1
Der Revisionswerber ist hinsichtlich des St.-baches und Zubringer - nach den im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen „(zumindest) seit 15.02.2016“, nach den Ausführungen in der vorliegenden Revision „seit 24. April 2014“ - als Fischereiberechtigter (Hälfteanteil) im Fischereibuch eingetragen.
2
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 15. Februar 2016 wurde der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen am P.-bach bzw. am linksufrigen Zubringer zum P.-bach unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
3
Vor der Erteilung dieser Bewilligung hatte die belangte Behörde am 14. Jänner 2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der zweite (nunmehr anteilige) Fischereiberechtigte persönlich geladen worden war. Dieser war auch zur Verhandlung erschienen und hatte dort eine Stellungahme abgegeben. Der Revisionswerber war nicht persönlich geladen bzw. dem Verfahren beigezogen worden. Er hatte weder eine schriftliche Stellungnahme vor der Verhandlung abgegeben noch Einwendungen in der Verhandlung erhoben.
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Die Verhandlung war - abgesehen von persönlichen Verständigungen - an der Amtstafel der mitbeteiligten Gemeinde (zwischen 22. Dezember 2015 und 14. Jänner 2016) sowie durch Verlautbarung unter der (näher genannten) Internetadresse der belangten Behörde (zwischen 15. Dezember 2015 und 14. Jänner 2016) kundgemacht worden.
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In der Kundmachung war der Hinweis enthalten, dass Personen, wenn diese Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekanntgeben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren. Ferner waren die §§ 40 - 42 AVG als Rechtsgrundlagen angeführt worden.In der Kundmachung war der Hinweis enthalten, dass Personen, wenn diese Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekanntgeben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren. Ferner waren die Paragraphen 40, - 42 AVG als Rechtsgrundlagen angeführt worden.
6
Mit E-Mail vom 25. November 2025 erhob der Revisionswerber „als übergangene Partei“ gegen den Bewilligungsbescheid vom 15. Februar 2016 Beschwerde, in der er ausführte, dass er seit 2014 Besitzer des Fischereirechts am St.-bach und aller Zuflüsse (unter anderem auch am P.-bach) sei. Er sei weder zur Bewilligungsverhandlung geladen noch über den Bewilligungsbescheid informiert worden. Erst aufgrund der Anberaumung der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung sei er auf die Angelegenheit aufmerksam geworden.
7
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und eine Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig erklärt.
8
In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, laut dem Auszug aus dem Fischereibuch fungiere der Revisionswerber seit dem 15. Februar 2016 als anteiliger Fischereiberechtigter, somit erst nach dem Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung durch die belangte Behörde am 14. Jänner 2016.
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Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob der Revisionswerber schon zum Zeitpunkt der Anberaumung der mündlichen Verhandlung als Fischereiberechtigter anzusehen und somit persönlich zu laden gewesen wäre. Die entsprechenden Kundmachungen, in denen entsprechende Hinweise auf die Säumnis- und Präklusionsfolgen enthalten gewesen seien, seien - neben der persönlichen Verständigung von im Projekt bezeichneten Grundeigentümern - am 15. Dezember 2015 im Internet bzw. am 22. Dezember 2015 durch Anschlag an der Amtstafel der mitbeteiligten Gemeinde erfolgt. Auf der Website der belangten Behörde, wo die Kundmachung der Anberaumung erfolgt sei, sei der Hinweis auf § 42 Abs. 1a AVG enthalten gewesen. Diese Tatsachen seien auch vom Revisionswerber nicht inhaltlich bestritten worden. Die den Parteien zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit sei aufgrund der frühen Kundmachung im Internet und der Umstände des Einzelfalls (Komplexität, Umfang und Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstands) jedenfalls als ausreichend zu beurteilen.Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob der Revisionswerber schon zum Zeitpunkt der Anberaumung der mündlichen Verhandlung als Fischereiberechtigter anzusehen und somit persönlich zu laden gewesen wäre. Die entsprechenden Kundmachungen, in denen entsprechende Hinweise auf die Säumnis- und Präklusionsfolgen enthalten gewesen seien, seien - neben der persönlichen Verständigung von im Projekt bezeichneten Grundeigentümern - am 15. Dezember 2015 im Internet bzw. am 22. Dezember 2015 durch Anschlag an der Amtstafel der mitbeteiligten Gemeinde erfolgt. Auf der Website der belangten Behörde, wo die Kundmachung der Anberaumung erfolgt sei, sei der Hinweis auf Paragraph 42, Absatz eins a, AVG enthalten gewesen. Diese Tatsachen seien auch vom Revisionswerber nicht inhaltlich bestritten worden. Die den Parteien zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit sei aufgrund der frühen Kundmachung im Internet und der Umstände des Einzelfalls (Komplexität, Umfang und Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstands) jedenfalls als ausreichend zu beurteilen.
