281/2024-14, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) den Revisionswerber einer Übertretung der StVO schuldig und verhängte über ihn eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe.
2
Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht in einer Verhandlung am 30. Oktober 2025 mündlich verkündet. Das Verhandlungsprotokoll samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde dem Revisionswerber am 7. November 2025 zugestellt.Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht in einer Verhandlung am 30. Oktober 2025 mündlich verkündet. Das Verhandlungsprotokoll samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem Revisionswerber am 7. November 2025 zugestellt.
3
Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht eine mit 1. Dezember 2025 datierte gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 VwGVG.Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht eine mit 1. Dezember 2025 datierte gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG.
4
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision vom 13. Jänner 2026 mit dem Ersuchen, die Strafbemessung erneut zu prüfen und gegebenenfalls eine weitere Milderung oder eine alternative Maßnahme in Erwägung zu ziehen.
5
Die Revision ist unzulässig:
6
Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
7
Ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 30. Oktober 2025 vom Verwaltungsgericht mündlich verkündeten Erkenntnisses ergibt sich nicht aus dem vorgelegten Akt des Verwaltungsgerichtes und wird auch vom Revisionswerber nicht behauptet.
8
Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
9
Angesichts dessen erübrigt sich ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision den erforderlichen Formvorschriften nicht genügt (vgl. VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0061).Angesichts dessen erübrigt sich ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision den erforderlichen Formvorschriften nicht genügt vergleiche , VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0061).

Wien, am 18. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020045.L00

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten