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E6JNorm
UStG 1994 §6 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung kann trotz Fehlens der formellen Voraussetzungen nicht versagt werden, wenn die Finanzverwaltung über jene Angaben verfügt, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind und die Gegenstände an einen Steuerpflichtigen geliefert wurden, der als solcher handelt (vgl. EuGH vom 20.10.2016, Plöckl, C-24/15, Rn. 47).Die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung kann trotz Fehlens der formellen Voraussetzungen nicht versagt werden, wenn die Finanzverwaltung über jene Angaben verfügt, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind und die Gegenstände an einen Steuerpflichtigen geliefert wurden, der als solcher handelt vergleiche EuGH vom 20.10.2016, Plöckl, C-24/15, Rn. 47).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0024 Josef Plöckl VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150003.L03Im RIS seit
14.04.2026Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026