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1.1. Die Revisionswerberin beantragte mit Schriftsatz vom 15. November 2022 Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz. Zur Antragsbegründung brachte sie vor, sie habe am 20. November 2019 und am 8. Jänner 2020 die ersten zwei von drei Teilimpfungen gegen Hepatitis B mit einem näher genannten Impfstoff verabreicht bekommen. Am 6. August 2020 sei bei ihr ein invasives Mammakarzinom diagnostiziert worden. Aus einem molekulargenetischen Befund vom 10. November 2020 ergebe sich, dass ihre Krebserkrankung nicht genetisch bedingt sei. Die Krebserkrankung stehe in einem ursächlichen Zusammenhang mit den genannten Impfungen.
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1.2. Mit Bescheid vom 6. November 2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 13. Juli 2024 kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den „angeschuldigten“ Hepatitis-B-Impfungen und dem Leidenszustand der Revisionswerberin anzunehmen sei.1.2. Mit Bescheid vom 6. November 2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin gemäß Paragraphen eins b, und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 13. Juli 2024 kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den „angeschuldigten“ Hepatitis-B-Impfungen und dem Leidenszustand der Revisionswerberin anzunehmen sei.
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1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin eine Beschwerde, in welcher sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. In der Beschwerde brachte sie vor, das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten behandle lediglich allgemein den Zusammenhang zwischen Impfungen und Brustkrebs, ohne individuelle Gegebenheiten oder seltene immunologische Reaktionen zu berücksichtigen. Das Gutachten weise erhebliche methodische Mängel auf und enthalte keine eingehende medizinische Prüfung in Form einer gründlichen Anamnese, einer klinischen Untersuchung oder spezifischer diagnostischer Verfahren. Die spezifischen Risikofaktoren der Revisionswerberin, einschließlich genetischer Veranlagung und immunologischer Empfindlichkeiten, seien nicht hinreichend geprüft worden. Der Sachverständige habe sich auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob die in Rede stehenden Impfungen das Fortschreiten der Erkrankung begünstigt oder eine latente Erkrankung beschleunigt hätten. Überdies erhob die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im verfahrenseinleitenden Antrag sowie in ihrer zum Sachverständigengutachten erstatteten Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 zum Beschwerdeinhalt.
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2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - fest, der Revisionswerberin seien am 20. November 2019 und am 8. Jänner 2020 die ersten zwei von drei Teilimpfungen gegen Hepatitis B mit einem näher genannten Impfstoff verabreicht worden. Mitte Jänner 2020 habe die Revisionswerberin erstmals Schmerzen und einen Knoten in der rechten Brust verspürt. Am 6. August 2020 sei bei ihr ein invasives Mammakarzinom diagnostiziert worden. Es bestehe kein kausaler Zusammenhang zwischen den der Revisionswerberin am 20. November 2019 und 8. Jänner 2020 verabreichten Impfungen und der bei ihr aufgetretenen Gesundheitsschädigung.
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Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf das von der belangten Behörde eingeholte, (bloß) auf der Aktenlage beruhende medizinische Sachverständigengutachten vom 13. Juli 2024. Auf Grundlage dieses - vom Verwaltungsgericht für vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachteten - Sachverständigengutachtens sei ein Kausalzusammenhang zwischen den der Revisionswerberin verabreichten Impfungen und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung klar zu verneinen. Dem Gutachten zufolge ergäben sich aus der wissenschaftlichen Literatur keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen der Entstehung von Brustkrebs und Impfungen im Allgemeinen oder Impfstoffen gegen Hepatitis B im Speziellen. Eine Auflistung der bekannten Nebenwirkungen verschiedener Impfstoffe gegen Hepatitis B in einer dem Gutachten angefügten Tabelle würde ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür liefern, diese Impfstoffe könnten Brustkrebs verursachen. Es sei nicht anzunehmen, dass die der Revisionswerberin verabreichte Impfung eine Schädigung verursacht bzw. die Entstehung des invasiven Mammakarzinoms ausgelöst oder begünstigt habe.
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Dem Beschwerdevorbringen, wonach das Gutachten lediglich auf Grundlage einer Akteneinsicht durch den Sachverständigen und ohne gründliche Anamnese, klinische Untersuchung oder spezifische diagnostische Verfahren erstellt worden sei, sei entgegenzuhalten, dass der Sachverständige die Gesundheitsschädigung der Revisionswerberin ohnehin nicht in Zweifel gezogen, sondern sie vielmehr seinem Gutachten zugrunde gelegt habe.
