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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs3Rechtssatz
Auch wenn elektronische Ausfertigungen regelmäßig den Hinweis "Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG" enthalten mögen (vgl. ErläutRV 1291 BlgNR 27. GP 16 zu § 79 GOG in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2022), so folgt aus § 79 GOG nicht, dass das Fehlen eines solchen Hinweises bereits die Unwirksamkeit des Mandatsbescheids (§ 6 Abs. 2 GEG) zur Folge hätte.Auch wenn elektronische Ausfertigungen regelmäßig den Hinweis "Elektronische Ausfertigung gemäß Paragraph 79, GOG" enthalten mögen vergleiche ErläutRV 1291 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 16 zu Paragraph 79, GOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,), so folgt aus Paragraph 79, GOG nicht, dass das Fehlen eines solchen Hinweises bereits die Unwirksamkeit des Mandatsbescheids (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) zur Folge hätte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160082.L04Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026