10
Die Präklusionsregelung in § 42 Abs. 1 AVG stelle nicht auf die in § 41 Abs. 1 erster Satz AVG vorgesehene persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten des Verwaltungsverfahrens ab. Eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn sei somit nicht Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs. 1 AVG. Sei - wie im vorliegenden Fall - die mündliche Verhandlung „doppelt“ kundgemacht worden, betreffe die Präklusionswirkung auch jene Personen, die - als „bekannte Beteiligte“, wie z.B. auch ein (weiterer) Fischereiberechtigter - von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären. Der Verlust der Parteistellung des Revisionswerbers sei im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen gewesen.Die Präklusionsregelung in Paragraph 42, Absatz eins, AVG stelle nicht auf die in Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz AVG vorgesehene persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten des Verwaltungsverfahrens ab. Eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn sei somit nicht Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Sei - wie im vorliegenden Fall - die mündliche Verhandlung „doppelt“ kundgemacht worden, betreffe die Präklusionswirkung auch jene Personen, die - als „bekannte Beteiligte“, wie z.B. auch ein (weiterer) Fischereiberechtigter - von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären. Der Verlust der Parteistellung des Revisionswerbers sei im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen gewesen. 11
Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
12
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
13
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Soweit der Revisionswerber am Beginn seiner Zulässigkeitsausführungen bemängelt, „seine Rechte als Fischereiberechtigter“ seien völlig negiert und unberücksichtigt gelassen worden, es habe dazu auch keine Interessenabwägung gegeben und es sei „auf die Argumente des Revisionswerbers“ nicht eingegangen worden, obwohl ihm durch die gegenständlichen Maßnahmen „beträchtliche Schäden und Einbußen“ entstünden, fehlt diesem Verfahrensmängel geltend machenden Vorbringen nicht nur jegliche fallbezogene Konkretisierung, sondern auch die notwendige Darstellung der Relevanz für den Verfahrensausgang (vgl. zu diesen Erfordernissen, insbesondere zur erforderlichen Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln bereits in der Zulässigkeitsbegründung VwGH 17.12.2025, Ra 2025/07/0298, mwN). Im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Zurückweisung der Beschwerde wegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen Präklusion des Revisionswerbers geht dieses Vorbringen, soweit es nicht auf die Parteistellung selbst abstellt, auch an der Sache des Revisionsverfahrens vorbei.Soweit der Revisionswerber am Beginn seiner Zulässigkeitsausführungen bemängelt, „seine Rechte als Fischereiberechtigter“ seien völlig negiert und unberücksichtigt gelassen worden, es habe dazu auch keine Interessenabwägung gegeben und es sei „auf die Argumente des Revisionswerbers“ nicht eingegangen worden, obwohl ihm durch die gegenständlichen Maßnahmen „beträchtliche Schäden und Einbußen“ entstünden, fehlt diesem Verfahrensmängel geltend machenden Vorbringen nicht nur jegliche fallbezogene Konkretisierung, sondern auch die notwendige Darstellung der Relevanz für den Verfahrensausgang vergleiche , zu diesen Erfordernissen, insbesondere zur erforderlichen Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln bereits in der Zulässigkeitsbegründung VwGH 17.12.2025, Ra 2025/07/0298, mwN). Im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Zurückweisung der Beschwerde wegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen Präklusion des Revisionswerbers geht dieses Vorbringen, soweit es nicht auf die Parteistellung selbst abstellt, auch an der Sache des Revisionsverfahrens vorbei. 16
In weiterer Folge werden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nach lediglich allgemeinen Ausführungen zum Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung schließlich in mehrere Abschnitte gegliederte Rechtsfragen formuliert.
17
In dem diesbezüglich ersten Abschnitt bemängelt der Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht § 107 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 nicht, § 107 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 falsch und die §§ 41 und 42 AVG rechtswidrig angewendet habe.In dem diesbezüglich ersten Abschnitt bemängelt der Revisionswerber, dass das Verwaltungsgericht Paragraph 107, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 nicht, Paragraph 107, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959 falsch und die Paragraphen 41, und 42 AVG rechtswidrig angewendet habe.
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Für sich allein betrachtet wird mit dieser - vom weiteren Vorbringen getrennten - nicht weiter konkretisierten und nicht in Bezug zum angefochtenen Erkenntnis gesetzten Behauptung, näher genannte Bestimmungen seien unrichtig angewendet worden, nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG der Verwaltungsgerichtshof zu lösen hätte (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0136, mwN).Für sich allein betrachtet wird mit dieser - vom weiteren Vorbringen getrennten - nicht weiter konkretisierten und nicht in Bezug zum angefochtenen Erkenntnis gesetzten Behauptung, näher genannte Bestimmungen seien unrichtig angewendet worden, nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG der Verwaltungsgerichtshof zu lösen hätte vergleiche , zu diesem Erfordernis VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0136, mwN).
