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Über Antrag der revisionswerbenden Partei bewilligte ihr die Bezirkshauptmannschaft Tulln (belangte Behörde) mit Bescheid vom 7. September 2023 die Verwendung von 8.000 Rassehunden bei einer näher genannten Veranstaltung unter Einhaltung von elf im Spruch des Bescheides angeführten Auflagen.
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Gegen die Auflagenpunkte 2. und 3. erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde, die das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit der Maßgabe als unbegründet abwies, als festgestellt wurde, dass der vorletzte Satz der zweiten Auflage zu entfallen habe. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gegen die Auflagenpunkte 2. und 3. erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde, die das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit der Maßgabe als unbegründet abwies, als festgestellt wurde, dass der vorletzte Satz der zweiten Auflage zu entfallen habe. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass diese aufgrund des wiederkehrenden Charakters der Veranstaltung geeignet sei, auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums rechtliche Wirkungen zu entfalten, weshalb eine entsprechende Feststellung zu treffen gewesen sei. In der Sache verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass die revisionswerbende Partei nach § 1 Abs. 2 Z 1 Tierschutz-Veranstaltungsverordnung (TSchG-VeranstV) als Veranstalterin die Pflicht treffe, die Ausstellung dergestalt zu organisieren, dass den ausgestellten Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt werden. Dementsprechend habe sie sicherzustellen, dass Tiere mit Schmerzen, Leiden oder Schäden, die durch Qualzuchtmerkmale hervorgerufen werden, nicht zur Ausstellung zugelassen werden. Zur Einhaltung dieser Pflicht sei es erforderlich, die auszustellenden Tiere im Zuge des Einlasses zur Ausstellung durch einen Veterinärmediziner oder eine Veterinärmedizinerin auf das Vorliegen klinisch festzustellender oder im Screeningverfahren diagnostizierter Qualzuchtmerkmale anhand entsprechender Dokumente zu prüfen. Die in Rede stehenden Auflagen seien zur Wahrung des im TSchG verankerten Ausstellungsverbotes von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen notwendig.Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass diese aufgrund des wiederkehrenden Charakters der Veranstaltung geeignet sei, auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums rechtliche Wirkungen zu entfalten, weshalb eine entsprechende Feststellung zu treffen gewesen sei. In der Sache verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass die revisionswerbende Partei nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Tierschutz-Veranstaltungsverordnung (TSchG-VeranstV) als Veranstalterin die Pflicht treffe, die Ausstellung dergestalt zu organisieren, dass den ausgestellten Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt und sie nicht in schwere Angst versetzt werden. Dementsprechend habe sie sicherzustellen, dass Tiere mit Schmerzen, Leiden oder Schäden, die durch Qualzuchtmerkmale hervorgerufen werden, nicht zur Ausstellung zugelassen werden. Zur Einhaltung dieser Pflicht sei es erforderlich, die auszustellenden Tiere im Zuge des Einlasses zur Ausstellung durch einen Veterinärmediziner oder eine Veterinärmedizinerin auf das Vorliegen klinisch festzustellender oder im Screeningverfahren diagnostizierter Qualzuchtmerkmale anhand entsprechender Dokumente zu prüfen. Die in Rede stehenden Auflagen seien zur Wahrung des im TSchG verankerten Ausstellungsverbotes von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen notwendig.
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Dagegen erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Juni 2024, E 1540/2024-5, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Dagegen erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Juni 2024, E 1540/2024-5, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der Folge erhob die revisionswerbende Partei die vorliegende Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die revisionswerbende Partei erachtet ihre Revision deshalb als zulässig, weil noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage vorliege, ob „das TSchG, oder die darauf basierenden Verordnungen, eine gesetzliche Grundlage für die bescheidmäßige Auferlegung der Verpflichtung eines Veranstalters einer Veranstaltung gemäß § 28 TSchG dahingehend bieten würden, dass dieser durch Zutrittskontrollen und Überprüfung entsprechender Unterlagen sicherzustellen hat, dass im Rahmen seiner Veranstaltung jeder zur Ausstellung vorgesehene Hund einem Screeningprogramm (iSd Leitfadens) bzw einer klinischen Kontrolle auf Qualzuchtmerkmale unterzogen wird“. Der Veranstalter sei für dieses Ausstellungsverbot nicht Normadressat.Die revisionswerbende Partei erachtet ihre Revision deshalb als zulässig, weil noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage vorliege, ob „das TSchG, oder die darauf basierenden Verordnungen, eine gesetzliche Grundlage für die bescheidmäßige Auferlegung der Verpflichtung eines Veranstalters einer Veranstaltung gemäß Paragraph 28, TSchG dahingehend bieten würden, dass dieser durch Zutrittskontrollen und Überprüfung entsprechender Unterlagen sicherzustellen hat, dass im Rahmen seiner Veranstaltung jeder zur Ausstellung vorgesehene Hund einem Screeningprogramm (iSd Leitfadens) bzw einer klinischen Kontrolle auf Qualzuchtmerkmale unterzogen wird“. Der Veranstalter sei für dieses Ausstellungsverbot nicht Normadressat. 10
