TE Vwgh Erkenntnis 2026/3/18 Ra 2024/02/0154

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Veröffentlicht am 18.03.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita
KFG 1967 §2 Z33
KFG 1967 §2 Z34
VStG §22 Abs2
  1. KFG 1967 § 101 heute
  2. KFG 1967 § 101 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 101 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 101 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 101 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  7. KFG 1967 § 101 gültig von 07.05.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 101 gültig von 19.08.2009 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  9. KFG 1967 § 101 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  10. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  11. KFG 1967 § 101 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  12. KFG 1967 § 101 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  13. KFG 1967 § 101 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  14. KFG 1967 § 101 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  15. KFG 1967 § 101 gültig von 08.03.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  16. KFG 1967 § 101 gültig von 10.09.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  17. KFG 1967 § 101 gültig von 10.07.1993 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  18. KFG 1967 § 101 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 2 heute
  2. KFG 1967 § 2 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 2 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 2 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
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  8. KFG 1967 § 2 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
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  10. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  11. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  12. KFG 1967 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  13. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
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  17. KFG 1967 § 2 gültig von 25.05.2002 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  18. KFG 1967 § 2 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
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  7. KFG 1967 § 2 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 2 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  9. KFG 1967 § 2 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  10. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  11. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
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  13. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  14. KFG 1967 § 2 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 2 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  16. KFG 1967 § 2 gültig von 11.08.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  17. KFG 1967 § 2 gültig von 25.05.2002 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  18. KFG 1967 § 2 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  19. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  20. KFG 1967 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  21. KFG 1967 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  22. KFG 1967 § 2 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  23. KFG 1967 § 2 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des K, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. Mai 2024, LVwG 30.19-3969/2023-11, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, soweit es die Spruchpunkte 2. bis 4. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. November 2023, VStV/923301073994/2023, betrifft wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. November 2023 wurde dem Revisionswerber unter anderem angelastet, als Lenker dem Kennzeichen nach bestimmter Fahrzeuge, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass die von ihm verwendeten Fahrzeuge den Vorschriften des KFG entsprechen, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 26.000 kg durch die Beladung um 2.510 kg (Spruchpunkt 2.), das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängerwagens von 24.000 kg durch die Beladung um 8.710 kg (Spruchpunkt 3.) und die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Lastkraftwagens mit Anhängewagen von 50.000 kg durch die Beladung um 11.200 kg (Spruchpunkt 4.) überschritten worden seien. Er habe dadurch jeweils § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG verletzt und wurde jeweils gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG bestraft, und zwar zu einer Geldstrafe von € 276,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 3 Stunden) betreffend Spruchpunkt 1., zu einer Geldstrafe von € 958,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) betreffend Spruchpunkt 3. und zu einer Geldstrafe von € 1.232,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage und 4 Stunden) betreffend Spruchpunkt 4.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. November 2023 wurde dem Revisionswerber unter anderem angelastet, als Lenker dem Kennzeichen nach bestimmter Fahrzeuge, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass die von ihm verwendeten Fahrzeuge den Vorschriften des KFG entsprechen, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 26.000 kg durch die Beladung um 2.510 kg (Spruchpunkt 2.), das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängerwagens von 24.000 kg durch die Beladung um 8.710 kg (Spruchpunkt 3.) und die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Lastkraftwagens mit Anhängewagen von 50.000 kg durch die Beladung um 11.200 kg (Spruchpunkt 4.) überschritten worden seien. Er habe dadurch jeweils Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG verletzt und wurde jeweils gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG bestraft, und zwar zu einer Geldstrafe von € 276,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 3 Stunden) betreffend Spruchpunkt 1., zu einer Geldstrafe von € 958,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) betreffend Spruchpunkt 3. und zu einer Geldstrafe von € 1.232,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage und 4 Stunden) betreffend Spruchpunkt 4.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis (mit der Maßgabe von Präzisierungen hier nicht angefochtener Spruchpunkte) dem Grunde und der Höhe nach ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines näher genannten Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen die nach dem Zulassungsschein zulässigen und die tatsächlichen Gewichte der Fahrzeuge fest und stützte sich beweiswürdigend vor allem auf die im Akt erliegenden Wiegescheine sowie den Eichschein der gegenständlich eingesetzten Brückenwaage. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, mit den hier in Rede stehenden Übertretungen des § 101 Abs. 1 lit. a KFG und des (hier nicht angefochtenen) § 4 Abs. 7a KFG würden zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht werden, die einander nicht ausschließen würden und jedes für sich alleine und beide gleichzeitig verwirklicht werden könnten (Hinweis auf VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300). Der Revisionswerber habe die hier angelasteten Übertretungen des § 101 Abs. 1 lit. a KFG durch Überschreitung der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des im Zulassungsschein des Lastkraftwagens und des Anhängers sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Lastkraftwagens mit Anhänger jeweils überschritten.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis (mit der Maßgabe von Präzisierungen hier nicht angefochtener Spruchpunkte) dem Grunde und der Höhe nach ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines näher genannten Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen die nach dem Zulassungsschein zulässigen und die tatsächlichen Gewichte der Fahrzeuge fest und stützte sich beweiswürdigend vor allem auf die im Akt erliegenden Wiegescheine sowie den Eichschein der gegenständlich eingesetzten Brückenwaage. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, mit den hier in Rede stehenden Übertretungen des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG und des (hier nicht angefochtenen) Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG würden zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht werden, die einander nicht ausschließen würden und jedes für sich alleine und beide gleichzeitig verwirklicht werden könnten (Hinweis auf VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300). Der Revisionswerber habe die hier angelasteten Übertretungen des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG durch Überschreitung der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des im Zulassungsschein des Lastkraftwagens und des Anhängers sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Lastkraftwagens mit Anhänger jeweils überschritten.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
4
Die Landespolizeidirektion Steiermark verzichtete ausdrücklich auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5
Die Revision erweist sich (mit ihrem Vorbringen zum Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot) als zulässig und berechtigt.
