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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71Rechtssatz
Gemäß den Gesetzesmaterialien (RV 88 BlgNr 24. GP) orientiert sich der § 24 Abs. 2 NAG an der Wiedereinsetzung nach § 71 AVG, die nur bei Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen zulässig ist und daher nicht direkt zur Anwendung kommen kann, wenn eine materiell-rechtliche Frist vorliegt.Gemäß den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 88 BlgNr 24. Gesetzgebungsperiode orientiert sich der Paragraph 24, Absatz 2, NAG an der Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG, die nur bei Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen zulässig ist und daher nicht direkt zur Anwendung kommen kann, wenn eine materiell-rechtliche Frist vorliegt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024220036.L01Im RIS seit
14.04.2026Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026