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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3Rechtssatz
Das VwG ist vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung vorzuhalten. Nur wenn es dies unterlässt, unterliegt das zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattete Revisionsvorbringen nicht dem Neuerungsverbot (VwGH 1.8.2019, Ra 2019/02/0114).Das VwG ist vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung vorzuhalten. Nur wenn es dies unterlässt, unterliegt das zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattete Revisionsvorbringen nicht dem Neuerungsverbot (VwGH 1.8.2019, Ra 2019/02/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023220065.L03Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026