TE Vwgh Beschluss 2026/3/23 Ra 2026/10/0022

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Veröffentlicht am 23.03.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs5
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bildungsdirektion für Niederösterreich, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2025, Zl. W128 2327528-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Schulunterrichtsgesetz (mitbeteiligte Partei: L H, vertreten durch A H), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 6. Oktober 2025 wurde ausgesprochen, dass die minderjährige mitbeteiligte Partei nicht in eine näher bezeichnete Mittelschule aufgenommen werde, weil kein erfolgreicher Abschluss der 4. Stufe der Volksschule vorliege.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2025 wurde dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde wäre die mitbeteiligte Partei im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu einer Einstufungsprüfung gemäß § 3 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz zuzulassen gewesen, insofern seien nötige Ermittlungsschritte unterlassen worden.Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2025 wurde dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde wäre die mitbeteiligte Partei im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu einer Einstufungsprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Schulunterrichtsgesetz zuzulassen gewesen, insofern seien nötige Ermittlungsschritte unterlassen worden.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4
Die mitbeteiligte Partei sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2026 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
5
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz iVm Abs. 5 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses oder mit der Ausübung der durch den angefochtenen Beschluss eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit , Absatz 5, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses oder mit der Ausübung der durch den angefochtenen Beschluss eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6
Bei einer Amtsrevision - wie hier - ist als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2025/10/0117, mwN).Bei einer Amtsrevision - wie hier - ist als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2025/10/0117, mwN).
7
Zwingende öffentliche Interessen im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG wurden nicht vorgebracht (die Amtsrevisionswerberin führt in ihrem Aufschiebungsantrag aus, zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung entgegenstünden, seien nicht erkennbar).Zwingende öffentliche Interessen im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wurden nicht vorgebracht (die Amtsrevisionswerberin führt in ihrem Aufschiebungsantrag aus, zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung entgegenstünden, seien nicht erkennbar).
8
Die somit vorzunehmende Interessenabwägung geht zugunsten der mitbeteiligten Partei aus:
9
Soweit die Amtsrevisionswerberin zur Begründung ihres Aufschiebungsantrages die Beeinträchtigung „[der] Wertigkeit der österreichischen allgemeinen Schulpflicht als verfassungsrechtliches Gut [...] und [der] Kontrolle deren Einhaltung“ geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen der Schulpflicht für die mitbeteiligte Partei nicht bezweifelt wurde. Die Amtsrevisionswerberin sieht weiters eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen darin, durch die Umsetzung der angefochtenen Entscheidung „zu einem rechtlich nicht vorgesehenen Ermittlungsschritt gezwungen“ zu sein (nämlich der Zulassung zur Einstufungsprüfung) und bringt eine Beeinträchtigung des Vollzugs von (näher genannten) Vorschriften nach dem Schulunterrichtsgesetz vor. Damit übersieht sie jedoch, dass nach der ständigen hg. Judikatur der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen hat und Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Bedacht zu bleiben haben (vgl. nochmals VwGH 1.9.2025, Ra 2025/10/0117, mwN).Soweit die Amtsrevisionswerberin zur Begründung ihres Aufschiebungsantrages die Beeinträchtigung „[der] Wertigkeit der österreichischen allgemeinen Schulpflicht als verfassungsrechtliches Gut [...] und [der] Kontrolle deren Einhaltung“ geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen der Schulpflicht für die mitbeteiligte Partei nicht bezweifelt wurde. Die Amtsrevisionswerberin sieht weiters eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen darin, durch die Umsetzung der angefochtenen Entscheidung „zu einem rechtlich nicht vorgesehenen Ermittlungsschritt gezwungen“ zu sein (nämlich der Zulassung zur Einstufungsprüfung) und bringt eine Beeinträchtigung des Vollzugs von (näher genannten) Vorschriften nach dem Schulunterrichtsgesetz vor. Damit übersieht sie jedoch, dass nach der ständigen hg. Judikatur der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen hat und Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Bedacht zu bleiben haben vergleiche , nochmals VwGH 1.9.2025, Ra 2025/10/0117, mwN).
10
Die von der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2026 hervorgehobenen Interessen an einer Versagung der aufschiebenden Wirkung, die das Kindeswohl sowie mögliche Störungen von Entwicklung und psychischer Gesundheit betreffen, überwiegen daher die von der Amtsrevisionswerberin geltend gemachten öffentlichen Interessen.
11
Dem Aufschiebungsantrag war somit nicht stattzugeben.

Wien, am 23. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026100022.L00

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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