Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2018 §353 Abs1Beachte
Rechtssatz
Da der VwGH zu den bei der Plausibilitätsprüfung zu berücksichtigenden Umständen auf die Eigenart des Leistungsgegenstandes bzw. auf die Person des Antragstellers (und jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalles) verweist, können die - einer Glaubhaftmachung entgegenstehenden - Umstände auch in den technischen Anforderungen an die Leistung bzw. in allfälligen Defiziten des Antragstellers im Bereich seiner technischen Leistungsfähigkeit liegen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040334.L05Im RIS seit
14.04.2026Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026