TE Vwgh Erkenntnis 2026/3/18 Ra 2025/11/0027

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Veröffentlicht am 18.03.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z11
ImpfSchG
VwGG §47 Abs5
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der A H, vertreten durch die Nagler Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Februar 2025, Zl. W135 2306241-1/7E, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
1.1. Die Revisionswerberin beantragte mit Schriftsatz vom 15. November 2022 Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz. Zur Antragsbegründung brachte sie vor, sie habe am 20. November 2019 und am 8. Jänner 2020 die ersten zwei von drei Teilimpfungen gegen Hepatitis B mit einem näher genannten Impfstoff verabreicht bekommen. Am 6. August 2020 sei bei ihr ein invasives Mammakarzinom diagnostiziert worden. Aus einem molekulargenetischen Befund vom 10. November 2020 ergebe sich, dass ihre Krebserkrankung nicht genetisch bedingt sei. Die Krebserkrankung stehe in einem ursächlichen Zusammenhang mit den genannten Impfungen.
2
1.2. Mit Bescheid vom 6. November 2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 13. Juli 2024 kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den „angeschuldigten“ Hepatitis-B-Impfungen und dem Leidenszustand der Revisionswerberin anzunehmen sei.1.2. Mit Bescheid vom 6. November 2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin gemäß Paragraphen eins b, und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 13. Juli 2024 kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den „angeschuldigten“ Hepatitis-B-Impfungen und dem Leidenszustand der Revisionswerberin anzunehmen sei.
3
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin eine Beschwerde, in welcher sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. In der Beschwerde brachte sie vor, das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten behandle lediglich allgemein den Zusammenhang zwischen Impfungen und Brustkrebs, ohne individuelle Gegebenheiten oder seltene immunologische Reaktionen zu berücksichtigen. Das Gutachten weise erhebliche methodische Mängel auf und enthalte keine eingehende medizinische Prüfung in Form einer gründlichen Anamnese, einer klinischen Untersuchung oder spezifischer diagnostischer Verfahren. Die spezifischen Risikofaktoren der Revisionswerberin, einschließlich genetischer Veranlagung und immunologischer Empfindlichkeiten, seien nicht hinreichend geprüft worden. Der Sachverständige habe sich auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob die in Rede stehenden Impfungen das Fortschreiten der Erkrankung begünstigt oder eine latente Erkrankung beschleunigt hätten. Überdies erhob die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im verfahrenseinleitenden Antrag sowie in ihrer zum Sachverständigengutachten erstatteten Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 zum Beschwerdeinhalt.
4
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - fest, der Revisionswerberin seien am 20. November 2019 und am 8. Jänner 2020 die ersten zwei von drei Teilimpfungen gegen Hepatitis B mit einem näher genannten Impfstoff verabreicht worden. Mitte Jänner 2020 habe die Revisionswerberin erstmals Schmerzen und einen Knoten in der rechten Brust verspürt. Am 6. August 2020 sei bei ihr ein invasives Mammakarzinom diagnostiziert worden. Es bestehe kein kausaler Zusammenhang zwischen den der Revisionswerberin am 20. November 2019 und 8. Jänner 2020 verabreichten Impfungen und der bei ihr aufgetretenen Gesundheitsschädigung.
6
Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf das von der belangten Behörde eingeholte, (bloß) auf der Aktenlage beruhende medizinische Sachverständigengutachten vom 13. Juli 2024. Auf Grundlage dieses - vom Verwaltungsgericht für vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachteten - Sachverständigengutachtens sei ein Kausalzusammenhang zwischen den der Revisionswerberin verabreichten Impfungen und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung klar zu verneinen. Dem Gutachten zufolge ergäben sich aus der wissenschaftlichen Literatur keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen der Entstehung von Brustkrebs und Impfungen im Allgemeinen oder Impfstoffen gegen Hepatitis B im Speziellen. Eine Auflistung der bekannten Nebenwirkungen verschiedener Impfstoffe gegen Hepatitis B in einer dem Gutachten angefügten Tabelle würde ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür liefern, diese Impfstoffe könnten Brustkrebs verursachen. Es sei nicht anzunehmen, dass die der Revisionswerberin verabreichte Impfung eine Schädigung verursacht bzw. die Entstehung des invasiven Mammakarzinoms ausgelöst oder begünstigt habe.
7
Dem Beschwerdevorbringen, wonach das Gutachten lediglich auf Grundlage einer Akteneinsicht durch den Sachverständigen und ohne gründliche Anamnese, klinische Untersuchung oder spezifische diagnostische Verfahren erstellt worden sei, sei entgegenzuhalten, dass der Sachverständige die Gesundheitsschädigung der Revisionswerberin ohnehin nicht in Zweifel gezogen, sondern sie vielmehr seinem Gutachten zugrunde gelegt habe.
8
Die Revisionswerberin habe in ihrer im Behördenverfahren erstatteten Stellungnahme zum Sachverständigengutachten behauptet, durch Impfungen ausgelöste immunologische Störungen könnten eine Ursache für das Wachstum maligner Zellen darstellen. Allerdings enthalte keiner der im Akt enthaltenen medizinischen Befunde einen Hinweis darauf, dass die der Revisionswerberin verabreichten Impfungen bei ihr eine immunologische Reaktion hervorgerufen hätten, welche das Wachstum maligner Zellen bewirkt oder beschleunigt hätten. Im von der Revisionswerberin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten molekulargenetischen Befund des Mammakarzinoms vom 10. November 2020 werde festgehalten, dass aufgrund der Familienanamnese ein erhöhtes Risiko für Brust- bzw. Eierstockkrebs in der Familie der Revisionswerberin bestehe. Die Revisionswerberin übersehe mit ihrem auf diesen Befund verweisenden Vorbringen, wonach diesem Befund zufolge ihre Krebserkrankung nicht genetisch bedingt sei, dass der Befund lediglich auf einer Testung einzelner Gene basiere, und im Befund auch festgehalten werde, dass die Krebserkrankungen in ihrer Familie durch andere erhebliche Faktoren oder auch nicht-genetische Ursachen bedingt sein könnten.
9
In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, im gegenständlichen Fall fehle eines der drei für die Annahme der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfungen für Gesundheitsschädigungen maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache), nämlich die entsprechende Symptomatik. Überdies komme die familiäre Disposition (erhöhtes Risiko für Brust- bzw. Eierstockkrebs in der Familie) als wahrscheinlichere Ursache für die bei der Revisionswerberin eingetretene Gesundheitsschädigung in Betracht. Die für einen Anspruch nach dem Impfschadengesetz notwendige Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen den in Rede stehenden Impfungen und der bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Gesundheitsschädigung sei somit nicht gegeben.
10
Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, der maßgebliche Sachverhalt sei aufgrund der Aktenlage geklärt und die Revisionswerberin habe weder ein konkretes, mündlich zu erörterndes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet noch die Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert bekämpft.
11
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete außerordentliche Revision nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:3. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete außerordentliche Revision nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
12
4. Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2024, lautet auszugsweise:4. Das Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024,, lautet auszugsweise:

„§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(...)“

13
Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung BGBl. II Nr. 284/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2022,, lautet auszugsweise:

„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen - auch in Kombination - gegen„§ 1. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen - auch in Kombination - gegen

(...)

5.
Hepatitis B

(...)“

14
5. Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
15
6. Die Revision ist auch begründet.
16
6.1. Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich beantragt. Daher durfte das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Verhandlung nur dann absehen, wenn die Akten erkennen ließen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstanden (vgl. etwa VwGH 16.12.2025, Ra 2024/11/0115, mwN; zu Verfahren über Ansprüche nach dem Impfschadengesetz vgl. etwa VwGH 20.2.2023, Ra 2022/11/0144, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 8.10.2025, Ra 2024/11/0080).6.1. Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich beantragt. Daher durfte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Verhandlung nur dann absehen, wenn die Akten erkennen ließen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden vergleiche , etwa VwGH 16.12.2025, Ra 2024/11/0115, mwN; zu Verfahren über Ansprüche nach dem Impfschadengesetz vergleiche , etwa VwGH 20.2.2023, Ra 2022/11/0144, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 8.10.2025, Ra 2024/11/0080).
17
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem wiederholt ausgesprochen, dass bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Art. 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen ist (siehe erneut VwGH 16.12.2025, Ra 2024/11/0115, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem wiederholt ausgesprochen, dass bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Artikel 6, EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen ist (siehe erneut VwGH 16.12.2025, Ra 2024/11/0115, mwN).
18
6.2. Das Verwaltungsgericht hat, wie die Revision zutreffend aufzeigt, das im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde, welche sich insbesondere gegen die methodischen Grundlagen des Sachverständigengutachtens richtete, erstattete Vorbringen der Revisionswerberin einer ausführlichen, die Erwägungen der belangten Behörde ergänzenden Beweiswürdigung unterzogen. Schon von daher durfte es nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen. Vielmehr war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten, in deren Rahmen der beigezogene Sachverständige zweckmäßigerweise Fragen zum Vorbringen der Revisionswerberin beantworten und sein Gutachten allenfalls zu ergänzen gehabt hätte.
19
7. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.7. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
20
Da sich das Impfschadengesetz auf den Kompetenztatbestand „Sozialentschädigungsrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) stützt und somit in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich des Bundes fällt, war der Antrag der Revisionswerberin, das Land Niederösterreich zum Aufwandersatz zu verpflichten, abzuweisen (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 4.4.2024, Ra 2023/09/0183 zum Ausländerbeschäftigungsgesetz).Da sich das Impfschadengesetz auf den Kompetenztatbestand „Sozialentschädigungsrecht“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG) stützt und somit in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich des Bundes fällt, war der Antrag der Revisionswerberin, das Land Niederösterreich zum Aufwandersatz zu verpflichten, abzuweisen vergleiche , in diesem Sinne etwa VwGH 4.4.2024, Ra 2023/09/0183 zum Ausländerbeschäftigungsgesetz).

Wien, am 18. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110027.L00

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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