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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293Rechtssatz
Wird ein vor dem VwGH angefochtenes Erkenntnis nach Erhebung der Revision berichtigt, so hat der VwGH - nach ständiger Rechtsprechung zur BAO - seiner Überprüfung das angefochtene Erkenntnis in der Fassung zu Grunde zu legen, die es durch die Berichtigung erhalten hat (vgl. z.B. VwGH 2.12.2024, Ro 2024/13/0024, mwN); dies gilt auch dann, wenn der Berichtigungsbeschluss an sich rechtswidrig - aber mangels Bekämpfung rechtswirksam - ist (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/13/0020, mwN). Diese zur BAO ergangene Rechtsprechung ist auf § 170 Abs. 1 FinStrG zu übertragen.Wird ein vor dem VwGH angefochtenes Erkenntnis nach Erhebung der Revision berichtigt, so hat der VwGH - nach ständiger Rechtsprechung zur BAO - seiner Überprüfung das angefochtene Erkenntnis in der Fassung zu Grunde zu legen, die es durch die Berichtigung erhalten hat vergleiche z.B. VwGH 2.12.2024, Ro 2024/13/0024, mwN); dies gilt auch dann, wenn der Berichtigungsbeschluss an sich rechtswidrig - aber mangels Bekämpfung rechtswirksam - ist vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/13/0020, mwN). Diese zur BAO ergangene Rechtsprechung ist auf Paragraph 170, Absatz eins, FinStrG zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160042.L01Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026