19
Allerdings wird - thematisch zusammenhängend - in späteren Abschnitten der Zulässigkeitsbegründung der Revision darüber hinaus vorgebracht, „dass eine allgemeine Kundmachung im Internet, bzw/und/oder ein Anschlag auf der Amtstafel der Gemeinde; zudem über die Weihnachtsfeiertage, in dem zwar (aber nur) auf die Präklusionsfolgen der §§ 41, 42 AVG eingegangen wird, nicht aber darauf, dass dies nicht nur die ‚anderen in Betracht kommenden Personen‘ gemäß § 107 Abs 1 3. Satz WRG betrifft, sondern auch die gemäß § 107 Abs 1 2. Satz WRG (an sich) persönlich zu ladenden Personen“, keine ausreichende Verständigung bzw. Kundmachung darstelle und nicht zum Verlust der Parteistellung einer der in § 107 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 genannten Personen führe.Allerdings wird - thematisch zusammenhängend - in späteren Abschnitten der Zulässigkeitsbegründung der Revision darüber hinaus vorgebracht, „dass eine allgemeine Kundmachung im Internet, bzw/und/oder ein Anschlag auf der Amtstafel der Gemeinde; zudem über die Weihnachtsfeiertage, in dem zwar (aber nur) auf die Präklusionsfolgen der Paragraphen 41, 42, AVG eingegangen wird, nicht aber darauf, dass dies nicht nur die ‚anderen in Betracht kommenden Personen‘ gemäß Paragraph 107, Absatz eins, 3. Satz WRG betrifft, sondern auch die gemäß Paragraph 107, Absatz eins, 2. Satz WRG (an sich) persönlich zu ladenden Personen“, keine ausreichende Verständigung bzw. Kundmachung darstelle und nicht zum Verlust der Parteistellung einer der in Paragraph 107, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 genannten Personen führe.
20
Ferner sei „für die doppelte Kundmachung im Sinn des § 107 Abs 1 3. Satz WRG ‚auf sonstige geeignete Weise‘ der (bloße) Anschlag auf der Amtstafel, noch dazu über die Weihnachtsfeiertage, nicht iSd Gesetzes ausreichend [...], wo doch das WRG ausdrücklich in § 107 Abs 1 3. Satz von ‚insbesondere Gemeindezeitung‘ (!) (nicht Amtstafel !), ‚oder Tageszeitung, Postwurfsendung‘“ spreche. Es sei dem Willen des Gesetzgebers nicht zu unterstellen, dass er in der lex specialis des WRG 1959 diese Ergänzung der allgemeinen Formulierung des § 42 AVG inhaltsleer aufgenommen habe, sich also die Behörde daran nicht zu halten bräuchte, insbesondere wenn es um den Verlust der Parteistellung einer Person gehe, die laut Gesetz von der Behörde eigentlich als Partei sogar persönlich zu laden gewesen wäre.Ferner sei „für die doppelte Kundmachung im Sinn des Paragraph 107, Absatz eins, 3. Satz WRG ‚auf sonstige geeignete Weise‘ der (bloße) Anschlag auf der Amtstafel, noch dazu über die Weihnachtsfeiertage, nicht iSd Gesetzes ausreichend [...], wo doch das WRG ausdrücklich in Paragraph 107, Absatz eins, 3. Satz von ‚insbesondere Gemeindezeitung‘ (!) (nicht Amtstafel !), ‚oder Tageszeitung, Postwurfsendung‘“ spreche. Es sei dem Willen des Gesetzgebers nicht zu unterstellen, dass er in der lex specialis des WRG 1959 diese Ergänzung der allgemeinen Formulierung des Paragraph 42, AVG inhaltsleer aufgenommen habe, sich also die Behörde daran nicht zu halten bräuchte, insbesondere wenn es um den Verlust der Parteistellung einer Person gehe, die laut Gesetz von der Behörde eigentlich als Partei sogar persönlich zu laden gewesen wäre.
21
Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Zulässigkeit der Revision.
