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24 StrafrechtNorm
FinStrG §175Rechtssatz
Zur Rechtslage vor der Finanzstrafgesetz-Novelle 2013 hat der VwGH (18.3.2013, 2012/16/0236) uHa das Erkenntnis des VfGH vom 11. Oktober 2012, B 1070/11, ausgesprochen, dass unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten davon auszugehen ist, dass § 175 Abs. 2 FinStrG nur insoweit besondere Bestimmungen zu §§ 3 und 3a StVG enthält, als der Strafantritt als solcher oder die Vorführung geregelt sind. Anderes trifft indes auf jene Teile der §§ 3 und 3a StVG zu, welche die Haftverschonung durch gemeinnützige Leistung regeln. Dies gilt auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten der Finanzstrafgesetz-Novelle 2013. Soweit daher § 3a StVG - auf den § 179 Abs. 3 FinStrG nunmehr ausdrücklich verweist - einen Verweis auf die Fristen des § 3 Abs. 2 StVG enthält, sind diese auch im Rahmen des § 179 Abs. 3 FinStrG beachtlich. Unverändert regelt § 175 FinStrG den Strafantritt als solchen und die Vorführung.Zur Rechtslage vor der Finanzstrafgesetz-Novelle 2013 hat der VwGH (18.3.2013, 2012/16/0236) uHa das Erkenntnis des VfGH vom 11. Oktober 2012, B 1070/11, ausgesprochen, dass unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten davon auszugehen ist, dass Paragraph 175, Absatz 2, FinStrG nur insoweit besondere Bestimmungen zu Paragraphen 3 und 3 a StVG enthält, als der Strafantritt als solcher oder die Vorführung geregelt sind. Anderes trifft indes auf jene Teile der Paragraphen 3 und 3 a StVG zu, welche die Haftverschonung durch gemeinnützige Leistung regeln. Dies gilt auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten der Finanzstrafgesetz-Novelle 2013. Soweit daher Paragraph 3 a, StVG - auf den Paragraph 179, Absatz 3, FinStrG nunmehr ausdrücklich verweist - einen Verweis auf die Fristen des Paragraph 3, Absatz 2, StVG enthält, sind diese auch im Rahmen des Paragraph 179, Absatz 3, FinStrG beachtlich. Unverändert regelt Paragraph 175, FinStrG den Strafantritt als solchen und die Vorführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160042.L04Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026