RS Vwgh 2026/3/19 Ra 2023/22/0065

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Veröffentlicht am 19.03.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
VwGG §41
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Das VwG ist vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung vorzuhalten. Nur wenn es dies unterlässt, unterliegt das zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattete Revisionsvorbringen nicht dem Neuerungsverbot (VwGH 1.8.2019, Ra 2019/02/0114).Das VwG ist vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung vorzuhalten. Nur wenn es dies unterlässt, unterliegt das zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattete Revisionsvorbringen nicht dem Neuerungsverbot (VwGH 1.8.2019, Ra 2019/02/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023220065.L03

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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