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Die Revisionswerberin habe in ihrer im Behördenverfahren erstatteten Stellungnahme zum Sachverständigengutachten behauptet, durch Impfungen ausgelöste immunologische Störungen könnten eine Ursache für das Wachstum maligner Zellen darstellen. Allerdings enthalte keiner der im Akt enthaltenen medizinischen Befunde einen Hinweis darauf, dass die der Revisionswerberin verabreichten Impfungen bei ihr eine immunologische Reaktion hervorgerufen hätten, welche das Wachstum maligner Zellen bewirkt oder beschleunigt hätten. Im von der Revisionswerberin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten molekulargenetischen Befund des Mammakarzinoms vom 10. November 2020 werde festgehalten, dass aufgrund der Familienanamnese ein erhöhtes Risiko für Brust- bzw. Eierstockkrebs in der Familie der Revisionswerberin bestehe. Die Revisionswerberin übersehe mit ihrem auf diesen Befund verweisenden Vorbringen, wonach diesem Befund zufolge ihre Krebserkrankung nicht genetisch bedingt sei, dass der Befund lediglich auf einer Testung einzelner Gene basiere, und im Befund auch festgehalten werde, dass die Krebserkrankungen in ihrer Familie durch andere erhebliche Faktoren oder auch nicht-genetische Ursachen bedingt sein könnten.
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In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, im gegenständlichen Fall fehle eines der drei für die Annahme der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfungen für Gesundheitsschädigungen maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache), nämlich die entsprechende Symptomatik. Überdies komme die familiäre Disposition (erhöhtes Risiko für Brust- bzw. Eierstockkrebs in der Familie) als wahrscheinlichere Ursache für die bei der Revisionswerberin eingetretene Gesundheitsschädigung in Betracht. Die für einen Anspruch nach dem Impfschadengesetz notwendige Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen den in Rede stehenden Impfungen und der bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Gesundheitsschädigung sei somit nicht gegeben.
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Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, der maßgebliche Sachverhalt sei aufgrund der Aktenlage geklärt und die Revisionswerberin habe weder ein konkretes, mündlich zu erörterndes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet noch die Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert bekämpft.
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3. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete außerordentliche Revision nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:3. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete außerordentliche Revision nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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4. Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2024, lautet auszugsweise:4. Das Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024,, lautet auszugsweise: „§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(...)“
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Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung BGBl. II Nr. 284/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2022,, lautet auszugsweise: „§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen - auch in Kombination - gegen„§ 1. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen - auch in Kombination - gegen
(...)
(...)“
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5. Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
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6. Die Revision ist auch begründet.
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6.1. Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich beantragt. Daher durfte das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Verhandlung nur dann absehen, wenn die Akten erkennen ließen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstanden (vgl. etwa VwGH 16.12.2025, Ra 2024/11/0115, mwN; zu Verfahren über Ansprüche nach dem Impfschadengesetz vgl. etwa VwGH 20.2.2023, Ra 2022/11/0144, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 8.10.2025, Ra 2024/11/0080).6.1. Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich beantragt. Daher durfte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Verhandlung nur dann absehen, wenn die Akten erkennen ließen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden vergleiche , etwa VwGH 16.12.2025, Ra 2024/11/0115, mwN; zu Verfahren über Ansprüche nach dem Impfschadengesetz vergleiche , etwa VwGH 20.2.2023, Ra 2022/11/0144, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 8.10.2025, Ra 2024/11/0080). 17
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem wiederholt ausgesprochen, dass bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Art. 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen ist (siehe erneut VwGH 16.12.2025, Ra 2024/11/0115, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem wiederholt ausgesprochen, dass bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Artikel 6, EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen ist (siehe erneut VwGH 16.12.2025, Ra 2024/11/0115, mwN). 18
6.2. Das Verwaltungsgericht hat, wie die Revision zutreffend aufzeigt, das im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde, welche sich insbesondere gegen die methodischen Grundlagen des Sachverständigengutachtens richtete, erstattete Vorbringen der Revisionswerberin einer ausführlichen, die Erwägungen der belangten Behörde ergänzenden Beweiswürdigung unterzogen. Schon von daher durfte es nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen. Vielmehr war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten, in deren Rahmen der beigezogene Sachverständige zweckmäßigerweise Fragen zum Vorbringen der Revisionswerberin beantworten und sein Gutachten allenfalls zu ergänzen gehabt hätte.
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7. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.7. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Da sich das Impfschadengesetz auf den Kompetenztatbestand „Sozialentschädigungsrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) stützt und somit in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich des Bundes fällt, war der Antrag der Revisionswerberin, das Land Niederösterreich zum Aufwandersatz zu verpflichten, abzuweisen (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 4.4.2024, Ra 2023/09/0183 zum Ausländerbeschäftigungsgesetz).Da sich das Impfschadengesetz auf den Kompetenztatbestand „Sozialentschädigungsrecht“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG) stützt und somit in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich des Bundes fällt, war der Antrag der Revisionswerberin, das Land Niederösterreich zum Aufwandersatz zu verpflichten, abzuweisen vergleiche , in diesem Sinne etwa VwGH 4.4.2024, Ra 2023/09/0183 zum Ausländerbeschäftigungsgesetz). Wien, am 18. März 2026