22
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass § 107 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 seit der Fassung BGBl. I Nr. 109/2001 keine besondere Kundmachungsform vorsieht, sondern inhaltlich nur die Regelung des § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und des § 42 Abs. 1 zweiter Satz AVG wiederholt, wobei Beispiele dafür angeführt werden, was (jedenfalls) als Kundmachung „auf sonstige geeignete Weise“ anzusehen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass Paragraph 107, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959 seit der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001, keine besondere Kundmachungsform vorsieht, sondern inhaltlich nur die Regelung des Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz AVG wiederholt, wobei Beispiele dafür angeführt werden, was (jedenfalls) als Kundmachung „auf sonstige geeignete Weise“ anzusehen ist. Demnach ist eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn nicht (mehr) Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs. 1 AVG. Diese Bestimmung normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge nämlich nicht, dass die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 AVG eingehalten wurden, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in anderer geeigneter Form (also: doppelt) kundgemacht wurde. Ist dies der Fall, dann betrifft die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die - als „bekannte Beteiligte“ - von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären.Demnach ist eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn nicht (mehr) Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Diese Bestimmung normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge nämlich nicht, dass die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, AVG eingehalten wurden, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in anderer geeigneter Form (also: doppelt) kundgemacht wurde. Ist dies der Fall, dann betrifft die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die - als „bekannte Beteiligte“ - von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären.
Seit mit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 in § 42 AVG als Voraussetzung für die Präklusion das Erfordernis der doppelten Kundmachung einer mündlichen Verhandlung gesetzlich statuiert wurde, ist die persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt Gewordenen somit nicht mehr Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs. 1 AVG (vgl. zum Ganzen VwGH 25.6.2020, Ra 2020/07/0042, mwN).Seit mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, in Paragraph 42, AVG als Voraussetzung für die Präklusion das Erfordernis der doppelten Kundmachung einer mündlichen Verhandlung gesetzlich statuiert wurde, ist die persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt Gewordenen somit nicht mehr Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG vergleiche , zum Ganzen VwGH 25.6.2020, Ra 2020/07/0042, mwN).
23
Dass die in der zitierten hg. Rechtsprechung genannten gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Präklusionsfolge (insbesondere die doppelte Kundmachung) im vorliegenden Fall nicht vorgelegen wären, ist nicht zu erkennen. Die vom Revisionswerber als unzureichend kritisierte Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde ist (als eine von mehreren Möglichkeiten) in § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG vorgesehen. Der Umstand, dass die mehr als dreiwöchige Kundmachung der Anberaumung der mündlichen Verhandlung an der Amtstafel der mitbeteiligten Gemeinde und die mehr als vierwöchige Kundmachung der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter der Internetadresse der belangten Behörde auch die Weihnachtsfeiertage umfasste, verletzte keine gesetzliche Vorschrift. Der Revisionswerber tritt auch den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1a AVG betreffend die Eignung der Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde vorgelegen seien, nicht entgegen.Dass die in der zitierten hg. Rechtsprechung genannten gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Präklusionsfolge (insbesondere die doppelte Kundmachung) im vorliegenden Fall nicht vorgelegen wären, ist nicht zu erkennen. Die vom Revisionswerber als unzureichend kritisierte Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde ist (als eine von mehreren Möglichkeiten) in Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG vorgesehen. Der Umstand, dass die mehr als dreiwöchige Kundmachung der Anberaumung der mündlichen Verhandlung an der Amtstafel der mitbeteiligten Gemeinde und die mehr als vierwöchige Kundmachung der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter der Internetadresse der belangten Behörde auch die Weihnachtsfeiertage umfasste, verletzte keine gesetzliche Vorschrift. Der Revisionswerber tritt auch den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins a, AVG betreffend die Eignung der Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde vorgelegen seien, nicht entgegen.
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Der Hinweis auf den Verlust der Parteistellung jener Personen, die nicht rechtzeitig Einwendungen erheben, in der Kundmachung der belangten Behörde vom 15. Dezember 2015 war - der dargestellten Rechtslage entsprechend - allgemein formuliert, ohne dass es zusätzlich einer Hervorhebung bedurfte, dass die Präklusionswirkung auch jene Personen betrifft, die persönlich zu laden gewesen wären.
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Die Zulässigkeitsbegründung der Revision zeigt somit nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Präklusionsfolge von der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
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Schließlich führt der Revisionswerber in seinen Zulässigkeitsausführungen aus, dass das Verwaltungsgericht seine Feststellungen, wann jemand als Fischereiberechtigter eingetragen worden sei, nicht nur aus dem Verfahrensakt, sondern aus dem Fischereibuch zu entnehmen habe, somit nicht ein eingetragener Fischereiberechtigter fälschlich nicht als solcher „mitübernommen“ bzw. festgestellt werde. Die Behörde habe von Amts wegen einen Auszug aus dem Fischereibuch einzuholen und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
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Diesem Vorbringen kommt bereits deshalb keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung mit dem eingetretenen Verlust der Parteistellung des Revisionswerbers begründet hat, die auch dann eintrete, wenn der Revisionswerber (bereits im Zeitpunkt der am 15. Dezember 2015 erfolgten Anberaumung der mündlichen Verhandlung) als im Wasserbuch eingetragener Fischereiberechtigter persönlich zu laden gewesen wäre.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. März 2026