Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §8Rechtssatz
§ 8 AsylG 2005 legt in Bezug auf bestimmte Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, ausdrücklich eine Prüfreihenfolge fest. Eine nach § 8 Abs. 1 (oder Abs. 3 oder Abs. 6) AsylG 2005 ausgesprochene Versagung zieht nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine solche, die nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 erfolgt (vgl. zur Prüfreihenfolge bei der nach § 8 AsylG 2005 vorzunehmenden Entscheidung VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mit Hinweis auf VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Paragraph 8, AsylG 2005 legt in Bezug auf bestimmte Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, ausdrücklich eine Prüfreihenfolge fest. Eine nach Paragraph 8, Absatz eins, (oder Absatz 3, oder Absatz 6,) AsylG 2005 ausgesprochene Versagung zieht nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine solche, die nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 erfolgt vergleiche zur Prüfreihenfolge bei der nach Paragraph 8, AsylG 2005 vorzunehmenden Entscheidung VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mit Hinweis auf VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200599.L02Im RIS seit
28.04.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026