TE Vwgh Beschluss 2026/3/23 Ra 2026/04/0048

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Veröffentlicht am 23.03.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des V S, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Jänner 2026, W137 2319512-1/10E, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit Eingabe vom 11. September 2025 brachte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) eine Beschwerde „wegen Untätigkeit der Datenschutzbehörde gemäß § 24 Abs. 8 DSG“ ein. Der Revisionswerber beantragte, das Verwaltungsgericht möge die Datenschutzbehörde „verbindlich und unverzüglich zur gesetzeskonformen Befassung mit meinen Beschwerden“ verpflichten. 1. Mit Eingabe vom 11. September 2025 brachte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) eine Beschwerde „wegen Untätigkeit der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 24, Absatz 8, DSG“ ein. Der Revisionswerber beantragte, das Verwaltungsgericht möge die Datenschutzbehörde „verbindlich und unverzüglich zur gesetzeskonformen Befassung mit meinen Beschwerden“ verpflichten.
2
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 24 Abs. 8 Datenschutzgesetz (DSG) iVm § 73 AVG als unzulässig zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde des Revisionswerbers mit dem angefochtenen Beschluss gemäß Paragraph 24, Absatz 8, Datenschutzgesetz (DSG) in Verbindung mit , Paragraph 73, AVG als unzulässig zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde gemäß § 24 Abs. 8 DSG die Befassung [des Verwaltungsgerichts] mit seinen an die Datenschutzbehörde gerichteten Beschwerden vom 14. August 2025 „wegen Bruttoerklärung“, vom 15. August 2025 „wegen Krankenversicherung“, vom 22. August 2025 wegen „Aufforderung zur Bescheiderlassung“ und vom 26. August 2025 „wegen Anwartschaft“ beantragt.Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 8, DSG die Befassung [des Verwaltungsgerichts] mit seinen an die Datenschutzbehörde gerichteten Beschwerden vom 14. August 2025 „wegen Bruttoerklärung“, vom 15. August 2025 „wegen Krankenversicherung“, vom 22. August 2025 wegen „Aufforderung zur Bescheiderlassung“ und vom 26. August 2025 „wegen Anwartschaft“ beantragt.
4
In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, die vom Revisionswerber thematisierten Beschwerden seien im Zeitraum von 14. August 2025 bis 26. August 2025 bei der Datenschutzbehörde eingebracht worden. Die Frist nach § 24 Abs. 8 DSG laufe damit frühestens am 14. November 2025 ab. Die Frist des § 73 AVG laufe erst ab 14. Februar 2026 ab. Die Beschwerde gemäß § 24 Abs. 8 DSG sei dagegen am 11. September 2025 eingebracht worden. In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, die vom Revisionswerber thematisierten Beschwerden seien im Zeitraum von 14. August 2025 bis 26. August 2025 bei der Datenschutzbehörde eingebracht worden. Die Frist nach Paragraph 24, Absatz 8, DSG laufe damit frühestens am 14. November 2025 ab. Die Frist des Paragraph 73, AVG laufe erst ab 14. Februar 2026 ab. Die Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 8, DSG sei dagegen am 11. September 2025 eingebracht worden.
5
Daraus ergebe sich, dass weder die Voraussetzung des § 24 Abs. 8 DSG, noch jene des § 73 AVG bei Einbringung der Beschwerde vorgelegen habe. Damit fehle es dem Revisionswerber an der Beschwerdelegitimation. Nach der ständigen Rechtsprechung sei eine „vorsorgliche“ Einbringung von Säumnisbeschwerden unzulässig. Die [an das Verwaltungsgericht gerichtete] Beschwerde sei zurückzuweisen.Daraus ergebe sich, dass weder die Voraussetzung des Paragraph 24, Absatz 8, DSG, noch jene des Paragraph 73, AVG bei Einbringung der Beschwerde vorgelegen habe. Damit fehle es dem Revisionswerber an der Beschwerdelegitimation. Nach der ständigen Rechtsprechung sei eine „vorsorgliche“ Einbringung von Säumnisbeschwerden unzulässig. Die [an das Verwaltungsgericht gerichtete] Beschwerde sei zurückzuweisen.
6
2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
7
3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. etwa VwGH 13.1.2025, Ra 2021/04/0193, Rn. 16, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird dem in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche , etwa VwGH 13.1.2025, Ra 2021/04/0193, Rn. 16, mwN).
11
Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen. In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist dabei konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. zu allem etwa VwGH 20.8.2025, Ra 2024/04/0321, Rn. 28, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen. In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist dabei konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , zu allem etwa VwGH 20.8.2025, Ra 2024/04/0321, Rn. 28, mwN).
12
In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung. Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen (vgl. etwa VwGH 24.2.2026, Ra 2026/04/0017, Rn. 10, mwN).In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung. Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen vergleiche , etwa VwGH 24.2.2026, Ra 2026/04/0017, Rn. 10, mwN).
13
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision mit ihrem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen, das sich weitgehend in der weitwendigen und redundanten Auflistung von abstrakten Rechtsfragen und Vorwürfen rechtswidrigen Verhaltens des richterlichen Entscheidungsorgans erschöpft, ohne diese konkreten Antragspunkten zuzuordnen oder einen konkreten Fallbezug herzustellen, nicht. Die Revision, die im Übrigen auch keine tauglichen Revisionspunkte enthält, erweist sich insgesamt als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
14
4. In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.4. In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
15
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 23. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040048.L00

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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