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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §43 Abs1 litaRechtssatz
In Punkt 2. der Verordnung der (damaligen) Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität und Technologie vom 5. Jänner 2023, GZ: 2022-0.850.373, hat die Verordnungsgeberin ausdrücklich festgelegt, ab welcher Wasserfilmdicke die Herabsetzung der Geschwindigkeit aus Gründen der Verkehrssicherheit im angeführten Streckenabschnitt erfolgen soll ("mindestens 60 Sekunden lang auf der Fahrbahn eine Wasserfilmdicke von 0,1 mm oder mehr gemessen wird und solange diese Wasserfilmdicke in der Folge gemessen wird"). Nach dem Wortlaut und unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Verordnung, nämlich zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit an neuralgischen, witterungsbedingt unfallgeneigten Bereichen zu führen, ist es ausreichend, dass ein einzelner Sensor im angeführten Streckenabschnitt zur Tatzeit den in der Verordnung festgelegten Schwellenwert von 0,1 mm überschritten hat. Ein Auslegungsergebnis, das dazu führen würde, dass selbst bei einer Unterschreitung des Schwellenwertes an einer einzigen Stelle der Fahrbahn im gesamten Streckenabschnitt eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht zulässig wäre, kann der Verordnungsgeberin aber nicht zugesonnen werden. Der VwGH hat im Übrigen zur Geschwindigkeitsbeschränkung, die nur bei nasser Fahrbahn bzw. Schneelage oder Eisbildung gelten soll (Aufstellung eines Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung mit den Zusatztafeln des § 54 Abs. 5 lit. f und lit. g StVO), bereits festgehalten, dass innerhalb des Beschränkungsbereiches ab dem Auftreten von Nässe, Schneelage oder Eisbildung die auf Grund von Verkehrszeichen festgesetzte Geschwindigkeit im Interesse der Verkehrssicherheit nicht überschritten werden darf. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass es sich um eine durchgehende Schneelage etc. handeln müsse. Es reicht somit aus, wenn Teile der Fahrbahn betroffen sind, zumal jedwedes Auftreten von Nässe, Schneelage oder Eisbildung bei Einhaltung einer höheren Geschwindigkeit eine qualifizierte Gefahrenlage darstellt. Liegen die für die Geltung der Geschwindigkeitsbeschränkung maßgebenden Kriterien vor, so ist es somit auch ohne Bedeutung, welchen Fahrstreifen der zur Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung Verpflichtete benutzt hat (VwGH 21.9.1983, 83/03/0008).In Punkt 2. der Verordnung der (damaligen) Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität und Technologie vom 5. Jänner 2023, GZ: 2022-0.850.373, hat die Verordnungsgeberin ausdrücklich festgelegt, ab welcher Wasserfilmdicke die Herabsetzung der Geschwindigkeit aus Gründen der Verkehrssicherheit im angeführten Streckenabschnitt erfolgen soll ("mindestens 60 Sekunden lang auf der Fahrbahn eine Wasserfilmdicke von 0,1 mm oder mehr gemessen wird und solange diese Wasserfilmdicke in der Folge gemessen wird"). Nach dem Wortlaut und unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Verordnung, nämlich zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit an neuralgischen, witterungsbedingt unfallgeneigten Bereichen zu führen, ist es ausreichend, dass ein einzelner Sensor im angeführten Streckenabschnitt zur Tatzeit den in der Verordnung festgelegten Schwellenwert von 0,1 mm überschritten hat. Ein Auslegungsergebnis, das dazu führen würde, dass selbst bei einer Unterschreitung des Schwellenwertes an einer einzigen Stelle der Fahrbahn im gesamten Streckenabschnitt eine Geschwindigkeitsherabsetzung nicht zulässig wäre, kann der Verordnungsgeberin aber nicht zugesonnen werden. Der VwGH hat im Übrigen zur Geschwindigkeitsbeschränkung, die nur bei nasser Fahrbahn bzw. Schneelage oder Eisbildung gelten soll (Aufstellung eines Vorschriftszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung mit den Zusatztafeln des Paragraph 54, Absatz 5, Litera f und Litera g, StVO), bereits festgehalten, dass innerhalb des Beschränkungsbereiches ab dem Auftreten von Nässe, Schneelage oder Eisbildung die auf Grund von Verkehrszeichen festgesetzte Geschwindigkeit im Interesse der Verkehrssicherheit nicht überschritten werden darf. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass es sich um eine durchgehende Schneelage etc. handeln müsse. Es reicht somit aus, wenn Teile der Fahrbahn betroffen sind, zumal jedwedes Auftreten von Nässe, Schneelage oder Eisbildung bei Einhaltung einer höheren Geschwindigkeit eine qualifizierte Gefahrenlage darstellt. Liegen die für die Geltung der Geschwindigkeitsbeschränkung maßgebenden Kriterien vor, so ist es somit auch ohne Bedeutung, welchen Fahrstreifen der zur Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung Verpflichtete benutzt hat (VwGH 21.9.1983, 83/03/0008).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020177.L04Im RIS seit
14.04.2026Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026