Soweit die revisionswerbende Partei anzweifelt, dass sie als Veranstalterin die in den bekämpften Auflagen zum Ausdruck kommenden Pflichten nach dem TSchG und der TSchG-VeranstV träfen, ist auf § 28 Abs. 4 TSchG zu verweisen, wonach bei den in Rede stehenden Veranstaltungen spezifische tierschutzrechtliche Mindestanforderungen einzuhalten sind, und auf § 1 TSchG-VeranstV, der ausdrücklich auch den Veranstalter als verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des TSchG sieht. Nach diesem klaren Wortlaut durfte das Verwaltungsgericht die revisionswerbende Partei als Veranstalterin zur Einhaltung der gegenständlichen Auflagen heranziehen.Soweit die revisionswerbende Partei anzweifelt, dass sie als Veranstalterin die in den bekämpften Auflagen zum Ausdruck kommenden Pflichten nach dem TSchG und der TSchG-VeranstV träfen, ist auf Paragraph 28, Absatz 4, TSchG zu verweisen, wonach bei den in Rede stehenden Veranstaltungen spezifische tierschutzrechtliche Mindestanforderungen einzuhalten sind, und auf Paragraph eins, TSchG-VeranstV, der ausdrücklich auch den Veranstalter als verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des TSchG sieht. Nach diesem klaren Wortlaut durfte das Verwaltungsgericht die revisionswerbende Partei als Veranstalterin zur Einhaltung der gegenständlichen Auflagen heranziehen. 11
Der von der revisionswerbenden Partei darüber hinaus in Frage gestellte Inhalt der Auflagen dient nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis der Einhaltung des in § 8 Abs. 2 TSchG verankerten Verbots des Ausstellens von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen und ist insofern vom Gesetz gedeckt. Die dafür vorgeschriebenen Eingangskontrollen und Überprüfung von Urkunden stellt eine genauere Ausgestaltung der Vorgangsweise zur Erreichung des genannten Ziels dar. Die Frage, ob und welche Auflagen in einem konkreten Fall vorzuschreiben sind, hat die Behörde von Amts wegen gemäß § 39 Abs. 2 AVG festzulegen. Die Vorschreibung betrifft nur den Einzelfall und berührt daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, außer es erfolgt die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise oder es liegt eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauches oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vor (vgl. die von Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 36 [Stand 1.3.2023, rdb.at] dazu zitierte hg. Rechtsprechung). Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulassungsbegründung der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.Der von der revisionswerbenden Partei darüber hinaus in Frage gestellte Inhalt der Auflagen dient nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis der Einhaltung des in Paragraph 8, Absatz 2, TSchG verankerten Verbots des Ausstellens von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen und ist insofern vom Gesetz gedeckt. Die dafür vorgeschriebenen Eingangskontrollen und Überprüfung von Urkunden stellt eine genauere Ausgestaltung der Vorgangsweise zur Erreichung des genannten Ziels dar. Die Frage, ob und welche Auflagen in einem konkreten Fall vorzuschreiben sind, hat die Behörde von Amts wegen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG festzulegen. Die Vorschreibung betrifft nur den Einzelfall und berührt daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, außer es erfolgt die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise oder es liegt eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauches oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vor vergleiche , die von Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 36 [Stand 1.3.2023, rdb.at] dazu zitierte hg. Rechtsprechung). Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulassungsbegründung der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
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Abgesehen davon ist die revisionswerbende Partei der Vollständigkeit halber zu dem von ihr in Ausführung des Revisionspunktes als verletzt geltend gemachten Rechts, dass ihre Beschwerde nicht abgewiesen werde, noch darauf hinzuweisen, dass damit kein subjektives Recht dargestellt wird (vgl. VwGH 22.2.2012, 2012/16/0031, mwN). Ebenso wenig gibt es ein abstraktes Recht auf richtige Anwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen (vgl. VwGH 1.7.2021, Ra 2021/02/0133, mwN).Abgesehen davon ist die revisionswerbende Partei der Vollständigkeit halber zu dem von ihr in Ausführung des Revisionspunktes als verletzt geltend gemachten Rechts, dass ihre Beschwerde nicht abgewiesen werde, noch darauf hinzuweisen, dass damit kein subjektives Recht dargestellt wird vergleiche , VwGH 22.2.2012, 2012/16/0031, mwN). Ebenso wenig gibt es ein abstraktes Recht auf richtige Anwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen vergleiche , VwGH 1.7.2021, Ra 2021/02/0133, mwN). 13
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. März 2026