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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175Rechtssatz
Betreffend Umsatzsteuer gilt, dass das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers erfasst (§ 2 Abs. 1 UStG 1994), wobei auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts als "Unternehmer" in Frage kommen (vgl. VwGH 7.4.2022, Ra 2021/13/0124, mwN, sowie allgemein zu Personenmehrheiten VwGH 2.12.2024, Ro 2022/15/0009, mwN). Ein Unternehmer kann nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten nach dem Einkommensteuerrecht verschiedene Betriebe bilden oder verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind (vgl. VwGH 25.2.2015, 2010/13/0189, mwN). Die Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgt daher in einem (einzigen) Bescheid unabhängig davon, welcher Einkunftsart die Umsätze zuzuordnen wären.Betreffend Umsatzsteuer gilt, dass das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers erfasst (Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1994), wobei auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts als "Unternehmer" in Frage kommen vergleiche VwGH 7.4.2022, Ra 2021/13/0124, mwN, sowie allgemein zu Personenmehrheiten VwGH 2.12.2024, Ro 2022/15/0009, mwN). Ein Unternehmer kann nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten nach dem Einkommensteuerrecht verschiedene Betriebe bilden oder verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind vergleiche VwGH 25.2.2015, 2010/13/0189, mwN). Die Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgt daher in einem (einzigen) Bescheid unabhängig davon, welcher Einkunftsart die Umsätze zuzuordnen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130031.L01Im RIS seit
14.04.2026Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026