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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §43 Abs1 litaRechtssatz
Eine Verkehrsbeeinflussungsanlage gemäß § 44 Abs. 1a StVO (in der Verordnung auch als Wechselverkehrszeichenanlage bezeichnet) schaltet in Abhängigkeit von bestimmten Parametern (Regen, Schneefall, Verkehrsaufkommen etc.) bestimmte Verkehrsbeschränkungen selbsttätig nach vorgegebenen Programmen. Vor allem an neuralgischen Punkten wie Verkehrsknotenpunkten und Stellen, an denen es zu einer Häufung von witterungsbedingten Unfällen kommt, soll mittels Verkehrsbeeinflussungsanlage rasch und gezielt reagiert werden und dadurch eine Verbesserung des Verkehrsablaufs, eine Steigerung der Verkehrssicherheit und eine Reduktion von Umweltbeeinträchtigungen erfolgen (AB 582 BlgNR 22. GP).Eine Verkehrsbeeinflussungsanlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins a, StVO (in der Verordnung auch als Wechselverkehrszeichenanlage bezeichnet) schaltet in Abhängigkeit von bestimmten Parametern (Regen, Schneefall, Verkehrsaufkommen etc.) bestimmte Verkehrsbeschränkungen selbsttätig nach vorgegebenen Programmen. Vor allem an neuralgischen Punkten wie Verkehrsknotenpunkten und Stellen, an denen es zu einer Häufung von witterungsbedingten Unfällen kommt, soll mittels Verkehrsbeeinflussungsanlage rasch und gezielt reagiert werden und dadurch eine Verbesserung des Verkehrsablaufs, eine Steigerung der Verkehrssicherheit und eine Reduktion von Umweltbeeinträchtigungen erfolgen Ausschussbericht 582 BlgNR 22. GP).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020177.L02Im RIS seit
14.04.2026Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026