6
Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 unter anderem nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger nicht überschritten werden.Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2, und 5 unter anderem nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger nicht überschritten werden.
7
Diese Bestimmung sieht für die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeuges und der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger jeweils einen eigenen Tatbestand vor (vgl. zur Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und der höchsten zulässigen Achslasten etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148).Diese Bestimmung sieht für die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeuges und der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger jeweils einen eigenen Tatbestand vor vergleiche , zur Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und der höchsten zulässigen Achslasten etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148).
8
Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 VStG sind Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Satz 1 VStG sind Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.
9
Im Falle der Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, ist es unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen. Sie führt zu einem Zurücktreten eines Tatbestandes hinter einen anderen, wenn sich aus konkreten Umständen des Tatgeschehens dessen Vorrang ergibt.
10
Neben der Spezialität und der Subsidiarität zählt die Konsumtion zu den Fällen der Scheinkonkurrenz.
11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Konsumtion vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (vgl. zum Ganzen VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0123, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Konsumtion vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird vergleiche , zum Ganzen VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0123, mwN).
12
Gegen das Vorliegen einer Konsumtion (und somit gegen ein Miterfassen des Unwerts eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt) spricht es, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen bzw. das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist (vgl. VwGH 10.11.2025, Ra 2025/02/0182, mwN). Umgekehrt wurde das Vorliegen einer Konsumtion bejaht, wenn durch zwei Übertretungen dasselbe Rechtsgut verletzt wird und das eine Delikt das andere zwingend nach sich zieht (vgl. etwa VwGH 23.11.2022, Ro 2022/02/0024, mwN).Gegen das Vorliegen einer Konsumtion (und somit gegen ein Miterfassen des Unwerts eines Delikts von der Strafdrohung gegen ein anderes Delikt) spricht es, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen bzw. das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen Delikt verbunden ist vergleiche , VwGH 10.11.2025, Ra 2025/02/0182, mwN). Umgekehrt wurde das Vorliegen einer Konsumtion bejaht, wenn durch zwei Übertretungen dasselbe Rechtsgut verletzt wird und das eine Delikt das andere zwingend nach sich zieht vergleiche , etwa VwGH 23.11.2022, Ro 2022/02/0024, mwN).
13
Im Zusammenhang mit Übertretungen des § 101 Abs. 1 lit. a KFG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass das Tatbild des Überschreitens der höchsten zulässigen Achslast hinter das Tatbild des Überschreitens des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes zurücktritt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Achslasten aller Achsen genau dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges entspricht, zumal in einem solchen Fall die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend mit sich bringt (vgl. erneut VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148).Im Zusammenhang mit Übertretungen des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass das Tatbild des Überschreitens der höchsten zulässigen Achslast hinter das Tatbild des Überschreitens des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes zurücktritt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Achslasten aller Achsen genau dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges entspricht, zumal in einem solchen Fall die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend mit sich bringt vergleiche , erneut VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148).
14
Im Falle der Identität des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes mit der Summe der höchsten zulässigen Achslasten verdrängt somit der Unrechtsgehalt der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes im Wege der Konsumtion die dabei jedenfalls zwingenderweise stets mitverwirklichte Überschreitung der höchstzulässigen Last einer Einzelachse (vgl. erneut VwGH 23.11.2022, Ro 2022/02/0024, mwN).Im Falle der Identität des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes mit der Summe der höchsten zulässigen Achslasten verdrängt somit der Unrechtsgehalt der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes im Wege der Konsumtion die dabei jedenfalls zwingenderweise stets mitverwirklichte Überschreitung der höchstzulässigen Last einer Einzelachse vergleiche , erneut VwGH 23.11.2022, Ro 2022/02/0024, mwN).
15
Dasselbe gilt - wie bereits oben dargestellt - für das Verhältnis der Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger zur Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes eines Fahrzeugs.
16
Eine solche Konsumtion, in der es zwingenderweise in jedem Fall zu einer Verwirklichung beider Tatbestände kommt, liegt hier vor:
17
Die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeugs mit Anhänger entspricht nämlich der Addition des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes beider Fahrzeuge. Im vorliegenden Fall wurde die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges mit Anhänger überschritten, weshalb jedenfalls auch das höchste zulässige Gesamtgewicht eines der (im Konkreten sogar beider) Fahrzeuge überschritten wurde. Damit verdrängt der Unrechtsgehalt der Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeugs mit Anhänger die dabei jedenfalls zwingenderweise stets mitverwirklichte Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts eines Fahrzeuges.
18
Aufgrund der im Revisionsfall gegebenen besonderen Konstellation der Identität der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Fahrzeuges mit Anhänger mit dem Gesamtbetrag der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge liegt eine Konsumtion der zweiten und dritten Tatanlastung durch die vorgeworfene Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges mit Anhänger (vierte Tatanlastung) vor. Der Revisionswerber hätte sohin wegen der zweiten und dritten Tatanlastung nicht bestraft werden dürfen.
19
Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abzusehen.Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG abzusehen.
20
Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
21
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020154.L00

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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